Urteil des OLG Stuttgart vom 25.06.2010

OLG Stuttgart (bund, teilung, höhe, beschwerde, aufwand, beschwerdeschrift, edv, umsetzung, höchstbetrag, bemessung)

OLG Stuttgart Beschluß vom 25.6.2010, 15 UF 120/10
Leitsätze
Teilungskosten des Versorgungsträgers in Höhe von 3 % des Ehezeitanteils, mind. 100 EUR und höchstens 500
EUR, sind angemessen iSd. § 13 VersAusglG.
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen; die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Tenor
Auf die Beschwerde der Volkswohl Bund Versicherungen a.G. wird der Beschluss des Amtsgerichts –
Familiengericht – Schwäbisch Hall vom 14. April 2010 unter II. Abs. 3
abgeändert.
Zu Lasten des Versorgungsanrechts der Antragsgegnerin bei der Volkswohl Bund Versicherungen a.G. -
Versicherung Nr. ... – werden zugunsten des Antragstellers bei der Volkswohl Bund Versicherungen a.G.
Versorgungsanrechte in Höhe von 8.390,24 EUR, bezogen auf den 30.9.2009, übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 2.790 EUR
Gründe
I.
1
Die Antragsgegnerin hat während der vom 1.4.1992 bis 30.9.2009 (Eheschließung: 15.4.19992; Zustellung des
Scheidungsantrags: 1.10.2009) bei der Volkswohl Bund Versicherungen a.G. Anrechte in einer privaten
Altersversorgung von 17.280,48 EUR erworben.
2
Die Volkswohl Bund Versicherungen a.G. haben in ihrer dem Familiengericht erteilten Auskunft vom
19.11.2009 unter Berücksichtigung von Kosten für die interne Teilung von 500 EUR einen Ausgleichswert
zugunsten des Antragstellers von
3
17.280,48 EUR - 500 EUR = 16.780,48 EUR : 2 = 8.390,24 EUR
4
vorgeschlagen.
5
Abweichend von diesem Vorschlag hat das Familiengericht für die Kosten der internen Teilung lediglich 2% aus
dem Ehezeitanteil berücksichtigt und zugunsten des Antragstellers 8.467,44 EUR übertragen.
6
Gegen diese Reduzierung der Kosten der internen Teilung richtet sich die Beschwerde der Volkswohl Bund
Versicherungen a.G., mit der sie weiter die interne Teilung zugunsten des Antragstellers in Höhe von 8.390,24
EUR erstrebt.
II.
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Die zulässige Beschwerde der Volkswohl Bund Versicherungen a.G. ist auch begründet.
8
Die von der Volkswohl Bund Versicherungen a.G. nach § 13 VersAusglG in Abzug gebrachten Kosten für die
interne Teilung in Höhe von 3% des Ehezeitanteils, höchstens jedoch 500 EUR, sind angemessen. Sie halten
sich insbesondere im Rahmen der Empfehlungen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/10144 S. 57; dazu auch
Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rz. 559; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 5. Aufl., § 13
VersAusglG Rz. 3).
9
Zudem hat die Volkswohl Bund Versicherungen a.G. ihre bei einer internen Teilung tatsächlich entstehenden
Kosten in ihrer Beschwerdeschrift und in ihrem Schriftsatz vom 16.6.2010 nachvollziehbar dargelegt. Danach
kann unter Berücksichtigung von Sachbearbeiterkosten für jede interne Teilung von 161,10 EUR (3 Stunden x
53,70 EUR) zuzüglich Kosten für die EDV, das Drucken und den Versand sowie vertragsspezifischem Aufwand
für die Umsetzung der internen Teilung durch die Einrichtung eines neuen Versicherungskontos und die
Übertragung des Ausgleichswerts von mindestens 250 EUR bis 300 EUR für jeden Vorgang ausgegangen
werden. Da die erhobenen Kosten von 3%, mindestens 100 EUR diesen Aufwand bei geringen Ehezeitanteilen
bei weitem unterschreiten, ist es zulässig, dass die Volkswohl Bund Versicherungen a.G. einer
Mischkalkulation einen Kostenanteil von 3%, höchstens 500 EUR zugrundelegt. Damit sind sowohl die
Interessen des Versicherungsunternehmens als auch die der Versicherten in ausreichendem und
verhältnismäßigem Maße berücksichtigt und gewahrt.
10 Nach § 10 Abs. 1 VersAusglG ist sonach ein auf der Grundlage von § 46 VersAusglG ermittelter
Ausgleichsbetrag von
11
17.280,48 EUR - 500 EUR = 16.780,48 EUR : 2 = 8.390,24 EUR
12 auf den Antragsgegner zu übertragen.
13 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 81 Abs. 1, 3 FamFG.
14 Zur Klärung der Frage, ob die Bemessung der Kosten der internen Teilung mit 3% des Ehezeitanteils und
einem Höchstbetrag von 500 EUR vereinbar ist, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.