Urteil des OLG Stuttgart vom 15.03.2002

OLG Stuttgart: wohnung, beschimpfung, auflage, ehre, sozialhilfe, tötung, ermittlungsverfahren, anschluss, rechtspflege, rechtsstaat

OLG Stuttgart Beschluß vom 15.3.2002, 1 Ws 41/02
Klageerzwingungsverfahren: Unzulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum Zwecke der Beschimpfung von Amtsträgern
Tenor
Der Antrag des A. B. auf gerichtliche Entscheidung vom 08. März 2002 wird als unzulässig
verworfen.
Gründe
I.
1 Der Sohn des Antragstellers hat am 10. Januar 2002 auf der BAB bei D auf dem Weg nach F einen Verkehrsunfall erlitten, an dessen Folgen er am
17. Januar 2002 verstorben ist. Der Antragsteller beschuldigt nunmehr verschiedene Richter, zwei Ministerialdirektoren, den Bürgermeister der
Landeshauptstadt S, seinen früheren Wohnungsvermieter sowie zwei im Prozess gegen Letzteren von ihm bevollmächtigte Rechtsanwälte, sie
seien des "Mordes" an seinem Sohn schuldig, und verlangt ihre Bestrafung. Sie hätten in ihren jeweiligen Funktionen dazu beigetragen, dass ihm,
der seit 1997 in einem Wohnheim in S lebe, keine angemessene Wohnung in S (auf Kosten der Sozialhilfe) beschafft worden sei. Daher habe sein
Sohn, der mit der Familie in F lebe, in 60 Monaten 120 Mal von dort nach S und zurück fahren müssen, um für ihn eine Wohnung zu finden; dabei
habe er den Tod gefunden.
II.
2 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist nicht zulässig, weil er lediglich der Beschimpfung von Amtsträgern und
anderen Personen dient und kein ernstzunehmendes sachliches Anliegen enthält.
3 Für den Bereich der Strafanzeigen und der Anträge auf gerichtliche Entscheidung ist seit langem anerkannt, dass Eingaben mit grob
beleidigendem Inhalt, die kein ernsthaftes Anliegen enthalten, nicht mehr auf die Wahrnehmung von Verfahrensrechten abzielen und damit auch
nicht dem Rechtsfrieden dienen sollen; der Antragsteller missbraucht vielmehr dadurch seine ihm durch die Strafprozessordnung gewährten
verfahrensrechtlichen Möglichkeiten dazu, seinerseits in schwerwiegender Weise in die persönliche Ehre (vgl. Art. 5 Abs. 2 GG) anderer
einzugreifen. Mit einer grob beleidigenden Eingabe macht ein Antragsteller deutlich, dass der wesentliche Zweck seines Vorbringens die
Beschimpfung anderer ist; ein solcher Missbrauch steht nicht mehr unter dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Schutz des
Verfahrensgrundrechts auf umfassenden Rechtsschutz (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1973, 1658; KG NJW 1969, 151; Karlsruher Kommentar, StPO, 4.
Auflage, § 171 Rdnr. 7; Pfeiffer, StPO, 3. Auflage, § 171 Rdnr. 1; Krehl in HK, StPO, 3. Auflage, § 171 Rdnr. 3; Solbach DRiZ 1979, 181). Derartige
grob beleidigende Eingaben an Gerichte oder Behörden, die nicht den einzuhaltenden Mindestanforderungen genügen, weil sie kein ernsthaftes
inhaltliches Anliegen enthalten, sind nicht sachlich zu bearbeiten, sondern als unzulässig zu behandeln (vgl. BVerfGE 2, 225, 229; OLG Karlsruhe
a.a.O.).
4 Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Senat verkennt nicht, dass der - seit Jahren senatsbekannte - Antragsteller durch den Unfalltod seines Sohnes
seelisch schwer getroffen worden ist. Wegen dieses Ereignisses ist jedoch gegen den Unfallverursacher bereits ein Ermittlungsverfahren wegen
fahrlässiger Tötung bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt (120 Js 950/02) anhängig; in jenem Verfahren kann der Antragsteller gegebenenfalls
seine prozessualen Rechte (Antrag auf gerichtliche Entscheidung bzw. Anschluss als Nebenkläger im gerichtlichen Verfahren) wahrnehmen. Es
war und ist dem Antragsteller auch unbenommen, gegen Entscheidungen von Gerichten und Behörden, die zu seinem Nachteil ausfallen, die
nach den Verfahrensordnungen zulässigen Rechtsmittel einzulegen. Die Grenzen vertretbarer Rechts- und Interessenwahrnehmung sind jedoch
dann erreicht, wenn absurde Beschuldigungen erhoben werden, die lediglich der Herabwürdigung von Entscheidungsträgern, von Organen der
Rechtspflege oder von anderen Personen dienen sollen. Der Vorwurf des am Sohn des Antragstellers begangenen "Mordes" gegen Richter, bei
denen der Antragsteller einen Mietprozess bzw. einen Sozialhilfeprozess verloren hat, und gegen Verwaltungsbeamte, die ihm nicht in dem
gewünschten Maße Sozialhilfe gewährt bzw. eine "angemessene" Wohnung beschafft haben, sowie gegen den früheren Vermieter und gegen die
mit Rechtsstreitigkeiten des Antragstellers beauftragten Rechtsanwälte ist so absurd, dass er sich von einer - auch mit harten Mitteln geführten -
Rechts- und Interessenwahrnehmung völlig loslöst und zur bloßen Herabwürdigung aller mit den (erfolglosen) Rechtsangelegenheiten des
Antragstellers befasst gewesenen Personen herabsinkt. Denn der Vorwurf des Mordes, also einer durch besondere Verwerflichkeit der Tat oder
der Tatmotive gekennzeichneten vorsätzlichen Tötung eines Menschen, greift in der denkbar schwersten Form in die Ehre der so beschimpften
Personen ein. Ein derart schwerer, andererseits aber inhaltlich völlig unsinniger Vorwurf ist auch in einem Rechtsstaat mit sehr weitreichender
Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zur Wahrnehmung von Rechten und Interessen nicht mehr zulässig (vgl. Art. 5 Abs. 2 GG). Anträge
und Rechtsbehelfe solcher Art verdienen keine sachliche Prüfung, sondern verfallen - auch zur Schonung der knappen staatlichen
Personalressourcen - der Verwerfung als unzulässig.