Urteil des OLG Saarbrücken vom 21.06.2005

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OLG Saarbrücken Urteil vom 21.6.2005, 4 U 197/04 - 40
Amtshaftung der Gemeinde bei Rückstauschäden
Leitsätze
Zur Amtshaftung der Gemeinde bei Rückstauschäden.
Tenor
1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 8. März 2004 - 4 O
430/03 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 883,67 EUR nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 17.6.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird bis zur Teilrücknahme der Klage auf 1.803
EUR festgesetzt und für das nachfolgende Verfahren auf 1.303 EUR.
Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die beklagte Gemeinde auf Schadensersatz
wegen eines Wasserschadens in Anspruch.
Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens in. Nach einer Störmeldung über die
Fernwirkanlage des Abwasserwerks im Gemeindebezirk führte die Beklagte am 28.8.2002
Arbeiten am Schachtbauwerk im Bereich der ...Straße vor dem Anwesen des Klägers
durch. Hierbei wurde zunächst das Schachtbauwerk mittels externer Pumpen entleert und
gleichzeitig das zulaufende Schmutzwasser durch einen im Schachtbauwerk montierten
Schieber zurückgehalten. Das sich im Zulaufkanal ansammelnde Wasser wurde über einen
Notüberlauf in einen Vorflutgraben entsorgt.
Während der Reparaturarbeiten setzte starker Regen ein, der dazu führte, dass sich in
dem gesperrten Hauptkanal ein Rückstau bildete, wodurch Wasser in den Keller des an den
Hauptkanal angeschlossenen Anwesens des Klägers eindrang. Das Anwesen verfügt über
keine Rückstausicherung.
Die gemeindliche Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an
die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde W. i. d. F. vom 18.12.2002 (im Folgenden:
AbwS) enthält u. a. folgende Bestimmungen:
§ 3
(3) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem gemeindlichen Entwässerungsnetz in die
angeschlossenen Grundstücke hat sich jede/r Anschlussnehmer/in selbst zu schützen. Aus
Schäden, die durch einen Rückstau aus dem Abwassernetz entstehen, sind keine
Ersatzansprüche an die Gemeinde gegeben.
(4) Kanaleinläufe, Ausgüsse usw., die tiefer als ein Meter über dem Scheitel der
Straßenleitung liegen oder sonst wie durch Rückstau gefährdet sind, hat der/die
Anschlussnehmer/in durch einen von Hand bedienbaren oder auf andere Weise dem Zweck
entsprechenden Absperrschieber gegen Rückstau zu schützen.
In einem Telefonat teilte ein Mitarbeiter der Beklagten den betroffenen Hauseigentümern
mit, dass die Schäden von der Beklagten übernommen würden und sich diese ihrer
Verantwortung nicht entziehen werde.
Der Kläger hat behauptet, der Zeuge L., ein Anwohner der ...Straße, habe nach dem
Einsetzen des Regens die Mitarbeiter der Beklagten darauf aufmerksam gemacht, dass
Abwasser in das von ihm bewohnte Anwesen eingedrungen sei. Dennoch hätten diese ihre
Arbeiten noch ca. 20 Minuten fortgesetzt und erst danach die Kanalsperrung aufgehoben.
Hierdurch seien in die Kellerräume des klägerischen Anwesens in erheblichem Umfange
Abwasser und Fäkalien eingedrungen.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger im ersten Rechtszug zuletzt Schadensersatz in
Höhe von 723 EUR für die Beschädigung von Gegenständen begehrt, die sich nach seinem
Vortrag in den Räumen befunden hätten. Daneben hat der Kläger die Zahlung von 580
EUR beansprucht, da für die Beseitigung der Schäden ein Arbeitsaufwand von insgesamt
29 Stunden, geleistet von vier Personen, angefallen sei. Schließlich hat der Kläger für die
eingetretene Geruchsbelästigung, die mehrere Tage angedauert habe, Schadensersatz in
Höhe von 500 EUR verlangt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte aus dem Gesichtspunkt der
unerlaubten Handlung, weil - dies ist unstreitig - die Anwohner vor Durchführung der Arbeit
nicht informiert worden seien. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten mit einem Rückstau
rechnen müssen. Spätestens nach der Information durch den Zeugen L. hätte der Kanal
zur Vermeidung weiterer Schäden freigegeben werden müssen, weshalb die Fortsetzung
der Arbeiten ein vorsätzliches schädigendes Verhalten darstelle. Dieser Gesichtspunkt führe
dazu, dass der Ausschluss von Ersatzansprüchen für Rückstauschäden durch die
Abwassersatzung nicht greife.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine
Haftung sei aufgrund der fehlenden Rückstausicherung im Anwesen des Klägers
ausgeschlossen. Eine Information der Anwohner über die Sperrung des Kanals sei nicht
notwendig gewesen, weil der Schaden durch den plötzlichen Regen und letztlich durch die
fehlende Rückstausicherung verursacht worden sei, nicht aber durch eine schuldhafte
Amtspflichtverletzung der Beklagten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt: Dem Kläger stehe kein
Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG zu, da diese Anspruchsgrundlage nur für solche
Schäden Ersatz gewähre, die auf die Wirkungen des von der Anlage ausgehenden Wassers
zurückzuführen seien. Demgegenüber würde von der verschuldensunabhängigen Haftung
ein solcher Schaden nicht erfasst, der durch einen Rückstau in der Anlage entstehe. Auch
bestehe kein Anspruch des Klägers aus einer Pflichtverletzung des zwischen der Beklagten
und dem Kläger als Anschlussnehmer bestehenden öffentlich-rechtlichen
Schuldverhältnisses zur Abwasserentsorgung. Einem solchen Anspruch stehe der
Haftungsausschluss der Abwassersatzung entgegen. Weiterhin sei die Beklagte nicht
wegen Verletzung der Amtspflicht zur ordnungsgemäßen Sammlung und Beseitigung der
Abwässer gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG zum Schadensersatz verpflichtet. Auf den
Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Bezug
genommen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung vertritt der Kläger die Auffassung, ein
Schadensersatzanspruch stehe ihm in jedem Falle deshalb zu, weil die Mitarbeiter der
Beklagten in positiver Kenntnis, dass Wasser in die Keller von anliegenden Anwesen
eindringe, ihre Arbeit fortgesetzt hätten. Aufgrund der Tatsache, dass die rückstauenden
Abwässer und Fäkalien erst im Anfangsstadium gewesen seien und der eigentliche Umfang
des Wassereintritts durch Öffnung der Sperrung hätte vermieden werden können, sei der
Schadensersatzanspruch auch nicht wegen Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen.
In der mündlichen Verhandlung vom 31.5.2005 haben die Parteien den entstandenen
Sachschaden unstreitig gestellt; hierauf hat der Kläger die Klage hinsichtlich der geltend
gemachten Geruchsbeeinträchtigung in Höhe eines Betrags von 500 EUR
zurückgenommen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu
verurteilen, an den Kläger 1.303 EUR nebst 5% Zinsen über die
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Dem tritt die Beklagte entgegen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung
und erneuert ihre Behauptung, der Schaden am klägerischen Anwesen sei bereits beim
Einsetzen des Platzregens entstanden.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
A. Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet. Dem Kläger steht unter
dem rechtlichen Gesichtspunkt der Amtshaftung ein Schadensersatzanspruch zu, der
jedoch in Anbetracht der fehlenden Rückstausicherung gem. § 254 BGB um ein Drittel zu
kürzen ist.
1. Allerdings hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen Schadensersatzansprüche
unter dem rechtlichen Aspekt des § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG abgewiesen. Es entspricht
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich die Gefährdungshaftung des § 2
Abs. 1 Satz 1 HaftpflG nicht auf solche Schäden erstreckt, die in einem an die gemeindliche
Kanalisation angeschlossenen Haus infolge eines Rückstaus entstehen. Für eine
Einbeziehung des Risikos solcher Rückstauschäden in die erweiterte Gefährdungshaftung
besteht kein erkennbares Bedürfnis, weil hier neben möglichen Ansprüchen aus
Amtshaftung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) eine Haftung aus dem öffentlich-rechtlichen
Schuldverhältnis in Betracht kommt, das aufgrund des Anschlusses an die Kanalisation
zwischen der Gemeinde und dem betroffenen Hauseigentümer besteht. Demgemäß
werden Rückstauschäden vom Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG nur
dann erfasst, wenn das infolge Rückstaus aus dem Kanalisationssystem austretende
Wasser von außen - und nicht durch das im Haus endende Rohrleitungssystem - in ein
Haus hinein läuft (BGHZ 88, 85; Urt. v. 14.7.1988 - III ZR 225/87, VersR 1988, 1041;
Beschl. v. 30.7.1998 - III ZR 263/96, VersR 1999, 230, 231; neuestens: BGHZ 158, 263;
159, 19).
Diese Rechtsgrundsätze stehen einer Haftung der Beklagten im vorliegenden Fall entgegen,
da das Schmutzwasser jedenfalls zum überwiegenden Teil durch die Rohrleitung in die
Kellerräume eindrang. Soweit der Kläger in der Klageschrift (Bl. 3 d. A.) vorgetragen hat,
dass vor dem Anwesen des Klägers aus dem Kanaldeckel in erheblichen Umfange Fäkalien
herausgetreten seien, wird der auf die Beseitigung dieser Verschmutzungen entfallende
Anteil der Klageforderung nicht hinreichend spezifiziert.
2. Mit zutreffender, von der Berufung unangefochtener Begründung, auf die Bezug
genommen wird, hat das Landgericht Ansprüche aus einem eventuellen Anerkenntnis
abgelehnt.
3. Soweit das Landgericht Amtshaftungsansprüche gem. § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34
GG abgelehnt hat, hält die angefochtene Entscheidung den Angriffen der Berufung nicht
stand.
a) Die Beseitigung und Sammlung der Abwässer, zu deren Sicherung auch die Wartung des
Leitungsnetzes gehört, war der Beklagten als hoheitliche Aufgabe übertragen (vgl.
Staudinger/Wurm, BGB, 13. Aufl., § 839 Rdnr. 676; Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 839
Rdnr. 91). In Erfüllung der grundlegenden Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten
unterliegt der hoheitlich handelnde Amtsträger dem Gebot, sich bei Ausübung der
Amtshandlung aller rechtswidrigen Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten (BGHZ 34, 375,
380; 69, 128, 138; MünchKomm(BGB)/Papier, 4. Aufl., § 839 Rdnr. 199;
Staudinger/Wurm, aaO., § 839 Rdnr. 126). In dieser allgemeinen Form ist dieses Gebot
Ausprägung der dem Deliktsrecht zugrunde liegenden, von jedem Rechtssubjekt
einzufordernden Verhaltensnorm, Dritte nicht zu schädigen (vgl. hierzu Staudinger/Hager,
aaO., vor § 823 Rdnr. 1 ff.; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 823 Rdnr. 1).
Diese elementare drittschützende Amtspflicht haben die Mitarbeiter der Beklagten in
schadensursächlicher Weise verletzt. Denn die Mitarbeiter der Beklagten wären bei
Einhaltung der gebotenen Sorgfalt gehalten gewesen, die Vorflut zumal nach dem
Einsetzen des Regens zu kontrollieren und den von ihnen geschlossenen Schieber zur
Vermeidung eines Rückstaus wieder zu öffnen. Der Senat hat keinen vernünftigen Zweifel
daran, dass der Rückstau auf diese Weise sicher verhindert worden wäre. Auch der
Beklagtenvertreter ist dieser Einschätzung des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht
entgegengetreten. Mithin kommt es auf die strittige Frage, ob der Schaden eintrat, weil die
vor Ort tätigen Mitarbeiter Warnungen von Nachbarn in den Wind geschlagen hatten, nicht
an. Die Amtspflicht wurde auch fahrlässig verletzt, da keine Umstände vorgetragen sind,
weshalb es der Beklagten nicht möglich gewesen wäre, die gebotenen
Sicherungsmaßnahmen unmittelbar zu ergreifen.
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten werden die geltend gemachten Sachschäden
vom Schutz der verletzten Amtspflicht erfasst.
Zwar werden die inhaltliche Bestimmung und der sachliche Umfang des dem Geschädigten
gewährten Schutzes durch den Schutzzweck der Amtspflicht begrenzt. Verletzt der
Amtsträger seine Amtspflichten dadurch, dass er die Leitungen des Kanalisationssystems
unzureichend dimensioniert oder wartet, erscheint es geboten, die Reichweite des durch
das Amtshaftungsrecht gewährten Vermögensschutzes zu begrenzen und solchen
Schäden die Erstattung vorzuenthalten, die durch die Anbringung üblicher
Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere durch den Einbau einer Rückstauklappe, sicher
vermieden worden wären (BGH, VersR 1999, 231; OLG Saarbrücken 4 U 649/99-220; 4
U 421/01-96; OLG Köln, VersR 2002, 610; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1673;
Palandt/Sprau, aaO., § 839 Rdnr. 91; Staudinger/Wurm, aaO., § 839 Rdnr. 679).
Diese Erwägungen stehen im vorliegenden Fall einer Erstattung der entstandenen Schäden
nicht entgegen. Denn die dargestellte Einschränkung des durch die Amtshaftung
gewährten Vermögensschutzes beruht erkennbar auf der Intention, die Amtsträger in
erster Linie von solchen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die allein auf der
unzureichenden Herstellung oder Wartung der Kanalisationsanlage beruhen (a.A. wohl OLG
Köln, VersR 2002, 610, das zwar die Auffassung vertritt, dass die Haftungsbegrenzung im
Grundsatz alle Rückstauschäden, gleich aus welcher Ursache, umfasse, im Ergebnis jedoch
gleichwohl anerkennt, dass es Rückstauschäden geben könne, bei denen das Fehlen einer
Rückstausicherung nach § 254 BGB zu würdigen sei). Dem liegt die Wertung zugrunde,
dass die Herstellung einer hinreichend dimensionierten Kanalisation eine erhebliche, die
Allgemeinheit belastende Investition erfordern würde, während der einzelne
Hauseigentümer den Gefahren des Rückstaus durch eine überschaubare Maßnahme
vorbeugen kann (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.1982 - III ZR 110/81, VersR 1982, 1196).
Demgegenüber geht es vorliegend um die Amtshaftung für eine vom Amtsträger
geschaffene besondere Gefahrenlage, deren erkennbare Konkretisierung ihn aus
vorangegangenem Tun zur zumutbaren Gefahrenabwehr verpflichtet. Es widerspräche
elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen, den Amtsträger, der durch einen konkreten
Eingriff eine Gefahr heraufbeschwört, die er mit zumutbaren Mitteln hätte vermeiden
können, nur deshalb in vollem Umfang von jeder Haftung freizustellen, weil es auch der
Geschädigte in der Hand gehabt hätte, vor dem Schadensfall Maßnahmen zu ergreifen, die
einen Schaden vermieden hätten.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts führt die Anerkennung von
Schadensersatzansprüchen aus solchen Rückstauschäden, die aus einem sorglosen Eingriff
in das Kanalsystem resultieren, nicht dazu, dass die Gemeinde künftig Arbeiten, die zur
Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Kanalsystems erforderlich sind, nur noch
eingeschränkt durchführen könnte. Denn die Gemeinde kann ihrer Verantwortung für
eingetretene Schäden leicht dadurch entgehen, dass sie bei der Wartung und Pflege des
Kanalsystems die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet. Auch die Regelung der
kommunalen Satzung steht der Verantwortlichkeit der Beklagten nicht entgegen, deren
Haftung nicht aus einer allgemeinen Rückstaugefahr, sondern einem schadensursächlichen
Eingriff und einer amtspflichtwidrig unterlassenen zumutbaren Gefahrenabwehr ihres
Bediensteten resultiert.
Zusammenfassend entspricht die wechselseitige Verantwortlichkeit für Rückstauschäden
im vorliegend zu beurteilenden Fall der Normsituation des § 254 BGB, dessen flexibler
Maßstab die Interessen zu einem sachgerechten Ausgleich führt.
c) Die Schadenshöhe (1.303 EUR) steht im Berufungsverfahren außer Streit. Jedoch sind
Verpflichtung und Umfang des zu leistenden Ersatzes mit Blick auf die fehlende
Rückstausicherung gem. § 254 Abs. 1 BGB zu beschränken: Wenngleich der Kläger mit
einem sorglosen Handeln bei der Wartung des Kanalsystems nicht rechnen musste, war
die Notwendigkeit einer Rückstausicherung aufgrund der Satzungsbestimmung erkennbar
gegeben. Es erscheint daher gerechtfertigt, den unterlassenen Einbau der
Rückstausicherung als „Verschulden gegen sich selbst„ anspruchsmindernd zu
berücksichtigen (vgl. BGH VersR 1982, 1197). In Anbetracht des Umstandes, dass die
Beklagte bei wertender Betrachtungsweise die überwiegende Verantwortung für das von
ihr selbst geschaffene Risiko tragen muss, ist der Mitverschuldensanteil des Klägers mit
einem Drittel zu bemessen. Mithin verbleibt der tenorierte Betrag von 883,67 EUR.
Die Forderung ist gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die
Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt
und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).