Urteil des OLG Saarbrücken vom 28.01.2011

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OLG Saarbrücken Beschluß vom 28.1.2011, 5 W 312/10 - 116
Leitsätze
Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss
des Landgerichts Saarbrücken vom 11.11.2010 (2 O 4/10) wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass die Vollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts nicht vor dem
01.03.2011 beginnen darf.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
3. Der Beschwerdewert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Gläubiger haben gegen den Schuldner im Januar 2010 beim Landgericht Saarbrücken
eine Stufenklage erhoben und auf der ersten Stufe Auskunftsansprüche als
Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2314 BGB geltend gemacht. Mit für vorläufig vollstreckbar
erklärtem Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.3.2010 (Bl. 25 d. A.)
wurde der Schuldner verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der
am 4.3.2008 verstorbenen Tochter der Kläger, Frau B. S., durch Vorlage eines notariell
aufgenommenen Verzeichnisses unter Beifügung der entsprechenden Belege und
Nachweise, in dem auch Schenkungen der Erblasserin innerhalb der letzten 10 Lebensjahre
sowie Pflicht- und Anstandsschenkungen an den Beklagten enthalten sein sollten. Mit
weiterem Teilanerkenntnisurteil von 23.3.2010 (Bl. 30 d. A.) wurde der Beklagte verurteilt,
den Wert der Immobilien, die ganz oder teilweise im Eigentum der Erblasserin standen,
durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.
Der Schuldner übersandte den Gläubigern die Urkunde vom 18.05.2010 – Urk-Nr. 00000 –
des Notars Dr. K. (Bl. 41 d.A.). Mit Schriftsatz vom 15.06.2010 beantragten die Gläubiger
die Festsetzung eines Zwangsgelds wegen fehlender Belege und Nachweise und fehlenden
Verkehrswertgutachtens über die Immobilie in R. (Bl. 47 d. A.). Mit Schriftsatz vom
12.08.2010 (Bl. 135 d.A.) stützten die Gläubiger ihren Antrag auch darauf, dass ein
notarielles Verzeichnis letztendlich in der geschuldeten Form nicht vorliege.
Der Schuldner legte hierauf eine weitere Urkunde von Notar Dr. K. vom 18.09.2010 – Urk-
Nr. 0000 – vor. Als Anlage enthielt diese u. a. auch eine Verkehrswertermittlung des
Grundeigentums in R. durch den Architekten M. vom 25.06.2010. Die Gläubiger hielten
auch dieses Nachlassverzeichnis für unvollständig und mangelhaft.
Das Landgericht Saarbrücken setzte mit Beschluss vom 11.11.2010 antragsgemäß ein
Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR fest, wies den Antrag insoweit zurück, als die
Gläubiger diesen darauf gestützt hatten, dass ein Verkehrswertgutachten über die
Immobilie in R. fehle, und legte dem Schuldner die Kosten des Verfahrens auf (Bl. 175 d.
A.).
Der Schuldner hat gegen den am 17.11.2010 zugestellten Beschluss am 30.11.2010
sofortige Beschwerde eingelegt. Die Gläubiger haben Zurückweisung der sofortigen
Beschwerde beantragt.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Saarländischen Oberlandesgericht vorgelegt.
II.
Der Rechtsbehelf des Schuldners ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 793, 891, 888
ZPO statthaft und zulässig. Die sofortige Beschwerde hat aber keinen Erfolg.
(1.)
Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 704 Abs. 1, 724,
725, 750 Abs. 1 ZPO liegen vor. Der Schuldner ist durch ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO
anzuhalten, seine Verpflichtung aus dem Teilanerkenntnisurteil vom 05.03.2010 zu
erfüllen.
Diese Verpflichtung, durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses Auskunft
zu erteilen, betrifft eine nach § 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Handlung (OLG
Köln, Beschl. v. 29.8.2008 – 2 W 66/08; Senat, Beschl. v. 26.04.2010 – 5 W 81/10-33 –
ZEV 2010, 416).
Der Schuldner hat seine Verpflichtung nicht erfüllt (zur Berücksichtigung des
Erfüllungseinwands im Zwangsvollstreckungsverfahren siehe BGH, Beschl. v. 22.9.2005 – I
ZB 4/05 – GuT 2005, 256 betreffend § 887 ZPO; BGH, Beschl. v. 3.7.2008 – I ZB 87/06 –
NJW 2008, 2919, betreffend § 888 ZPO). Die notarielle Urkunde des Notars Dr. K. vom
18.09.2010 – Urk-Nr. 0000 – genügt ebenso wenig wie die Urkunde vom 18.05.2010 –
Urk-Nr. 00000 – zur Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs.
Die Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis hat der Senat bereits in seinem
Beschluss vom 26.04.2010 – 5 W 81/10-33 – ZEV 2010, 416 dargelegt. Danach ist die
bloße Beurkundung von Erklärungen des Auskunftspflichtigen kein notarielles Verzeichnis im
Sinne von § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Ein solches soll eine größere Gewähr für die
Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bieten und genügt deshalb den Anforderungen
des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB nur dann, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst und
eigenständig – wenn auch zunächst ausgehend von Angaben des Auskunftspflichtigen –
ermittelt hat und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm
aufgenommen zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein (Senat, Beschl. v.
26.04.2010 – 5 W 81/10-33 – ZEV 2010, 416; OLG Düsseldorf, RNotZ 2008, 105;
Schlüter in: Erman, BGB, 12. Aufl. 2008, § 2314 Rdn. 5). Zwar ist der Notar in der
Ausgestaltung des Verfahrens zur Ermittlung der Vermögensmasse und zur Niederlegung
des Ergebnisses dieser Ermittlungen in einer Urkunde weitgehend frei. Er hat aber die
vorhandenen Vermögensgegenstände sorgfältig festzustellen und seine Feststellungen in
einer von ihm zu unterzeichnenden berichtenden Urkunde niederzulegen (OLG Karlsruhe,
ZEV 2008, 189). Der Notar darf sich aus diesen Gründen nicht darauf beschränken,
Angaben des Erben wiederzugeben und von diesem vorgelegte Belege auf Plausibilität zu
prüfen, selbst wenn er den Erben über seine Vollständigkeits- und Wahrheitspflicht belehrt
hat. Eine sich hierin erschöpfende Urkunde ist kein notarielles Nachlassverzeichnis (OLG
Celle, DNotZ 2003, 62; Senat, Beschl. v. 26.04.2010 – 5 W 81/10-33 – ZEV 2010, 416;
Haas in: Staudinger, BGB, 2006, § 2314 Rdn. 41).
Allerdings ist der Notar auch nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle
Richtungen zu ermitteln, um Nachlassvermögen aufzuspüren. Die Anforderungen an den
von ihm zu verlangenden Ermittlungsumfang richten sich nach den konkreten
Gegebenheiten des Einzelfalles. Leitlinie kann dafür die Überlegung sein, welche
naheliegenden Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für
erforderlich hielte. Das Ergebnis dieser Feststellungen muss der Notar in der Urkunde
niederlegen und zum Ausdruck bringen, dass nach diesen Ermittlungen weitere
Nachlassgegenstände nicht vorhanden sind, und deutlich machen, dass er eine
dahingehende eigene Erklärung abgibt, für die er verantwortlich ist. Diese Verantwortung
kann er dadurch eingrenzen, dass er die von ihm vorgenommenen Ermittlungen offenlegt,
so dass deutlich wird, in welchem Umfang er überhaupt eigene Feststellungen treffen
konnte. Diese zwangsläufige Begrenzung der Aussagekraft des notariellen Verzeichnisses
und der Verantwortlichkeit des Notars liegt in der Natur der Sache und ist vom Gläubiger
hinzunehmen.
Bereits die äußere Form der notariellen Urkunde des Notars Dr. K. vom 18.09.2010 – Urk-
Nr. 0000 –, die damit beginnt, dass der Schuldner selbst nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB zur
Auskunft verpflichtet ist und das Folgende erklärt, macht deutlich, dass es sich um eine
Erklärung des Schuldners handelt, und nicht um eine Erklärung des Notars. Die geschuldete
Erklärung des Notars beruht auf § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB, nicht auf § 2314 Abs. 1 S. 1
BGB.
Daran ändern auch die fettgedruckten Einschübe nichts. Zwar bestätigt der Notar dadurch
beispielsweise die Eigentumsverhältnisse bezüglich der Immobilien in P/OP bzw. eine
telefonische Auskunft der Steuerberaterin Ma. über in Deutschland in den Jahren 2007 und
2008 gezahlte und/oder erstattete Steuern. Alle Einschübe beziehen sich aber nur auf
Einzelpunkte. An keiner Stelle der Urkunde kommt zum Ausdruck, dass der Notar eine
eigene abschließende Erklärung formuliert und durch seine Unterschrift die Verantwortung
dafür übernommen hat.
Dies hat zur Folge, dass der Notar eine neue Urkunde erstellen muss, die den oben
genannten Anforderungen genügen muss.
Zur weiteren Vorgehensweise gibt der Senat vorsorglich folgende Hinweise:
Der Auskunftsanspruch kann zwar nicht bei jeder Unvollständigkeit des notariellen
Nachlassverzeichnisses als unerfüllt angesehen werden. Allerdings besteht ein Anspruch
auf Ergänzung der Auskunft, wenn der Schuldner in Folge Irrtums einen Teil des Bestandes
weggelassen hat, wenn in der Aufstellung bestimmte sachliche oder zeitliche Teile völlig
fehlen, wenn die Angaben erkennbar unvollständig sind oder wenn das Verzeichnis auf
Grund gefälschter Unterlagen aufgestellt worden ist (BGH, Urt. v. 29.06.1983 – IVb ZR
391/81 – NJW 1983, 2243; Senat, Beschl.v. 29.8.2006, 5 W 72/06-26; BayObLG, NJW-RR
2002, 1381). Ein ergänzender Auskunftsanspruch besteht darüber hinaus in den Fällen, in
denen die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich
jedoch fremdes Wissen nicht verschafft hat, obwohl ihm dies zumutbar ist (BGH, Urt. v.
28.02.1989 – XI ZR 91/88 – BGHZ 107, 104; Senat, Beschl. v. 20.11.2006 – 5 W
236/06-70).
Deshalb wird der Notar darauf zu achten haben, dass das neue Verzeichnis vollständig ist
und alle notwendigen Belege beigefügt sind. Im Einzelnen wird aufgrund der Rügen der
Gläubiger zu beachten sein:
(a)
Eigentumsverzeichnisse der aufgeführten Immobilien in P/OP müssen dem notariellen
Verzeichnis beigefügt werden.
(b)
Der Kaufvertrag für das Objekt in R. befindet sich in Kopie als Anlage zu der Urkunde vom
18.09.2010 in den Gerichtsakten. Einer Beifügung zu einem ausreichenden notariellen
Verzeichnis, welches den Gläubigern überlassen wird, dürfte deshalb ebenfalls nichts im
Wege stehen.
(c)
Die Rüge der Gläubiger, dass die Auskunft bezüglich des „Ausgleichsanspruchs wegen
Investitionen Anwesen Fam. S.“ falsch sei und korrigiert werden müsse, ist nicht
berechtigt. Diese Forderung braucht der Schuldner nicht näher zu begründen, denn es
handelt sich um eine streitige Forderung gegenüber den Gläubigern selbst. Ob die
Forderung besteht oder nicht, ist keine Frage der Auskunftserteilung. Der Schuldner ist
auch nicht gehalten, im Rahmen der Auskunftsverpflichtung die von ihm aufgeführte
Forderung im Einzelnen zu belegen, denn die nicht konkretisierte, auslegungsbedürftige
Verpflichtung zur Belegvorlage bezieht sich nur auf Nachweise, auf die die Gläubiger
mangels eigener Kenntnis der Vorgänge angewiesen sind.
(d)
Bezüglich der Bankkonten rügen die Gläubiger zu Recht, dass sich die bislang vorgelegte
Bankauskunft nicht auf den Todestag der Erblasserin, den 04.03.2008, bezieht, sondern
auf den 03.03.2008. Dies ist zu korrigieren. Außerdem ist der Notar verpflichtet, die
Banken, die ihm vom Auskunftspflichtigen als Vertragspartner des Erblassers genannt
werden, selbst anzuschreiben und um abschließende und vollständige Auskunft über alle
Aktiva und Passiva der Erblasserin zum Todeszeitpunkt zu bitten, einschließlich der Angabe
von Wertpapieren, Depots, Schließfächern oder sonstiger Anlagen. Auf eine vom
Auskunftspflichtigen vorgelegte Bescheinigung kann er sich nicht verlassen, denn die
Aussagekraft der Antwort kann grundsätzlich nicht ohne Kenntnis des Wortlautes der
Anfrage beurteilt werden. Gegebenenfalls wird der Notar auch nachfragen müssen, wenn
die Bankauskunft nicht eindeutig ist, denn er kann die Auskunft nicht einfach weiterreichen,
sondern muss die Richtigkeit dieser Auskunft durch seine Unterschrift bestätigen. Dazu
muss er sich gegebenenfalls die Darlehensverträge vorlegen lassen, um zu prüfen, ob der
Erblasser tatsächlich (Mit-)Schuldner war. Da sich aus den Darlehensverträgen auch die
Sicherheiten ergeben, kann durch Einsicht in die Darlehensverträge verhindert werden,
dass große Vermögenswerte vom Notar nicht bemerkt werden. Dieser naheliegende
Ermittlungsschritt zur Plausibilitätsprüfung der Angaben des Auskunftspflichtigen darf im
Regelfall nicht ausgelassen werden.
(e)
Hinsichtlich der aufgeführten Lebensversicherungen reicht die Übersendung einzelner
Kopien nicht aus. Der Notar ist verpflichtet, selbst bei den in Frage kommenden
Versicherern nach Verträgen zum Todeszeitpunkt nachzufragen und sich durch
Einsichtnahme in die vollständigen Versicherungsscheine ein wirkliches Bild sowohl über die
in den Nachlass fallenden Versicherungsleistungen zu verschaffen, als auch über die
Schenkungsanteile durch Einräumung von Bezugsberechtigungen. Entsprechende Belege
sind nach dem Vollstreckungstitel beizufügen, soweit sie Versicherungen der Erblasserin
betreffen, ob als Versicherungsnehmerin oder als mitversicherte Person.
(f)
Bezüglich der Steuern genügt es, wenn der Notar sich die Steuerbescheide von 2007 und
2008 (dem Todesjahr) zeigen lässt und sich aus diesen kein Guthaben ergibt. Weitere
Ermittlungen muss er ohne Anhaltspunkte nicht anstellen.
Steuererklärungen und Bescheide für die Erblasserin in L. fehlen allerdings und müssen
vorgelegt werden. Andernfalls kann der Notar nicht erklären, ob noch
Rückerstattungsansprüche bestehen oder nach dem Todestag erfüllt wurden.
(g)
Hinsichtlich der Beerdigungskosten können die Gläubiger nicht mehr verlangen, als bislang
ermittelt und vorgelegt. Der Schuldner hat erklärt, dass er keinen schriftlichen Beleg über
höhere Kosten als 3.498,60 EUR für das Grabmal hat. Weitere Belege können deshalb
nicht vorgelegt werden. Ob die Auskunft über Kosten in Höhe von 13.498,00 EUR richtig
oder falsch ist, hat keine Bedeutung für die Frage, ob die Auskunft erfüllt ist oder nicht.
Gleiches gilt für die mitgeteilten Kosten für den Blumenschmuck und den Leichenschmaus.
Der Schuldner hat mitgeteilt, dass er nicht über Belege verfügt.
(h)
Auch bezüglich der Forderung der Maler-Fassadenarbeiten S.. genügt die Angabe dieser
Forderung und die Vorlage des Rechnungsbelegs. Ob diese Forderung zu Recht aufgeführt
ist, ob die Erblasserin Schuldnerin war bzw. ob die Forderung durch eine
Versicherungsleistung ausgeglichen wurde, kann im Rahmen der Auskunftsverpflichtung
nicht geklärt werden.
(i)
Ob die Auskunft über die angegebenen Steuerschulden der Erblasserin aus den Jahren
2005 und 2006 in L. zum Todeszeitpunkt richtig ist oder nicht, spielt keine Rolle. Insoweit
genügen diese Angabe und die Vorlage eines „Kassenbeleges“.
(j)
Bezüglich des Pkw’s (Audi TT) genügen die Vorlage der An- und Verkaufsverträge und die
Aufnahme eines Wertes in das Nachlassverzeichnis, welchen der Auskunftspflichtige
aufgrund seiner rechtlichen Einordnung für richtig hält. Ob dies zutreffend ist oder nicht, ist
für die Auskunft ohne Bedeutung.
(k)
Zu der Überweisung des Schuldners vom 06.03.2008 an die Maler-Fassadenarbeiten S.
muss der Schuldner keine weiteren Auskünfte erteilen. Mit dem Wert des Nachlasses der
Erblasserin am 04.03.2008 hat dies nichts zu tun.
Zu der Krankenkassenzahlung in Höhe von 1.405,72 EUR, die am 06.03.2008 auf dem
Konto der D. Bank eingegangen ist, muss der Schuldner erklären, ob es sich um die
Erfüllung einer Forderung der Erblasserin handelte.
(2.)
Der Festsetzung eines Zwangsgelds steht auch nicht entgegen, dass es dem Schuldner
trotz intensiver Bemühungen nicht möglich war, der titulierten Auskunftspflicht zu
entsprechen (zu diesem Aspekt siehe OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 584). Dafür sind
ausreichende Anhaltspunkte nicht vorgetragen. Dass ein beauftragter Notar sich trotz
seiner Amtspflichten weigert, ein den Anforderungen der Rechtsprechung genügendes
Verzeichnis zu erstellen, ist nicht erkennbar.
Wen ein Verschulden daran trifft, dass es bislang nicht zur Vorlage eines ausreichenden
notariellen Nachlassverzeichnisses gekommen ist, ist ohne Belang. Ein Verschulden des
Schuldners ist keine Voraussetzung für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888
ZPO (OLG Köln, VersR 1997, 723). Das Zwangsgeld kann auch nicht vollstreckt werden,
wenn der Schuldner seine Verpflichtung erfüllt hat.
Dazu war dem Schuldner eine letztmalige Frist bis Ende Februar 2011 einzuräumen, weil
die Anforderungen an ein ausreichendes notarielles Nachlassverzeichnis hoch und mangels
gesetzlicher Regelung streitig sind.
Die Höhe des vom Landgericht festgesetzten Zwangsgeldes und die Dauer der für den Fall
seiner Uneinbringlichkeit ersatzweise verhängten Zwangshaft begegnen keinen Bedenken.
Kriterien für die Zwangsgeldbemessung sind insbesondere das Interesse des Gläubigers an
der Durchsetzung der titulierten Forderung und die Hartnäckigkeit, mit der der Schuldner
die Erfüllung der Verbindlichkeit unterlässt. Richtschnur für das Vollstreckungsinteresse
bildet der Streitwert für das Hauptsacheverfahren (OLG Köln, OLGR Köln 2009, 675;
Senat, Beschl. v. 26.04.2010 – 5 W 81/10-33 – ZEV 2010, 416). Gemessen daran, ist
der vom Landgericht festgesetzte Betrag nicht unverhältnismäßig hoch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der für die Rechtsanwaltsgebühren relevante Beschwerdewert (§ 25 Abs. 2 RVG) beträgt
500,00 EUR. Da der Schuldner das Rechtsmittel eingelegt hat und der Gegenstandswert
sich nach allgemeinen Grundsätzen am "Angreiferinteresse" ausrichtet, bestimmt er sich
nach dem Interesse, das festgesetzte Zwangsgeld nicht zahlen zu müssen, und entspricht
deshalb dem Zwangsgeldbetrag (OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.11.2007 – 7 W 68/07;
OLG Rostock, OLGR Rostock 2009, 480; Senat, Beschl. v. 26.04.2010 – 5 W 81/10-33 –
ZEV 2010, 416).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs.
2 ZPO).