Urteil des OLG Saarbrücken vom 13.01.2011

OLG Saarbrücken: leistungsfähigkeit, erwerbseinkommen, ratenzahlung, prozesskosten, rückführung, verfügung

OLG Saarbrücken Beschluß vom 13.1.2011, 6 WF 128/10
Leitsätze
Zwar kommt eine Herabsetzung oder ein Wegfall einer
Prozesskostenhilferatenzahlungsverpflichtung nicht erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, in
dem ein entsprechender Abänderungsantrags nach § 120 Abs. 4 ZPO eingeht; vielmehr ist
eine Abänderung der Ratenzahlungsverpflichtung grundsätzlich bereits ab dem Zeitpunkt
des Eintritts der Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Zahlungsverpflichteten
möglich. Hat die Partei allerdings die von ihr nach der abzuändernden Entscheidung zu
erbringenden Raten schon zu einer Zeit nicht gezahlt, als sie noch leistungsfähig war, bleibt
es in diesem Umfang bei der Ratenzahlungsverpflichtung. Wäre daher die Kostenschuld der
Partei im Falle ordnungsgemäßer Zahlung der von ihr entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit
geschuldeten Raten im in Rede stehenden Verfahren im Zeitpunkt ihres
Abänderungsantrags vollständig erfüllt gewesen, kommt eine Abänderung nicht mehr in
Betracht.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts –
Familiengericht – in Merzig vom 9. März 2010 – 27 F 52/06 PKH1 – in der Fassung der
Teilabhilfe vom 13. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG nach dem bis
zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften (vgl. BGH FamRZ 2011, 100).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Beschluss des Familiengerichts vom 9.
März 2010 in der Fassung der Teilabhilfe vom 13. Juli 2010. Das Abänderungsverfahren
wurde durch Antrag der Antragstellerin vom 21. August 2009 eingeleitet. Diesen hat das
Familiengericht mit Beschluss vom 9. März 2010 beschieden und die monatlich von der
Antragstellerin aufzubringende Prozesskostenhilferate ab 1. Juli 2009 auf 95 EUR ermäßigt.
Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde vom 26. April 2010 hat das
Familiengericht mit Beschluss vom 13. Juli 2010 die Raten auf 60 EUR am 1. April 2010
und auf 45 EUR ab 1. Mai 2010 herabgesetzt und der Antragstellerin ab 1. November
2010 wieder die Zahlung von Raten in Höhe von 95 EUR aufgegeben. Dies stellt in der
Sache eine Teilabhilfe dar, so dass die von der Antragstellerin gegen den Beschluss vom
13. Juli 2010 eingelegte sofortige Beschwerde und der diesbezügliche Nichtabhilfevermerk
des Familiengerichts vom 24. November 2010 prozessual ins Leere gehen.
Die nach §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache
ohne Erfolg.
Grundlage des Abänderungsverfahrens und Gegenstand des Abänderungsbegehrens der
Antragstellerin vom 21. August 2009 ist der Beschluss des Familiengerichts vom 23.
Januar 2009 in der Fassung, die dieser Beschluss durch den Senatsbeschluss vom 9. Juli
2009 – 6 WF 68/09 – erfahren hat. Darin wurde die Antragstellerin verpflichtet, ab 15.
Februar 2009 monatliche Raten zu je 275 EUR zu den Prozesskosten beizutragen. Dieser
Verpflichtung ist die Antragstellerin – worauf das Familiengericht sie hingewiesen hat –
aktenersichtlich nicht nachgekommen. Hätte sie ihren Zahlungspflichten entsprechend
ihren ab dem 15. Februar 2009 tatsächlich bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen
genügt, so wäre die Gesamtforderung der Landeskasse im vorliegenden Verfahren von
1.275,52 EUR zwischenzeitlich bereits ausgeglichen gewesen. Auf diesen Gesichtpunkt hat
auch schon das Familiengericht mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 hingewiesen.
Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin eine Abänderung des vorgenannten
Beschlusses schon – rückwirkend – ab dem 15. Februar 2009 begehrt. Zwar kommt eine
Herabsetzung oder ein Wegfall einer Prozesskostenhilferatenzahlungsverpflichtung nicht
erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, in dem ein entsprechender Abänderungsantrag nach §
120 Abs. 4 ZPO – hier am 25. August 2009 – eingeht; vielmehr ist eine Abänderung der
Ratenzahlungsverpflichtung grundsätzlich bereits ab dem Zeitpunkt des Eintritts der
Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Zahlungsverpflichteten möglich. Hat die Partei
allerdings die von ihr nach der abzuändernden Entscheidung zu erbringenden Raten schon
zu einer Zeit nicht gezahlt, als sie noch leistungsfähig war, bleibt es im Umfang dieser
Leistungsfähigkeit bei der Ratenzahlungsverpflichtung (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März
2009 – 6 WF 23/09 -, FamRZ 2009, 1616 m.w.N.).
Hiervon ausgehend benachteiligt der angefochtene Beschluss in der Fassung, die er durch
die Teilabhilfe vom 13. Juli 2010 erfahren hat, die Antragstellerin nicht.
Dem Senatsbeschluss vom 9. Juli 2009 wurde – unter anderem ausgehend von einem
einzusetzenden Erwerbseinkommen der Antragstellerin von 787 EUR – ein einzusetzendes
Einkommen der Antragstellerin (§ 115 Abs. 2 ZPO) von rund 668 EUR zugrunde gelegt.
Soweit die Antragstellerin nunmehr Belastungen auf Zahnarztkosten in Höhe von monatlich
200 EUR ab Mai 2009 geltend macht, steht einer Berücksichtigung bereits weitgehend
entgegen, dass die vorgelegten Zahnarztrechnungen vom 28. Januar 2008 (über 351,90
EUR), 28. Februar 2008 (über 521,73 EUR bzw. 67,84 EUR), 28. August 2008 (über
573,35 bzw. 136,22 EUR), vom 14. und 29. April 2009 (über 107,73 bzw. 972,02 EUR)
schon in dem Beschwerdeverfahren, das zu dem Senatsbeschluss vom 9. Juli 2009 geführt
hat, vorgelegt worden waren. Sie waren mithin Gegenstand dieses Beschlusses und sind
aus den dort genannten Gründen nicht absetzbar. Erstmals vorgelegt ist daher nur die
Zahnarztrechnung vom 31. Oktober 2006 über 343,12 EUR. Bezüglich dieser scheitert
eine Berücksichtigung aber bereits daran, dass aus dem zum Nachweis der ratenweisen
Rückführung vorgelegten Kreditkartenabrechnung vom 19. Juni und 20. Juli 2009 nicht
ersichtlich ist, zu wessen Gunsten die „Zahlungs-Lastschrift“ vom 25. Mai bzw. 24. Juni
2009 in Höhe von jeweils 200 EUR erfolgt ist. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass
es auch höchst unplausibel ist, dass diese – die älteste – Rechnung überhaupt noch
offensteht, zumal die Antragstellerin Ratenzahlung auf die Zahnarztkosten behauptet und
Raten grundsätzlich zunächst auf die jeweils älteste Rechnung verrechnet werden.
Die von der Antragstellerin ferner behaupteten Zahlungen auf Rechtsanwaltskosten, zu
deren Begleichung ihr ein Herr im Jahr 2009 einen Betrag in Höhe von insgesamt 9.783,40
EUR geliehen habe, den die Antragstellerin seit August 2009 in monatlichen Raten zu je
200 EUR zurückführe, sind hinsichtlich ihrer Notwendigkeit schon nicht substantiiert
dargetan und im übrigen auch nicht belegt. Denn die Antragstellerin hat lediglich eine
anwaltliche Kostennote vom 12. August 2009 über 2.661,32 EUR vorgelegt, aber keinen
Beleg für deren Ausgleich.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Erwerbseinkommen der Antragstellerin in
deutlich geringerem Umfang gesunken ist, als das Familiengericht dies im Beschluss vom
9. März 2010 angenommen hat. Ausweislich der von ihr selbst vorgelegten
Steuerbescheinigung hat sie im Jahr 2009 durchschnittlich ein Nettomonatseinkommen von
761,57 EUR erzielt. Dieses ist daher anstelle des vom Familiengericht im angefochtenen
Beschluss für die Zeit ab Juli 2009 eingestellten Erwerbseinkommens von 398,12 EUR zu
berücksichtigen.
Mit dieser Maßgabe und in Abwesenheit weiterer den – wie zu zeigen sein wird – allein
entscheidungserheblichen Zeitraum bis August 2009 betreffender Änderungen, die weder
von der Antragstellerin vorgetragen noch ersichtlich sind, benachteiligt der angefochtene
Beschluss die Antragstellerin jedenfalls nicht. Denn ausgehend von dem einzusetzenden
Einkommen in Höhe von 668 EUR, das dem Senatsbeschluss vom 9. Juli 2009 zugrunde
gelegt wurde, ermäßigt sich die dort erkannte Rate von 275 EUR auf lediglich 250 EUR,
weil das darin mit 787 EUR eingestellte Erwerbseinkommen der Antragstellerin auf 761,57
EUR gesunken ist, das einzusetzende Einkommen also nur noch (668 EUR – (787 –
761,57) =) 642,57 EUR beträgt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dem Senat ab
dem 1. Juli 2009 die Anordnung einer höheren Rate als 95 EUR aufgrund des
Verschlechterungsverbots verschlossen ist.
Aber auch in Ansehung dessen hätte die Antragstellerin im Falle ordnungsgemäßer Zahlung
der von ihr entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit geschuldeten Raten die Kostenschuld im
vorliegenden Verfahren von insgesamt 1.275,52 EUR schon im August 2009 vollständig
erfüllt gehabt; denn sie hätte am 15. Februar, 15. März, 15. April und 15. Mai 2009 jeweils
250 EUR, am 15. Juni 2009 einen Betrag von (½ * 250 EUR =) 125 EUR und am 1. Juli
und 1. August 2009 jeweils eine Rate von 95 EUR leisten müssen (4 * 250 EUR + 125 +
2 * 95 EUR = 1.315 EUR).
Hiernach kommt es im vorliegenden Verfahren nicht mehr darauf an, dass das
Familiengericht in der Teilabhilfe vom 13. Juli 2010 zutreffend die von der Antragstellerin im
Zeitraum April bis Oktober 2010 erbrachten Raten auf die Forderung der Landeskasse in
Höhe von 856 EUR berücksichtigt und zu Recht im Vorlagevermerk vom 24. November
2010 die von der Antragstellerin für den Zeitraum ab 1. Oktober 2010 behauptete
Ratenzahlung auf die Anschlussfinanzierung ihres Pkw bei der Volksbank für unbeachtlich
gehalten hat, soweit sie die bisher geleisteten Raten von 191,83 EUR monatlich
übersteigen.
Nach alledem bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss.
Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen (§ 574 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO).