Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 02.04.2017

OLG Schleswig-Holstein: rückabtretung, pfändung, teleologische auslegung, versicherungsnehmer, rückkaufswert, auszahlung, widerruf, vollstreckung, kündigung, versicherungsrecht

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Oberlandesgericht
11. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U 59/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 829
ZPO, §§ 829ff ZPO
Vertragsauslegung bezüglich der Wirksamkeit der
Pfändung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen bei
Teilabtretung der Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag
Leitsatz
Ob Ansprüche auf Rückkaufswerte aus Lebensversicherungen von einer Teilabtretung
und damit von einer Forderungspfändung erfasst werden, ist erst durch Auslegung zu
ermitteln.
Tenor
Die Berufung der Beklagten vom 27. April 2006 gegen das am 24. März 2006
verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist für das klagende Land vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht das klagende Land vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 39.591,24 €.
Gründe
I.
Die Parteien streiten darüber, ob dem klagenden Land als Pfändungsgläubiger
Ansprüche auf den Rückkaufswert von zwei Lebensversicherungen zustehen.
Das Landgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil antragsgemäß
zur Zahlung von 39.591,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2005 verurteilt und festgestellt, daß
im Übrigen der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug
genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht mit Schriftsatz vom
27. April 2006 Berufung eingelegt und diese dahin begründet, dass die Pfändung
des beklagten Landes vom 17./19. August 1998 ins Leere gegangen sei, weil die
Ansprüche auf die Rückkaufswerte zu diesem Zeitpunkt nicht dem Schuldner des
klagenden Landes, dem Versicherungsnehmer der Beklagten, Herrn A., sondern
aufgrund der Abtretung seiner Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen
der B-Bank zugestanden hätten.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Das klagende Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die von beiden Parteien benannte Zeugin C. zum Inhalt und Umfang
der Abtretungserklärungen der B-Bank vom 16. Juni 1993 betreffend Forderungen
aus den Lebensversicherungsverträgen des A bei der D-Lebensversicherungs AG
vom 11. und 14. März 1988 mit den Nr. … und … über 46.527,-DM und 40.000,-
DM vernommen. Auf die Vernehmung des Zeugen A. hat das klagende Land
verzichtet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gerichtliche
Niederschrift vom 17. Oktober 2006 (Bl. 132, 133 GA) verwiesen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die von den
Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Der Beklagten und der von ihr zitierten Rechtsprechung und Literatur ist darin
recht zu geben, dass die Pfändung gegenwärtiger Forderungen nicht solche
Forderungen des Schuldners erfasst, die dieser vor der Pfändungsmaßnahme an
Dritte abgetreten hat und erst nach der Pfändungsmaßnahme durch
Rückabtretung zurückerwirbt.
2. Des Weiteren teilt der Senat die Rechtsauffassung, dass bei Vollabtretung einer
Forderung durch den Schuldner diese Forderung auch dann nicht von der
Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen Dritte erfasst wird, wenn die
Pfändung künftiger Forderungen ausgesprochen ist.
Das gilt auch für Sicherungsabtretungen. Auch wenn ein vom Schuldner zur
Sicherheit an einen Dritten abgetretener Anspruch zurückabgetreten werden soll,
ist er von der Pfändungsmaßnahme eines Gläubigers weder als künftiger Anspruch
erfasst, noch gilt § 185 Abs. 2 BGB entsprechend, wenn der Schuldner die
abgetretene Forderung zurückerwirbt; denn anders als bei einer Sachpfändung
fehlt hier mangels Verstrickung die Grundlage für ein späteres Entstehen des
Pfandrechts (vgl. Musielak, 4. Aufl., § 829 Rn. 17 m.w.N.).
In solchen Fällen geht die Pfändungsmaßnahme ins Leere.
3. Im vorliegenden Fall wurden allerdings die 1988 vom Versicherungsnehmer A.
an die B-Bank voll abgetretenen Rechte aus den bei der Beklagten
abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen mit den Nummern … und … im
Jahre 1993 teilweise wieder an den Versicherungsnehmer, den Schuldner des
klagenden Landes, zurückabgetreten, und zwar, wie aus den mit dem Schriftsatz
der Beklagtenseite vom 23. November 2005 eingereichten Anlagen B 8 und 9
ersichtlich ist, jeweils mit den Erklärungen:
„Die Bank überträgt hiermit die für den Erlebensfall bestehenden
Auszahlungsansprüche in vollem Umfang einschließlich der in o.g. Vertrag damit
verbundenen Rechte auf den Sicherungsgeber zurück.
Die Abtretung der Rechte für den Todesfall bleibt in vollem Umfang bestehen.
Der Versicherungsschein verbleibt bei der Bank.“
Mit dieser Rückabtretung von Rechten war eine geeignete Grundlage für
Pfändungsmaßnahmen des klagenden Landes gegeben.
4. Die im Jahr 1998 von dem klagenden Land verfügte Pfändung und Einziehung
wurde, wie auch aus der mit Schriftsatz der Klägerseite vom 17. August 2005
eingereichten Anlage K 2 ersichtlich, ausgesprochen mit u.a. den Worten:
„Der Vollstreckungsschuldner hat gegen Sie Forderungen (Ansprüche, Rechte
einschließlich der Gestaltungsrechte) aus dem - vor Jahren - auf den Erlebens-
oder Todesfall abgeschlossenen Versicherungsvertrag Nr. ... ...;
insbesondere den Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme oder des bei
Aufhebung auf die Versicherung entfallenden Betrages der Prämienreserve, das
Recht auf Kündigung und Umwandlung der Versicherung sowie auf Bestimmung,
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Recht auf Kündigung und Umwandlung der Versicherung sowie auf Bestimmung,
Änderung oder Widerruf der Bezugsberechtigung. Ich pfände die gegen Sie aus
diesem Rechtsgrund bestehenden gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen
(Ansprüche, Rechte, Gestaltungsrechte) des Vollstreckungsschuldners.“
Damit waren zumindest gegenwärtige und zukünftige Forderungen aus den
rückabgetretenen Rechten wirksam gepfändet.
5. Zu diesen gehörten im vorliegenden Fall die Kündigungsrechte und die nach
deren Ausübung entstandenen Ansprüche auf die Rückkaufswerte aus den
genannten Versicherungsverträgen.
a) Die Kündigungsrechte und die Ansprüche auf die Rückkaufswerte sind zwar in
den Erklärungen der Bank aus dem Jahr 1993 zur teilweisen Rückabtretung von
Rechten nicht ausdrücklich erwähnt. Das bedeutet aber nicht, dass sie nicht
rückabgetreten wurden.
Fehlen eindeutige Anhaltspunkte im Abtretungsvertrag, ist im Wege einer
ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der beiderseitigen
Interessen der Vertragspartner des Abtretungsvertrages zu ermitteln, ob die
Abtretung bzw. Rückabtretung so weit geht, dass dem Zessionar (das war im
vorliegenden Fall im Jahre 1993 der Versicherungsnehmer A, der Schuldner des
klagenden Landes) der streitige Anspruch schon gegenwärtig zusteht (vgl. Lind/
Stegmann, VersR 1998, 433 ff.).
b) Der Wortlaut der Rückabtretungserklärungen der B-Bank spricht dafür, das
Kündigungsrecht und die Ansprüche auf die Rückkaufswerte als Rechte zu
verstehen, die mit den für den Erlebensfall bestehenden Auszahlungsansprüchen
verbunden sind, d.h. sie als rückabgetretene Rechte anstatt als die allein bei der
Bank verbliebenen Rechte für den Todesfall anzusehen.
Im Todesfall entsteht das Recht auf Auszahlung der Lebensversicherungssumme.
Das Kündigungsrecht und die Ansprüche auf die Rückkaufswerte sind für den
Zeitraum vor dem Tod des Versicherungsnehmers gedacht, für den Zeitraum, den
dieser noch erlebt.
Hinzu kommt, dass die für den Erlebensfall rückabgetretenen
Auszahlungsansprüche nach dem Wortlaut der Erklärung ausgedehnt wurden auf
„in o.g. Vertrag damit verbundenen Rechte“, während die bei der Bank
verbliebenen Rechte für den Todesfall nicht mit einem solchen Zusatz versehen
wurden.
Soweit die Beklagte darauf abhebt, dass bei der Auslegung einer
Abtretungserklärung darauf zu achten ist, welche Rechte die Abtretung
ausdrücklich erfasst, ist darauf hinzuweisen, dass in der in diesem Fall
vorliegenden Rückabtretungserklärung nicht nur Erklärungen zu den
rückabgetretenen Rechten abgegeben worden sind, sondern auch für die bei der
Bank verbliebenen Rechte und damit diese in die Auslegung mit einzubeziehen
sind.
c) Im Übrigen spricht der Zeitpunkt der Rückabtretungen im Jahr 1993 und damit
nach dem Jahressteuergesetz 1992 und der damit verbundenen Möglichkeit der
Steuererhebung wegen Einsatzes von Kapitallebensversicherungen zur Sicherung
und Tilgung von Bankdarlehen dafür, dass die B-Bank 1993 im Interesse ihres
Kunden, des Sicherungsgebers und Versicherungsnehmers A, für diesen
Steuernachteile vermeiden wollte. Dies ließ sich jedoch nur sicher erreichen bei
einer Rückabtretung der Rechte auf Kündigung und Auszahlung der
Rückkaufswerte (vgl. Lind/Stemann , a.a.O.).
d) Der im vorliegenden Fall erkennbare Sinn und Zweck der Rückabtretung lässt
keinen sicheren Schluss auf eine eingeschränkte Rückabtretung der für den
Erlebensfall bestehenden Auszahlungsansprüche und der damit verbundenen
Rechte, also auf eine nicht gewollte Rückabtretung von Kündigungsrechten und
damit verbundenen Ansprüchen auf Rückkaufswerte zu.
Der Beklagten ist zwar darin recht zu geben, dass das Sicherungsinteresse der
Bank einer Rückabtretung der Kündigungsrechte und insbesondere der Rechte auf
die Rückkaufswerte entgegensteht.
Andererseits wurden die Sicherungsinteressen der Bank auch dann beeinträchtigt,
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Andererseits wurden die Sicherungsinteressen der Bank auch dann beeinträchtigt,
wenn deren Rückabtretung lediglich den für den Erlebensfall vorgesehenen
Auszahlungsanspruch im Jahre 2008 betraf; denn das Erleben dieses Jahres durch
den Versicherungsnehmer war möglich und von der Bank mit einzuplanen.
Zusätzlich ist zu bedenken, dass die Bank mit der vorgenommenen
Rückabtretung, auch wenn diese Kündigungsrechte und Ansprüche auch auf
Rückkaufswerte erfasste, immerhin eine ähnliche Sicherung bei sich behielt, wie sie
auch dann gegeben gewesen wäre, wenn ursprünglich zur Kreditsicherung nur eine
Risikolebensversicherung gefordert worden wäre.
Den Nachteil der unklaren Auslegung der abgegebenen Erklärungen nach Sinn und
Zweck hat die Beklagte zu tragen, da sie für Tatsachen, die eine die
Wortlautauslegung einschränkende teleologische Auslegung zulassen, die
Beweislast trägt. Für die in den Urkunden enthaltenen Erklärungen spricht die
Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Derjenige, der außerhalb des
Urkundeninhalts liegende Umstände behauptet, hat diese zu beweisen (vgl.
Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflg., § 133 Rn. 29 m. w. Nachw. Zur Rspr.).
e) Hinzu kommt hier, dass der Insolvenzverwalter des Versicherungsnehmers A
und die B-Bank die Rückabtretung im vorbeschriebenen Sinne bzw. Umfang
verstanden haben dürften. Darauf deutet jedenfalls das nachfolgende Verhalten
der B-Bank hin, indem sie trotz der am 21. Februar 2002 ausgebrachten Pfändung
durch den Gläubiger E die Versicherungsscheine im Jahr 2003 an das klagende
Land herausgab und der Insolvenzverwalter über das Vermögen des
Versicherungsnehmers A mit Schreiben vom 2. Februar 2004 (Anlage K 7) im
Interesse des klagenden Landes vorsorglich die beiden Versicherungsverträge
zum nächstmöglichen Termin nochmals kündigte und sein Einverständnis erklärte,
dass die gepfändeten Beträge an das klagende Land ausgekehrt würden.
f) Die Vernehmung der von beiden Parteien benannten Zeugin F, der
Kreditsachbearbeiterin der Bank, zum Inhalt und Umfang der
Rückabtretungserklärungen war nicht ergiebig.
g) An der Auslegung der Rückabtretungserklärungen dahin, dass mit ihr auch die
Kündigungsrechte und die nach deren Ausübung entstandenen Ansprüche auf die
Rückkaufswerte erfasst waren, ändert die von der Beklagten zitierte
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 45, 163 ff.) nichts.
Der Bundesgerichtshof hat dort entschieden, dass bei einer Lebensversicherung
mit geteilter Begünstigung für den Todes- und Erlebensfall der Anspruch auf den
Rückkaufswert dem für den Todesfall unwiderruflich Bezugsberechtigten bis zum
Eintritt des Erlebensfalles zusteht, dies aber damit begründet, dass die enge
Verbindung zwischen unwiderruflicher Begünstigung und sofortigem Rechtserwerb
darauf beruht, dass der Verzicht auf Widerruf eine uneigennützige Fürsorge für den
Begünstigten offenbart, dieser Zweck sich aber nur wirklich erreichen lässt, wenn
das Recht auf die Versicherungsleistung von dem Begünstigten sofort erworben
wird und damit nicht mehr dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers
unterliegt. Der danach feststehende sofortige Rechtserwerb des Zessionars soll
denn auch den während der Dauer der Todesfallversicherung anfallenden
Anspruch auf eine etwaige Rückvergütung erfassen, weil das Recht auf den
Rückkaufswert nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die
Versicherungssumme ist. Ein zur Auszahlung gelangender Rückkaufswert steht
daher dem unwiderruflich bestellten Bezugsberechtigten der Todesfallversicherung
zu, solange dessen Recht auf die Versicherungsleistung besteht, d.h. bis zum
Eintritt der auflösenden Bedingung, des Erlebensfalles.
Das muss aber nicht für den widerruflich bestellten Bezugsberechtigten gelten.
Dessen Rechtsstellung ist gewollt wesentlich schwächer. Sie kann jederzeit durch
Widerruf des Versicherungsnehmers verloren gehen. Sie ist deshalb auch nicht so
stark, dass dem widerruflich bestellten Bezugsberechtigten das Kündigungsrecht
und der Anspruch auf den Rückkaufswert zugeordnet werden muss.
Die abweichende Auffassung der Beklagten unter Hinweis auf Teslau in van
Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, Rn. 344, vermag nicht zu überzeugen. Sie
berücksichtigt nicht ausreichend den vorbeschriebenen tragenden Grund für die
Zuordnung der Ansprüche auf den Rückkaufswert zu dem für den Todesfall
unwiderruflich Bezugsberechtigten.
Im vorliegenden Fall war kein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden,
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Im vorliegenden Fall war kein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden,
und deshalb ist der Versicherungsnehmer A nach Vollabtretung seiner Rechte aus
den Versicherungsverträgen im Jahr 1988 und Rückabtretung von Teilrechten im
Jahr 1993 Inhaber des Kündigungsrechtes und des Anspruchs auf Auszahlung des
Rückkaufswertes geworden
Die in diesem Jahr ausgebrachte Pfändung des klagenden Landes erfasste deshalb
auch diese Rechte des Versicherungsnehmers A, des Schuldners des klagenden
Landes.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO, § 63
Abs. 2 GKG.
IV.
Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat
weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert dies die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Entscheidung beruht
vielmehr auf der in diesem Einzelfall vorzunehmenden Auslegung der individuellen
Rückabtretungserklärungen vom 16. Juni 1993.