Urteil des OLG Zweibrücken vom 18.11.2004

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Sonstiges
OLG
Zweibrücken
18.11.2004
3 W 82/04
Abgeltungsbereich der "Hebegebühr"
Aktenzeichen:
3 W 82/04
4 T 17/03
Landgericht Trier
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Verfahren
betreffend die Kostenrechnung des Notars S.........,
an dem beteiligt sind:
1. Notar S..................................,
Kostengläubiger, angewiesener Beschwerdeführer und Führer der weiteren Beschwerde,
2. a) A.......... H..........., .......................,
b) T......... H............, ........................,
Kostenschuldner,
3. Präsident des Landgerichts Trier als vorgesetzte Dienstbehörde des Notars,
wegen Berechnung einer Gebühr für die Anzeige gegenüber dem finanzieren- den Kreditinstitut, dass der
Grundstückskäufer und Darlehensnehmer seine Auszahlungsansprüche an den Verkäufer abgetreten hat,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Richter am Oberlandesgericht Petry, die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach und den
Richter am Oberlandesgericht Jenet
auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 16./20. April 2004
gegen den ihm am 22. März 2004 zugestellten Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom
11. März 2004
ohne mündliche Verhandlung
am 18. November 2004
beschlossen:
I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 70,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
In einem von dem Beteiligten zu 1) beurkundeten Grundstückskaufvertrag wurde (u.a.) vereinbart, dass
die Käufer berechtigt sind, das Grundstück bereits vor Eigentumsumschreibung mit Grundpfandrechten zu
belasten. Zur Sicherung der Verkäuferin traten die Käufer ihre Darlehensansprüche gegen die
finanzierenden Banken, zu deren Gunsten zwei Grundpfandrechte bestellt wurden, an diese ab. Der
Beteiligte zu 1) übersandte den Grundschuldgläubigern jeweils vollstreckbare Ausfertigungen der
Grundschuldbestellungsurkunden und wies die Grundpfandrechtsgläubiger darauf hin, dass die
Darlehensvaluta auf sein Notaranderkonto zu zahlen sei. Für die Abtretungsanzeigen berechnete er
jeweils eine Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO.
Die Kostenberechnung ist im Rahmen einer Notarprüfung beanstandet worden. Der Präsident des
Landgerichts Trier hat den Beteiligten zu 1) gemäß § 156 Abs. 6 Satz 1 KostO angewiesen, die
Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.
Auf den entsprechenden Antrag des Beteiligten zu 1) hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier die
Kostenrechnung um die Gebühren gemäß § 147 Abs. 2 KostO gekürzt.
II.
Die durch den Beteiligten zu 1) eingelegte weitere Beschwerde ist statthaft, weil sie das Landgericht
zugelassen hat (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 156 Abs. 4 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1 KostO) und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Auch ohne
Anweisung durch die vorgesetzte Dienstbehörde (§ 156 Abs. 6 KostO) hat der Beteiligte zu 1) ein eigenes
Recht zur Einlegung des Rechtsmittels, weil in seiner Person eine Beschwer wegen derjenigen Frage
vorliegt, für deren Klärung das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat (§ 156 Abs. 4 Satz 4
KostO i. V. m. § 20 Abs. 1 FGG).
In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer
Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO, § 546 ZPO).
Mit dem Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die von dem Beteiligten zu 1)
anweisungsgemäß ausgeführte Abtretungsanzeige an die Grundpfandrechtsgläubiger eine "sonstige
Gebühr" gemäß § 147 Abs. 2 KostO nicht auslöst. Diese würde nur dann entstehen, wenn für diese
Tätigkeit eine Gebühr nach der Kostenordnung sonst nicht angefallen wäre. Dies ist hier aber nicht der
Fall.
Da die Parteien des Kaufvertrages die Hinterlegung des Kaufpreises bei dem Beteiligten zu 1) vereinbart
haben, steht diesem für das Hinterlegungsgeschäft eine Gebühr nach Maßgabe des § 149 KostO zu. Die
Abtretungsanzeige ist wie die Hinterlegung als Mitwirkungshandlung des Notars an der Schaffung der
Voraussetzungen für die Abwicklung der Zug um Zug geschuldeten Leistungen aus dem Kaufvertrag
anzusehen; sie wird deshalb von diesem Gebührentatbestand miterfasst (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss
vom 26. Mai 1992, 10 W 96/91, zitiert nach juris; Hartmann, KostO, 34. Aufl. § 149 Rdnr. 4;
Korintenberg/Reimann, KostO, 15. Aufl. § 149 Rdnr. 7; Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl. § 149 Rdnr. 12).
Soweit dieser Auffassung dogmatische Bedenken entgegengehalten werden (vgl. Mümmler, JurBüro
1992, 822; Anm. Lappe in KostRsp.
§ 149 KostO Nr. 26), kann dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Abgeltungsbereich der
Hebegebühr ist weit auszulegen. Von ihr umfasst wird nicht nur diejenige Tätigkeit des Notars, welche mit
der Verwahrung und Auszahlung des Geldes in einem dogmatischen Sinne verbunden ist, sondern die
gesamte Mühewaltung und Verantwortlichkeit des Notars bei Erhebung, Verwahrung und Ablieferung des
Geldes (vgl. Senat JurBüro 1995, 101; Rohs/Wedewer, aaO. m.w.N.). Auch wenn die Abtretungsanzeige
dogmatisch von dem Verwahrungsgeschäft zu unterscheiden ist, so dient auch dieses letztlich – wie die
Abtretungsanzeige – der Sicherung des Kaufpreises und damit der reibungslosen Abwicklung der Zug-
um-Zug-Leistungen. Die Abtretungsanzeige ist somit unter Berücksichtigung dieses Zweckes als das
Hinterlegungsgeschäft förderndes Geschäft zu sehen, weshalb sie zur Begründung einer subsidiären
Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO nicht herangezogen werden kann (so auch im Ergebnis – wenn auch
mit anderer Begründung - Lappe aaO.).
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 156 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. §§ 131, 136-139 KostO nicht
veranlasst. Den Beschwerdewert hat der Senat auf
der Grundlage der geltend gemachten Gebühr festgesetzt, §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 KostO.
Petry Simon-Bach Jenet
Pressereferat
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(§§ 7 InsO, 541 ZPO, 28 II FGG)
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Ausbildung (siehe Aktenumschlag)
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(Datum) (Handzeichen)