Urteil des OLG Stuttgart vom 14.02.2008

OLG Stuttgart (planung, obiter dictum, neues vorbringen, plan, architekt, zpo, schallschutz, wand, aufgabe, kenntnis)

OLG Stuttgart Urteil vom 14.2.2008, 2 U 73/07
Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Statikers gegen den Architekten: Schadensersatzanspruch
des Bauherrn wegen Schallschutzmangels aufgrund planwidriger Mauerdichte-Berechnung des Statikers
einerseits und schalltechnisch nicht entkoppelter Sparren andererseits; Vertragspflichten des Architekten
und des Statikers
Leitsätze
1. Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Sonderfachmanns (hier: Statiker) gegen den Architekten setzt
voraus, dass dem Architekten ein für den festgestellten konkreten Schaden mitursächlicher Vertragsverstoß in
Form eines Planungs- oder Überwachungsfehlers anzulasten ist.
2. Grundsätzlich schuldet der Architekt dem Bauherrn die Vorlage einer Planung, die für den Sonderfachmann so
eindeutig ist, dass sie die diesem gestellte Aufgabe zweifelsfrei erkennen lässt.
3. Bei einem Planinhalt, der ansonsten einer Wohnnungstrennwand entspricht, liegt kein ausreichender Hinweis auf
eine bloße Raumtrennwand darin, dass die fraglichen Räumlichkeiten keine Küche aufweisen. Gleiches gilt für die
Planung von schalltechnisch nicht entkoppelten Sparren.
4. Die Ansprüche auf Schadensersatz wegen Schallschutzmangels aufgrund planwidriger Mauerdichte-Berechnung
des Statikers einerseits und schalltechnisch nicht entkoppelter Sparren andererseits beruhen auf unterschiedlichen
Mängeln und fallen daher nicht ins Gesamtschuldverhältnis.
5. Die Pflicht des Architekten zur Überprüfung der Arbeit des Statikers erstreckt sich zwar auch darauf, ob von
technischen Vorgaben abgewichen wurde, sie umfasst aber nur die Kontrolle bezüglich grundlegender und
offensichtlicher Fehler.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Ulm vom 31. Juli
2007 (Az.: 2 O 416/06) wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung jedes Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des durch ihn gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckende vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 6.696,69 EUR.
Gründe
I.
1
Die klagende Versicherungsgesellschaft verlangt von den beklagten Architekten im Regresswege
Gesamtschuldnerausgleich.
2
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der 2. Zivilkammer -
Einzelrichter - des Landgerichts Ulm vom 31. Juli 2007 (GA 64/70) nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug
genommen.
3
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen und ausgeführt:
4
Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Wie schon im Urteil des Landgerichts Ulm vom 01. März 2006 (6
O 23/04) festgestellt, sei anhand der Pläne der Architekten hinreichend deutlich gewesen, dass es sich bei
dem streitigen Bereich um eine abgeschlossene Wohneinheit im Sinne eines Appartements bzw. einer
Einliegerwohnung gehandelt habe. Dies ergebe sich insbesondere aus der eingezeichneten durchgehenden
Wand. Der vorsorglich einzubauenden Türsturz ändere daran nichts. Hierbei stützt sich das Landgericht auf
den Sachverständigen, der einleuchtend und nachvollziehbar ausgeführt habe, man könne nach seiner
Auffassung aus den Architektenplänen ersehen, dass zwei getrennte Wohnungen gewollt gewesen seien.
Dafür spreche insbesondere auch, dass der Statiker eine Wohnungstrennwand berechnet habe, die in ihrer
Mauerstärke der herzustellenden Haustrennwand entsprochen habe. Jedenfalls sei aus der
Statikerberechnung für den Architekten nicht ersichtlich gewesen, dass der Statiker nicht erkannt gehabt
habe, dass eine getrennte Wohneinheit geschaffen werden sollte. Nichts anderes ergebe sich aus den mit
schallschutztechnischen Vorgaben nicht zu vereinbarenden, durch die Architekten geplanten Sparren.
Diese Planung sei nicht unüblich, da mit der Trennung der Sparren zusätzliche Kosten einhergingen,
wegen optischer Gesichtspunkte oder aus Unkenntnis über die schallschutzbezogenen Folgen. Die
Prüfungspflicht des Architekten hinsichtlich der Arbeit von Sonderfachleuten bedeute nicht, dass deren
fachliche Arbeit wiederholt werden müsse; zu prüfen sei, ob der Statiker von den richtigen tatsächlichen
Voraussetzungen ausgegangen sei und die an ihn herangetragenen Wünsche dabei berücksichtigt habe
(vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2004 - Az.: 3 U 158/03 - m. w. N.). Eine diesbezügliche
Pflichtverletzung des Architekten liege jedoch nicht vor. Die planerischen Vorgaben seien für den Statiker
hinreichend deutlich gewesen. Zudem sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Architekten den
Berechnungen des Statikers ohne Weiteres hätten entnehmen können, dass diese falsch seien bzw. nicht
den planerischen Vorgaben entsprächen. Hinsichtlich der Trennwand folge dies daraus, dass der Statiker
sie genauso berechnet habe wie die Haustrennwand, bei der eine schallschützende Funktion
selbstverständlich gewesen sei. Bezüglich der durchlaufenden Sparren sei eine Kenntnis der Architekten
von der Mangelhaftigkeit nicht erwiesen.
5
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel
prozessordnungsgemäß begründet.
6
Sie bringt vor:
7
Das Landgericht habe fälschlicherweise angenommen, die dem Statiker vorgelegten Pläne wären
hinreichend deutlich gewesen. Aus den beigezogenen Akten zum Az. 6 OH 6/96 (Landgericht Ulm) hätte
dem Gericht der Vortrag im Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 18. August 1998 auffallen müssen,
dass besagte Trennwand Durchbrüche enthalten sollte, um die Räume später einmal als Büro nutzen zu
können, weshalb nur eine normale Trennwand innerhalb einer Wohnung vorliege. Ausweislich dessen
hätten die Beklagten dies dem Statiker nicht besonders mitteilen wollen und schon gar nicht müssen. Aus
ihrer Sicht sei es nicht darum gegangen, die Trennwand als Schallschutzwand i. S. einer
Wohnungstrennwand auszubilden. Etwas anderes habe der Statiker anhand der ihm vorgelegten Pläne
auch nicht verstanden, noch sei es ersichtlich gewesen. Dass der Sachverständige im Nachhinein etwas
anderes aus den Plänen herauslese, sei für das Gericht unbeachtlich, weil die Parteien übereinstimmend
das Gleiche gemeint hätten, möge es ein Dritter auch anders verstehen können.
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Wie bereits im ersten Rechtszug vorgetragen, weise der Plan in den fraglichen Räumlichkeiten keine
Küche auf. Es sei Aufgabe des Architekten, den Statiker klar und unmissverständlich auf die
planungsbedürftigen Umstände hinzuweisen.
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Soweit es die durchlaufenden Sparren angehe, sei die tatsächliche Kenntnis der Beklagten unbeachtlich.
Sie hätten um die Vorgaben des Schallschutzes jedenfalls wissen müssen. Der Sachverständige habe
bestätigt, dass ein Architekt wissen müsse, dass mit durchgehenden Sparren der erforderliche
Schallschutz zwischen zwei getrennten Wohnungen nicht erreicht werden könne. Die durchlaufenden
Sparren seien ein weiteres Indiz dafür, dass es den Architekten bei der Planung auf Schallschutz in Bezug
auf diese Wand nicht angekommen sei.
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Der mangelnde Schallschutz beruhe auf den durchlaufenden Sparren und der zu geringen Dichte der
Steine. Dies sei aber kein spezifisch rechnerisches Problem des Tragwerkplaners.
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Indem das Landgericht darauf abgestellt habe, dass der Statiker die umstrittene Trennwand genauso
berechnet habe, wie die Haustrennwand, übergehe es die Ausführungen des Sachverständigen, es sei
überhaupt nicht ersichtlich, dass die Beklagten den Schallschutznachweis überhaupt zur Kenntnis
genommen hätten. Die schriftliche Bezeichnung in dem Plan verdeutliche, dass der Statiker nichts anderes
gemeint habe, als die Haustrennwand. Eine Bezeichnung als 24er Wand lasse nicht auf eine
Haustrennwand schließen.
12
Schon aus den Ausführungen des Sachverständigen, ein Architekt müsse wissen, dass durchgehende
Sparren in einer Wohnungstrennwand nicht zulässig seien, begründe sich ein Schadensersatzanspruch,
sodass ein Gesamtschuldverhältnis bestehe. Selbst wenn man von einem schuldhaften Fehlverhalten des
Statikers ausgehe, überwiege das Verschulden der Beklagten bei Weitem. Die Beklagten hätten anhand
der Statikerpläne feststellen können und müssen, dass eine Schallschutzwand nicht vorhanden sei.
13 Die Klägerin beantragt,
14
die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.696,69 EUR nebst Zinsen zu bezahlen.
15 Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
17 Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und ergänzen:
18
Bereits in seinem Urteil in Sachen 6 O 23/04 habe das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass es auf die
von der Berufungsklägerin dem Beweisverfahren entnommenen subjektiven Umstände nicht entscheidend
ankomme. Bei einem abweichenden subjektiven Informationswillen hätte der Fachingenieur nachfragen
müssen, um Klarheit zu schaffen. Deshalb treffe ihn in jenem Fall das alleinige Verschulden.
19
Außerdem vermenge die Berufungsklägerin das Rechtsverhältnis zwischen den Beklagten und der
Bauherrschaft mit demjenigen zwischen Architekt und Statiker. Der Sachvortrag der Beklagten, welchen
die Berufungsklägerin zitiere, gebe den Gegenstand der Verhandlungen zwischen den Architekten und der
Bauherrschaft zu Beginn der Planungen wieder. Später habe dann festgestanden, dass eine
Einliegerwohnung geplant werden solle. Dementsprechend sei der Bauantrag gestellt worden und der
Versicherungsnehmer der Berufungsklägerin habe die Unterlagen auf diesem Stand erhalten. Wenn dies in
dem besagten Schriftsatz möglicherweise nicht klar genug zum Ausdruck komme oder ein gewisses
Informationsdefizit zwischen den Beklagten und dem Unterzeichner bestanden habe, lasse dieses sich auf
Grund des langen Zeitablaufs heute nicht mehr klären.
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Dass der Plan keine Küche vorsehe, schlage letztlich nicht durch. Auch in einen vorhandenen Wohnraum
könne ohne Probleme eine einfache Küchenzeile eingebaut werden. Dies sei bei Einliegerwohnungen sehr
häufig der Fall. Eine Detailplanung sei den Unterlagen nicht zu entnehmen gewesen. Auch bänden die
landgerichtlichen Feststellungen zu diesem Punkt des Berufungsgericht.
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Nach den Ausführungen des Sachverständigen könne den Beklagten nicht vorgeworfen werden, sie hätten
um die schalltechnische Problematik der durchgehenden Sparren gewusst. Wenn tatsächlich eine solche
Bauausführung schallschutztechnisch unmöglich gewesen sei, so hätte der Fachingenieur hierauf
ausdrücklich hinweisen müssen. Von den Beklagten könne nicht erwartet werden, dass sie ihre eigene
Planung im Rahmen der Statikerleistungsprüfung abänderten. Unterstelle man ihnen Kenntnis dieser
Problematik, so hätte man ihnen von vornherein eine andere Planung abverlangen müssen. Ein etwa
gegebenes Mitverschulden trete hinter dem Verschulden des Statikers vollständig zurück.
22
Hätte der Statiker eine Trennung der Sparren und eine stärkere Mauerdichte in seiner Planung ausgeführt,
wäre es nicht zu dem nun vorliegenden Problem gekommen. Die Ausführungen der Berufung zu diesem
Thema seien verspätet.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die im
Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen
und die Sitzungsniederschrift vom 24.01.2008 Bezug genommen. Der Schriftsatz der Klägervertreter vom
28.01.2008 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
II.
24 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat den erhobenen Regressanspruch,
welchen die Berufungsklägerin aus unstreitig übergegangenem Recht geltend macht, zutreffend verneint. Nach
dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt kommt allein ein
Gesamtschuldnerausgleichsanspruch - vormals - des Statikers gegen die Beklagten in Betracht. Dessen
Voraussetzunge liegen jedoch nicht vor.
25 1. Hat der Bauherr mit dem Statiker und mit dem Architekten - wie im vorliegenden Fall - selbständige Verträge
abgeschlossen, so haftet jeder von beiden ihm gegenüber nur für die Erfüllung der von ihm in seinem Vertrag
übernommenen Verpflichtungen (BGH, Urteil vom 10.07.2003 - VII ZR 329/02 – NZBau 2003, 567, 569 m.w.N.;
obiter dictum in BGH, Urteil vom 04.07.2002 - VII ZR 66/01 – bei Juris Rz. 12). Im Einzelfall kann ein
Gesamtschuldverhältnis von Architekten und Sonderfachmann gegeben sein, wenn beide mangelhafte
Leistungen erbringen und diese zu einem Mangel am Bauwerk führen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12.
Aufl. [2008]), Rdnrn. 1991 ff., m. w. N.). Besteht zwischen Architekt und Statiker eine Gesamtschuld, so kann
nach § 426 Abs. 1 BGB jeder Gesamtschuldner von dem anderen Ausgleich in Höhe des Anteils seiner
Mitverantwortung verlangen.
26 2. Eine Gesamtschuld setzt zwei gleichgerichtete Schadensersatzansprüche des Bauherren gegen Statiker
und Architekten voraus.
27 a) Der Anspruch des Bauherren gegen den Tragwerksplaner (Statiker) steht nach dem Urteil des Landgerichts
Ulm vom 01.03.2006 im Verfahren 6 O 23/04 (die Berufung zum Az. 2 U 62/06 wurde zurückgenommen), in
welchem den Architekten der Streit verkündet worden war, zwischen den Parteien fest und ist nicht im Streit.
28 b) Jedoch bestand kein gleichgerichteter Anspruch des Bauherren gegen die Architekten. Ein solcher hätte
einen für den im Urteil des Landgerichts Ulm vom 01.03.2006 (Az.: 6 O 23/04; dort GA 163/172) festgestellten
Schaden mitursächlichen, von jenen zu vertretenden Vertragsverstoß der Architekten vorausgesetzt, also
einen Planungs- oder einen Überwachungsfehler. Einen solchen hat das Landgericht verfahrensfehlerfrei
verneint. Die Angriffe der Berufung vermögen seine Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen.
29 aa) Zutreffend hat das Landgericht einen Planungsfehler der Beklagten verneint.
30 aaa) Legt der Architekt seinen Plan einem Sonderfachmann als Grundlage für dessen Planung vor, so obliegt
es ihm aus seinem Vertragsverhältnis zu seinem Auftraggeber, eine unmissverständliche Planung vorzulegen.
Denn nur so stellt er sicher, dass das zu errichtende Bauwerk mangelfrei entstehen kann. Daraus ist freilich
nicht abzuleiten, dass er – wie die Berufung meint – jede erdenkliche Information in seinen Plan aufnehmen
müsste, welche einen zusätzlichen Hinweis auf das Gewollte gäbe. Insoweit unterliegt der Architekt nicht dem
Optimierungsgebot, welches er bei seiner Planung gegenüber den Wünschen und Zielvorstellungen seines
Auftraggebers beachten muss. Der Umfang vertraglicher Pflichten bemisst sich, sofern die Parteien keine
ausdrückliche Vereinbarung treffen, nach den aus dem Vertragszweck folgenden Erfordernissen. Die
planerische Darstellung war vorliegend nicht selbst Zweck des Architektenwerkes, sondern nur Hilfsmittel, um
dieses Werk entstehen zu lassen. Als solches richtete sie sich an Fachleute (eine etwaige
Erläuterungsobliegenheit gegenüber der Bauherrschaft kann vorliegend unbeachtet bleiben). In Bezug auf den
Statiker war deshalb eine eindeutige Plangestaltung geboten aber auch ausreichend, welche für ihn als
Sonderfachmann die ihm gestellte Aufgabe zweifelsfrei erkennen ließ.
31 bbb) Mit ihrem Berufungsangriff, die dem Statiker vorgelegten Pläne seien nicht eindeutig gewesen, setzt die
Berufungsklägerin lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts. Damit kann
sie keinen Erfolg haben. Zu den Berufungsangriffen in Einzelnen:
32 (1) Eine verdeckte Gehörsrüge erhebt die Berufungsklägerin mit ihrem Angriff, aus Sicht der Beklagten sei es
nicht darum gegangen, die Trennwand als Schallschutzwand im Sinne einer Wohnungstrennwand auszubilden,
was dem Landgericht aus den beigezogenen Akten zum Az. 6 OH 6/96 (dort Vortrag im Schriftsatz der
Beklagtenvertreter vom 18. August 1998) hätte auffallen müssen. Diese geht schon im rechtlichen Ansatz fehl.
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Sachvortrag aus beigezogenen Akten, zumal nicht aus Beweisakten,
herauszusuchen, sondern Aufgabe der Partei im laufenden Verfahren, die entscheidungserheblichen Tatsachen
vorzutragen. Das Gericht kann, auch weil schon nicht sicher ist, ob eine Partei an dem früheren Vortrag
festhalten darf (vgl. § 138 Abs. 1 ZPO), nicht davon ausgehen, dass Vortrag, der in anderen Akten gehalten
wurde, erneut gehalten werden solle. Und es kann wegen seiner Neutralitätspflicht nicht nachfragend anregen,
diesen Vortrag ggf. in das laufende Verfahren einzuführen.
33 Dass das Landgericht zur früheren Sichtweise der Beklagten im vorliegenden Verfahren gehaltenen Vortrag
übergangen habe, macht die Berufung nicht geltend.
34 Infolgedessen stützt sie diesen Berufungsangriff auf neues Vorbringen i.S.d. §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO,
welches von den Beklagten bestritten wird und im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist.
35 (2) Dass der Plan in den fraglichen Räumlichkeiten keine Küche aufwies, schlägt nicht durch. Gerade in kleinen
Wohnungen ist ein eigener Küchenraum nicht unbedingt zu erwarten.
36 (3) Auch der Umstand, dass die durchlaufenden Sparren nicht den Schallschutzvorgaben entsprachen, gab
dem Statiker keinen Anlass, dem sonstigen Planinhalt zuwider anzunehmen, dass keine eigenständigen
Wohneinheiten entstehen sollten. Diese Planung konnte, wie vom Landgericht ausgeführt, aus einem
kostenbedingten Kompromiss entstanden sein. Den sonstigen Planinhalt zu übergehen, konnte der Plan aber
nicht nahelegen. Auf eine Nachfrageobliegenheit des Statikers kommt es daher nicht an.
37 (4) Ergänzend ist anzufügen, dass schon im Vorprozess der Zeuge Bauunternehmer G.-K. angegeben hatte,
für ihn habe der Plan ein Appartement ausgewiesen (Urteil des LG Ulm in Sachen 6 O 23/04, S. 5 und 7).
38 bb) Gleichfalls ohne Erfolg bringt die Berufung vor, der mangelnde Schallschutz beruhe auf den durchlaufenden
Sparren und der zu geringen Dichte der Steine; dies sei aber kein spezifisch rechnerisches Problem des
Tragwerkplaners.
39 aaa) Die Mauerdichte ist eine vom Statiker vorzugebende Größe.
40 bbb) Dass nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Architekt wissen müsse, dass durchgehende
Sparren bei einer Wohnungstrennwand nicht zulässig seien, wäre grundsätzlich geeignet, einen
Schadensersatzanspruch des Bauherren zu begründen, wenn diese Bauausführung nicht mit dem Bauherren
nach hinreichender Aufklärung abgesprochen war (wozu das Landgericht ungerügt keine Feststellungen
getroffen hat). Dieser Anspruch wäre aber von seinem Inhalt her nicht identisch mit demjenigen, den der
Bauherr des vorliegenden Bauvorhabens im Vorprozess gegen den Statiker erhoben hat. Er wäre nach § 249
BGB im Zuge der Naturalrestitution auf eine Trennung der Sparren gerichtet, derjenige gegen den Statiker aus
dem Verfahren 6 O 23/04 ging auf einen normgerechten Schallschutz der Wand selbst. Das Landgericht hat in
jenem Urteil vom 01.03.2006 (GA 163/172) nur Beträge ausgeurteilt, die erforderlich waren, den fehlenden
Schallschutz der Wand auszugleichen. Die Sparren sollten dazu nicht getrennt werden. Allenfalls könnte durch
eine schalltechnische Entkoppelung der Wand von den Sparren dieser zweite Mangel mitbeseitigt und die
Beklagten könnten damit von einer Verbindlichkeit befreit worden sein, die aber auf einem anderen Mangel als
der planwidrigen Wandberechnung durch den Statiker beruhte und deshalb nicht ins Gesamtschuldverhältnis
fiel. Außerdem fehlen dazu sowohl Feststellungen des Landgerichts wie auch ein Vortrag der insoweit
darlegungsbelasteten Berufungsklägerin zu Anspruchsgrund und -höhe.Schon von daher besteht keine
Gesamtschuld zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits.
41 cc) Daneben moniert die Berufungsklägerin ein Fehlverhallten der Beklagten bei der Überprüfung der
Statikerleistung. Das Landgericht hat hierzu jedoch verfahrensfehlerfrei festgestellt, es sei nicht ersichtlich
gewesen, dass die Architekten den Berechnungen des Statikers ohne Weiteres hätten entnehmen können,
dass diese falsch seien bzw. nicht den planerischen Vorgaben entsprochen hätten. Darauf gestützt hat es
einen Anspruch gegen die Architekten aus diesem Gesichtspunkt zutreffend verneint; die Berufungsangriffe
ziehen das Ergebnis der Beweisaufnahme auch insoweit nicht in Zweifel.
42 aaa) Die Arbeit des Statikers als Sonderfachmann im Detail zu überprüfen, oblag den Architekten nicht. Zu
ihren Vertragspflichten gegenüber dem Bauherren gehörte die Überprüfung, ob die Planung des Statikers keine
grundlegenden Mängel aufwies (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2003 - VII ZR 329/02 - NZBau 2003, 567, 568). Ein
solch grundlegender Mangel ist nur anzunehmen, wenn er auch ohne fachspezifische Kenntnisse zu erkennen
ist (Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1991 u.H. auf BGH NJW-RR 1996, 404). Sind Sonderfachleute vom Bauherren
beauftragt, so obliegt dem Architekten die Überwachung dieser Sondergewerke nicht (vgl. nur das Leistungsbild
des § 73 HOAI, dort Leistungsphase 8). Von vornherein beinhaltet die Aufsicht/Überwachung nicht die
Begutachtung/Überprüfung der Planung anderer fachlich Beteiligter. Eine solche Überprüfung der Planung eines
Sonderfachmanns am Bau durch den allgemeinen Architekten kann sich daher allenfalls auf offensichtliche
Fehler beziehen (OLG Karlsruhe NZBau 2007, 451, 453; vgl. auch OLG Brandenburg NZBau 2006, 720. S.
außerdem Neuenfeld NZBau 2006, 741, 742 f. und Vetter NZBau 2006, 682, 683 f.).
43 Die Spezialkenntnisse, eine statische Berechnung zu überprüfen, sind von einem Architekten nicht zu erwarten
(vgl. BGH BauR 1971, 265, 267). Deshalb trifft ihn keine besondere Prüfungspflicht. Er ist jedoch verpflichtet,
die statischen Berechnungen einzusehen und festzustellen, ob der Statiker offensichtlich von den gegebenen
tatsächlichen Verhältnissen und den entsprechenden technischen Vorgaben abgewichen ist. Stellt er dabei
Fehler fest, hat er seine Bedenken gegenüber dem Bauherren anzumelden (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rdnr.
1994 m. w. N. zu überwiegend älterer Rechtsprechung).
44 bbb) Die diesbezüglichen Angriffe der Berufung greifen nicht durch. Denn dass aus dem Schallschutznachweis
offensichtlich zu entnehmen gewesen wäre, dass keine Wohnungstrennwand berechnet worden war, ist weder
den landgerichtlichen Feststellungen zu entnehmen, noch legt es die Berufung substantiiert dar.
45 Darauf, ob die Beklagten - wie die Berufungsklägerin ohne Anknüpfungspunkt in den landgerichtlichen
Feststellungen, ohne Verfahrensrüge und nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich als bloße
Möglichkeit in den Raum stellt - den Schallschutznachweis überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben,
kommt es somit nicht entscheidend an.
III.
46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.
47 Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht.