Urteil des OLG Saarbrücken vom 28.09.2004

OLG Saarbrücken: unterbringung, psychiatrische klinik, erstellung, vorführung, krankheit, anhörung, vertretung, gespräch, eingriff, behinderung

OLG Saarbrücken Beschluß vom 28.9.2004, 5 W 236/04; 5 W 236/04 - 75
Betreuungsverfahren: Voraussetzungen einer zwangsweisen Unterbringung zur
Vorbereitung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens; Betreuerbestellung
wegen unsinniger Verfahrenshandlungen
Leitsätze
Die über die Anordnung der Vorführung hinausgehende Anordnung der Unterbringung setzt
eine strenge Verhältinismäßigkeitsprüfung voraus.
Allein die Stellung einer Vielzahl unsinniger oder keinen Erfolg versprechender Anträge bei
Gericht ergibt nicht zwangsläufig die Notwendigkeit der Betreuerbestellung.
Tenor
Auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 1.9.2004 betreffend die Beschwerde gegen
den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17.8.2004 – 5 T 349/02 - wird dem
Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zur Durchführung des
Beschwerdeverfahrens gewährt.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 1.9.2004 wird der Beschluss des
Landgerichts Saarbrücken vom 17.8.2004 – 5 T 349/02 – aufgehoben. Das Verfahren wird
zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im folgenden: Beschwerdeführer) beabsichtigt,
ein Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung seiner zwangsweisen Unterbringung zur
Durchführung einer zweiwöchigen Untersuchung mit dem Zweck der Vorbereitung eines
Gutachtens zu betreiben und beantragt zu seiner Durchführung die Gewährung von
Prozesskostenhilfe.
Der Beschwerdeführer steht seit dem 20.8.1998 wegen einer paranoiden schizophrenen
Psychose unter Betreuung in den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit und
Aufenthaltsbestimmung. Durch Beschluss vom 28.3.2002 (Bl. 372ff.) hat das Amtsgericht
Saarbrücken die Betreuung erweitert auf die Aufgabenkreise Geltendmachung von
Ansprüchen auf Sozialhilfe und Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen
Rechtsstreitigkeiten. Für den letztgenannten Aufgabenkreis hat es außerdem einen
Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Das Amtsgericht führt in dem Beschluss u.a. aus, dass
der Beschwerdeführer in den letzten Jahren eine Vielzahl von Klagen vor dem
Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben habe, wobei er hier u.a. einen Eingriff in seine
verfassungsmäßigen Rechte aufgrund einer staatlichen Einwirkung auf ihn mittels
elektromagnetischer Strahlen gerügt habe. Grundlage für den Beschluss des Amtsgerichts
war ein Gutachten des Sachverständigen Dr. H., Psychiatrische Klinik der Kliniken S., vom
27.6.2001. Zur Erstellung dieses Gutachtens hatte der Sachverständige den
Beschwerdeführer, nachdem dieser der Aufforderung zu einer Untersuchung in der S.-Klinik
nicht gefolgt war, zu Hause aufgesucht. Da der Beschwerdeführer den Sachverständigen
nicht in seine Wohnung lassen wollte, fand ein ca. 10minütiges Gespräch im Hausflur statt,
das schließlich von dem Beschwerdeführer abgebrochen wurde. Anschließend führte der
Sachverständige ein längeres Gespräch mit der Mutter und dem Bruder des
Beschwerdeführers. In dem im Anschluss hieran erstellten Gutachten führt der
Sachverständige aus, dass aufgrund der bei dem Betroffenen festgestellten Krankheit
dieser unfähig sei, die eigenen Angelegenheiten bei gerichtlichen und außergerichtlichen
Rechtsstreitigkeiten selbst sinnvoll zu besorgen, da es ihm sein Zustand nicht erlaube,
seine bürgerlichen Rechte und Pflichten adäquat zu beurteilen und wahrzunehmen. Dies
führe dazu, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft selbstschädigende Äußerungen bei
gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten abgeben werde.
Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht Saarbrücken hat nach Anhörung des Sachverständigen mit Beschluss vom
18.12.2003 (Bl. 751ff.) die Erstellung eines erneuten Sachverständigengutachtens durch
den Sachverständigen H. zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer auf Grund einer
psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine
Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen könne und wenn ja, welche Bereiche
dies betreffe, angeordnet. Gleichzeitig hat es dem Beschwerdeführer für den Fall, dass er
der Ladung des Sachverständigen zur Untersuchung nicht Folge leiste, die Vorführung
durch die zuständige Betreuungsbehörde angedroht.
Der Beschwerdeführer wurde sodann seitens des Sachverständigen mehrfach zur
Untersuchung geladen. Diesen Ladungen leistete er nicht Folge, wobei er zur Begründung
u.a. ein laufendes Befangenheitsverfahren gegen den Sachverständigen, Terminskollisionen
und nicht einhaltbare Ladungszeiten angab.
Darauf hin ordnete das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 22.3.2004 (Bl. 790)
die Vorführung des Beschwerdeführers zur Vorbereitung der Untersuchung durch die
Betreuungsbehörde an, welche am 21.4.2004 durchgeführt wurde. Mangels Mitwirkung
des Beschwerdeführers bei der Untersuchung konnte ein Gutachten durch den
Sachverständigen nicht erstellt werden.
In einer Stellungnahme vom 6.5.2004 (Bl. 814 ff.) führt der Sachverständige aus, dass
angesichts der fehlenden Mitarbeit des Beschwerdeführers eine stationäre Begutachtung
desselben während einer Dauer von zwei bis sechs Wochen unvermeidlich sei.
Darauf hin hat das Landgericht den Beschwerdeführer persönlich am 7.7.2004 zur Frage
der Unterbringung angehört.
Nach Anhörung des Beschwerdeführers hat das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss
vom 17.8.2004 zur Vorbereitung der Erstellung eines Sachverständigengutachtens die
zwangsweise Unterbringung des Beschwerdeführers für die Dauer von zwei Wochen in der
psychiatrischen Klinik S. in Saarbrücken und die Vorführung zur Unterbringung und zur
Untersuchung durch die Betreuungsbehörde angeordnet. Darüber hinaus hat es die
Betreuungsbehörde ermächtigt, zum Zwecke der Durchführung der Vorführung einfache
körperliche Gewalt anzuwenden und ihr gestattet, sich gewaltsam Zugang zur Wohnung
des Betroffenen zu verschaffen. Dem Sachverständigen ist aufgegeben worden, den
Vorführ- und Untersuchungstermin mit der Betreuungsbehörde abzustimmen.
In dem Beschluss führt das Landgericht aus, dass die zwangsweise Unterbringung zur
Vorbereitung des mit Beschluss vom 18.12.2003 angeordneten erneuten schriftlichen
Sachverständigengutachtens notwendig sei, da der Beschwerdeführer die Ladungen des
Sachverständigen zu Untersuchungsterminen am 15.1.2004, 5.2.2004 und 19.2.2004
nicht befolgt habe. Bei der darauf hin mit Beschluss vom 22.3.2004 angeordneten und am
21.4.2004 durchgeführten Vorführung des Beschwerdeführers durch die
Betreuungsbehörde habe der Beschwerdeführer gegenüber dem gerichtlich bestellten
Sachverständigen die Mitwirkung an der Untersuchung verweigert. Der Sachverständige
habe mit Schreiben vom 19.7.2004 mitgeteilt, dass wegen der Verweigerung des
Betroffenen kein psychopathologischer Befund habe erhoben werden können, da die
Verhaltensbeobachtung von einigen Stunden keine hinreichend sichere Aussage zur
Psychopathologie erlaube. Es ergäbe sich daher die Notwendigkeit einer längeren
Unterbringung zur Erstellung des Gutachtens, er gehe von einer Unterbringungsdauer von
zwei bis drei Wochen aus. In diesem Zeitraum seien durch Verhaltensbeobachtungen
hinreichend sichere Aussagen zu erwarten. In der erneuten persönlichen Anhörung durch
die erkennende Kammer am 7.7.2004 habe der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er
bereit sei, sich von dem vom Gericht bestellten Sachverständigen untersuchen zu lassen
mit "nein" geantwortet. Daher, so das Landgericht, sei es zur Erstellung des für die
Beschwerdeentscheidung erforderlichen Sachverständigengutachtens unausweichlich, den
Beschwerdeführer für die Dauer von vorerst zwei Wochen zwangsweise unterzubringen.
Dagegen wendet sich der Betroffene mit seinen Rechtsbehelfen.
II.
A.
Auf den Antrag des Beschwerdeführers ist ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des
Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss vom 17.8.2004 zu gewähren, da die
beabsichtigte Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat (§§ 14 FGG, 114ff. ZPO).
B.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 17.8.2004 ist nach §§ 69 g
Abs. 5 Satz 1, 19, 20 FGG statthaft (1) und begründet (2).
1.
Vorbereitende Zwischenverfügungen, zu denen sowohl der Beschluss über die
Beweiserhebung als auch der angefochtene Beschluss vom 17.8.2004 über die
zwangsweise Unterbringung des Beschwerdeführers zur Vorbereitung des Gutachtens
gehören, sind grundsätzlich - § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG regelt das für den Fall der
Anordnung einer Untersuchung ausdrücklich - einer gesonderten Anfechtung entzogen.
Ausnahmsweise können sie jedoch gesondert mit der Beschwerde angefochten werden,
wenn sie für sich allein betrachtet in so erheblichem Maße in die Rechte eines Beteiligten
eingreifen, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (KG Berlin, MDR
2001, 335 m.w.N.). Dazu zählt die Anordnung der Unterbringung des Betroffenen, für die
§ 68 b Abs. 4 FFG - folgerichtig - keinen Ausschluss der Anfechtbarkeit vorsieht Die
aufgrund des § 68 b Abs. 4 FGG getroffenen Entscheidungen – die Anordnung einer
Begutachtung eines Betroffenen im Hinblick auf seinen Geisteszustand und Unterbringung
zur Vorbereitung der Erstellung eines Gutachtens - stellen einen schwerwiegenden Eingriff
in die Rechte des Betroffenen dar (vgl. KG, a.a.O.). Sie greifen tief in seine private und
persönliche Sphäre ein und berühren seine Freiheit und Würde.
Dies gilt auch, wenn das Landgericht die Zwischenentscheidung im Rahmen eines
laufenden Beschwerdeverfahrens getroffen hat. Nach § 69 g Abs. 5 Satz 1 FGG gelten für
das Beschwerdeverfahren die Vorschriften über den ersten Rechtszug entsprechend, so
dass die Entscheidungen des Beschwerdegerichts mit der einfachen Beschwerde nach § 19
FGG anfechtbar sind (vgl. hierzu auch Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 19, Rdn. 25;
§ 27, Rdn. 2, 3; KG, a.a.O.). Es handelt sich in diesem Fall nicht um die Einlegung eines
Rechtsmittels gegen eine abschließende Entscheidung des Landgerichts als
Beschwerdegericht mit der Folge, dass statthaftes Rechtsmittel die weitere Beschwerde
nach § 27 FGG wäre, sondern um eine Erstbeschwerde.
Damit ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom
17.8.2004 – ausnahmsweise – zulässig.
2.
Sie ist auch begründet.
a)
Der Beschluss ist nicht verfahrensfehlerfrei ergangen. Das Landgericht hat zwar vor Erlass
des Beschlusses sowohl den Betroffenen persönlich (§ 68 b Abs. 4 Satz 2 FGG) als auch
den Sachverständigen (§ 68 b Abs. 4 Satz 1 FGG) zuvor zur Frage der Erforderlichkeit und
Dauer der Unterbringung angehört (vgl. hierzu BayObLG München, BayObLGR 2002, 478).
Dabei genügt zwar grundsätzlich die schriftliche Anhörung des Sachverständigen.
Vorliegend hat der Sachverständige jedoch lediglich in einem Satz zur Notwendigkeit der
Unterbringung Stellung genommen. Im Hinblick darauf, dass dieser sich indessen bereits in
der Lage gesehen hatte, ein Gutachten nach einem lediglich 10minütigem Gespräch an der
Haustür zu erstellen, ist den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu entnehmen, wie
er zu dem Schluss gelangt, trotz des nicht kooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers
aufgrund einer zweiwöchigen Verhaltensbeobachtung Erkenntnisse insbesondere über die
Frage der Notwendigkeit einer Betreuung für die Vertretung in gerichtlichen und
außergerichtlichen Angelegenheiten sowie eines diesbezüglichen Einwilligungsvorbehalts
treffen zu können. Angesichts des bereits durch denselben Sachverständigen zuvor
erstellten Gutachtens, welches offensichtlich und rechtlich zutreffend auch dem
Landgericht nicht als hinreichende Grundlage für die Anordnung der Betreuung und des
Einwilligungsvorbehalts ausreichend erscheint, wäre es im Hinblick auf den anzuordnenden
schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers erforderlich gewesen,
ausführlichere Feststellungen zur Erforderlichkeit und der Erkenntnismöglichkeiten der
Beobachtung und des damit verbundenen Eingriffs darzulegen. Freiheitsentziehungen, die
einem Sachverständigen, der seine Einschätzung des Gesundheitszustandes schon
abschließend aus anderen Erkenntnisquellen gewonnen hat, erlauben sollen, dafür eine
tragfähigere Begründung zu liefern, begegnen von Verfassungs wegen Bedenken.
Bestehen umgekehrt beachtliche Zweifel daran, ob die auf Grund anderer
Erkenntnisgrundlagen - offenbar abschließende - Einschätzung eines Sachverständigen auf
einer hinreichenden Erforschung des Sachverhalts beruht, ist eine Freiheitsentziehung, die
diesem Sachverständigen weitere Informationen verschaffen soll, ihrem Zweck nach
verfassungsrechtlich bedenklich. Entweder hat der Sachverständige vorschnell geurteilt -
dann bedarf es im Lichte von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG einer vertieften Begründung dafür,
dass er nur auf Grund einer Freiheitsentziehung zu Lasten des Betroffenen zu einer neuen
Bewertung gelangen kann - oder sein Vorgehen begegnet im Ergebnis keinen Bedenken -
dann bedarf es keines weiteren Eingriffs in die Rechte des Betroffenen.
b)
Darüber ist aber eine Anordnung der zwangsweisen Unterbringung auch nur zulässig, wenn
die Erstellung des Gutachtens auf diese Weise erforderlich ist.
Bei der Frage, ob über die Anordnung der Vorführung zur Untersuchung hinaus die
Unterbringung für eine gewisse Dauer zur Vorbereitung des Gutachtens notwendig ist, ist
eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Die Maßnahme muss zum
angestrebten Ziel – Erstellung eines Gutachtens zur Überprüfung der Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen die angeordneten Betreuung und den Einwilligungsvorbehalt bei
der Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten – verhältnismäßig
sein.
Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers ist nach § 1896 Abs. 1 BGB, dass der
Betroffene auf Grund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine
Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Dabei muss die Erkrankung
einen solchen Grad erreichen, dass die Fähigkeit des Betroffenen zur Wahrnehmung seines
Selbstbestimmungsrechts ausgeschlossen oder so erheblich beeinträchtigt ist, dass er für
die Aufgabenkreise der einzurichtenden Betreuung zu eigenverantwortlichen
Entscheidungen nicht in der Lage ist (OLG Hamm, FamRZ 1995, 433). Da nach dem
Betreuungsrechtsänderungsgesetz sich der Betreuungsbedarf auf die Rechtsfürsorge
beschränkt, ist genau darzulegen, in welchem Bereich ein Betreuungsbedarf dafür besteht,
die rechtlich relevanten Angelegenheiten des Betroffenen zu regeln. Insoweit handelt es
sich bei dem im Beschwerdeverfahren angegriffenen Bereich – Vertretung in gerichtlichen
und außergerichtlichen Angelegenheiten – um einen umfassenden Bereich, ohne dass der
Entscheidung des Amtsgerichts oder den Entscheidungen des Landgerichts bislang die
entsprechende Notwendigkeit für die Betreuung zu entnehmen ist. Denn bei der
Einrichtung einer Betreuung ist entscheidend darauf abzustellen, dass sich der Betroffene in
dem jeweiligen Lebensbereich in einer für ihn grob schädlichen, mit Vernunftgründen nicht
erklärbaren Weise verhält (vgl. MüKo/Schwab, BGB, 4. Aufl., § 1896, Rdn. 20).
Insbesondere ist festzustellen, welche Defizite sich für den Betroffenen aus seiner
Krankheit für die Besorgung seiner Angelegenheiten ergäben, wenn die Betreuung in dem
betreffenden Bereich unterbliebe (Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1896, Rdn. 8).
Allein aus der Stellung unsinniger oder wenig erfolgversprechender Anträge vor dem
Verwaltungsgericht ergibt sich – soweit das Vermögen des Beschwerdeführers hierdurch
nicht geschmälert wurde oder wird, wobei auch gestellte Anträge auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen sind – nicht zwangsläufig die Notwendigkeit für die
Bestellung eines Betreuers -, diese Notwendigkeit müsste unter Beachtung des
Erforderlichkeitsgrundsatzes ausdrücklich festgestellt werden. Inwieweit die möglicherweise
vorhandene Krankheit Auswirkungen auf zivilrechtliche Prozesse hat, ist bislang ebenfalls
nicht hinreichend festgestellt, wobei hier auch die Möglichkeit des § 57 ZPO zu beachten ist
(vgl. MüKo, a.a.O., § 1896, Rdn. 22). Soweit das Amtsgericht in dem angegriffenen
Beschluss auf das Gutachten H. Bezug nimmt, ist nicht erkennbar, wie der Gutachter zu
dem Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer in Zukunft selbstschädigende
Äußerungen bei gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigen abgeben wird,
genaue Ausführungen fehlen hierzu.
Davon abgesehen ist gleichfalls zu klären, ob es der Beobachtung des Betroffenen während
der Dauer einer Unterbringung insoweit bedarf. Es leuchtet jedenfalls nicht auf Anhieb ein,
dass ein wissenschaftlich unkooperativer Betroffener, dessen die Anordnung eines
Einwilligungsvorbehalts veranlassendes Verhalten sich letztlich aus Akten ergibt, durch
nonverbales Verhalten während einer Unterbringung aufschlussreichere Erkenntnisse
seinen Geisteszustand betreffend liefern sollte als sie sich durch Letztere seiner Eingaben
oder durch seine - psychiatrisch beobachtete - Anhörung durch ein Gericht ergeben
können. Anderes bedürfte jedenfalls eingehender fachlich untermauerter Begründung durch
einen oder den Sachverständigen.
Bei der Frage der Zulässigkeit eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 Abs. 1 BGB ist zu
beachten, dass die Anordnung desselben zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die
Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Eine solche ist bereits dem
Beschluss des Amtsgerichts nicht zu entnehmen. Nicht ausreichend ist insoweit, dass sich
aus dem Inhalt der Akten und den bisher angestellten Ermittlungen Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leidet. Darüber hinaus
muss aufgrund des bisherigen Verhaltens eine Selbstschädigung des Beschwerdeführers
an persönlichen oder wirtschaftlichen Gütern drohen, die durch den Einwilligungsvorbehalt
abgewendet werden können, wobei die Gefahr geringfügiger Vermögensschäden nicht
ausreichend ist (vgl. hierzu MüKo/Schwab, a.a.O., § 1903, Rdn. 9f.).
Nach alledem ist das Verfahren an das Landgericht Saarbrücken zu weiteren
Feststellungen zurückzuverweisen (vgl. hierzu Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 12, Rdn.
37).