Urteil des OLG Saarbrücken vom 24.01.2011

OLG Saarbrücken: gemeinsame elterliche sorge, wohl des kindes, unmittelbare gefahr, internationale zuständigkeit, gefährdung, anhörung, ausschluss, elternrecht, familie, vergleich

OLG Saarbrücken Beschluß vom 24.1.2011, 6 UF 116/10
Leitsätze
Zur Wohlverhaltenspflicht des betreuenden Elternteils bei in Rede stehendem
Umgangsausschluss.
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts –
Familiengericht – in Neunkirchen vom 31. August 2010 – 17 F 481/09 UG – wird auf ihre
Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihr für den Fall der Zuwiderhandlung gegen
ihre Verpflichtung aus Ziffer 1. dieses Beschlusses, Umgang mit R. bis 31. August 2011 zu
unterlassen, und dem Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlung gegen seine
Verpflichtung aus Ziffer 2. dieses Beschlusses jeweils die Festsetzung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben
werden kann, von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angekündigt wird; verspricht die
Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann Ordnungshaft angeordnet werden.
2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
3. Der Antragstellerin wird die von ihr für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte
Verfahrenskostenhilfe verweigert.
4. Dem Antragsgegner wird mit Wirkung vom 8. November 2010 ratenfreie
Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von
Rechtsanwalt, bewilligt.
Gründe
I.
Aus der seit dem 4. September 2004 rechtskräftig geschiedenen Ehe der deutschen
Mutter und des jugoslawischen Vaters ging am 13. April 1998 der verfahrensbetroffene
Sohn R. N. hervor, der anlässlich der Trennung der Eltern im Dezember 2002 bei der
Mutter wohnhaft blieb, aber seit dem Wochenende vom 29./30. Juni 2009 beim Vater lebt.
Dieser ist wiederverheiratet und aus dieser Ehe Vater dreier Kinder.
Das Familiengericht übertrug dem Vater zunächst im Verfahren 17 F 204/09 EASO mit
einstweiliger Anordnung vom 24. Juli 2009 vorläufig und sodann – nach Einholung eines
Gutachtens des Sachverständigen Dr. V. vom 5. Oktober 2008 – mit Beschluss vom 18.
Dezember 2009 im Verfahren 17 F 204/09 SO endgültig das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für R., im Übrigen hielt es die gemeinsame elterliche Sorge
für diesen aufrecht.
In dem vorliegenden Umgangsrechtsverfahren, das das Familiengericht am 18. Dezember
2009 von Amts wegen eingeleitet hat, hat es zunächst mit Beschluss vom selben Tage in
allseitigem Einverständnis für die Dauer von drei Monaten Umgangspflegschaft angeordnet
und den Dipl.-Sozialpädagogen H. G. zum Umfangspfleger „bestellt“. Unter dessen
Mitwirkung kamen zwischen R. und seiner Mutter zwei Umgangskontakte am 13. und 28.
Februar 2010 zustande; ein für den 13. März 2010 geplanter dritter Umgang scheiterte.
Im Termin vom 20. April 2010 hat das Familiengericht die Eltern, R., den ihm
zwischenzeitlich bestellten Verfahrensbeistand, die Vertreterin des Jugendamts und den
Umgangspfleger angehört. Die Eltern haben einen Zwischenvergleich geschlossen, in dem
der Mutter ein Umgang alle 14 Tage sonntags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, beginnend am
25. April 2010 eingeräumt wurde. Auch dieser Umgang fand nur am 25. April sowie am 9.
und 23. Mai 2010 statt.
Nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Psychologen W.
und Re. vom 27. Juli 2010, das am 31. August 2010 mündlich erläutert worden ist, hat
das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss vom selben Tage, auf den Bezug
genommen wird, das Umgangsrecht der Mutter mit R. für die Dauer eines Jahres
ausgesetzt und den Vater verpflichtet, der Mutter vierteljährlich, beginnend mit Oktober
2010, einen Entwicklungsbericht des Kindes sowie aktuelle Fotos von diesem zu
2010, einen Entwicklungsbericht des Kindes sowie aktuelle Fotos von diesem zu
übersenden.
Gegen diesen der Mutter am 9. September 2010 zugestellten Beschluss richtet sich ihre
am 30. September 2010 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde, mit der sie die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und den Erlass weiterer geeigneter
Maßnahmen begehrt, um sich R. noch einmal – mit fachkundiger Hilfe – annähern zu
können.
Der Vater und der Verfahrensbeistand bitten um Zurückweisung der Beschwerde.
Beide Eltern suchen um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren nach.
Das angehörte Jugendamt hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Dem Senat haben die Akten des Familiengerichts 17 F 21/03, 17 F 380/06 SO, 17 F
237/07 UG, 17 F 193/08 UG, 17 F 204/09 SO, 17 F 319/09 GS und 17 F 409/10 SO
vorgelegen. In letzterem Verfahren hat das Familiengericht dem Vater mit Beschluss vom
31. August 2001 auf der Grundlage von § 1666 BGB die Weisung erteilt, R. in der
schulischen Nachmittagsbetreuung anzumelden und darauf hinzuwirken, dass R. daran
teilnimmt.
II.
Die nach § 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Mutter ist unbegründet.
Zutreffend hat das Familiengericht – stillschweigend – seine internationale Zuständigkeit für
den Streitfall angenommen und seine Entscheidung deutschem Sachrecht unterworfen.
In der Sache wendet sich die Mutter gegen den vom Familiengericht auf der Grundlage von
§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB angeordneten einjährigen Umgangs-ausschluss ohne Erfolg.
Das Umgangsrecht eines Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen
Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Es ermöglicht dem
umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des
Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend
zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer
Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen.
Sowohl Sorge- als auch Umgangsrecht erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der
damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis
zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält,
muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen
Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1622 m.w.N.).
In Ausgestaltung dessen sind die Eltern nach § 1684 Abs. 2 BGB auch zu wechselseitig
loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet. Dem
Obhutselternteil obliegt es, auf das Kind erzieherisch dahin einzuwirken, dass psychische
Widerstände des Kindes gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden
und das Kind eine positive Einstellung dazu (zurück-) gewinnt. Er hat Kontakte zum
anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche
Loyalitätskonflikte zu ersparen. Die Wohlverhaltensklausel verbietet dem Obhutselternteil
jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten, und zwar auch in
mittelbarer Weise dergestalt, dass sich das Kind scheinbar aus eigenem Entschluss gegen
den Umgang wendet. Hiermit korrespondiert freilich die Verpflichtung des
Umgangsberechtigten, das Kind weder gegen den sorgeberechtigten Elternteil
einzunehmen noch dessen Erziehungsanstrengungen zu vereiteln oder zu beeinträchtigen
oder auch nur seine Erziehungsautorität in Frage zu stellen (vgl. Beschluss des 9.
Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 2006 – 9 UF
147/06 – FamRZ 2007, 927; vgl. zum Ganzen auch NK-BGB/Peschel-Gutzeit, 2. Aufl.
2010, § 1684, Rz. 28 ff.; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 4. Aufl.
2011, § 2, Rz. 30 ff., jeweils m.w.N.).
Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die
Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen
der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger
berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der
verschiedenen Grundrechte bemühen. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des
Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz
des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen
Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1622; 2009, 399; BGH FamRZ 1994,
158; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 – 6 UF 32/10 –, juris, m.w.N.).
Letzteres setzt eine gegenwärtige Gefahr in solchem Maße voraus, dass sich bei ihrer
weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit
voraussehen lässt (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2009, 1472; Senatsbeschluss vom 16.
Februar 2010 – 6 UF 96/09 –, FamRZ 2010, 1746 m.w.N.).
Allerdings gebietet das Elternrecht auch unter Verhältnismäßigkeits-gesichtspunkten stets
die Prüfung, ob als – im Vergleich zu einem Ausschluss des Umgangsrecht – milderes Mittel
ein begleiteter Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil in Betracht
kommen. Zwecks Herstellung eines angemessenen Ausgleichs der Grundrechte des
Umgangsberechtigten und des Kindes müssen auch gewisse Belastungen für das Kind in
Kauf genommen werden, solange diese vom Umgangsbegleiter noch in – auch angesichts
des letztentscheidenden Kindeswohls – vertretbarer Weise während der Umgangskontakte
und – erforderlichenfalls – in deren Vor- und Nachbereitung aufgefangen werden können
(vgl. BVerfG FuR 2008, 338 m.w.N.; vgl. auch BGH FamRZ 1994, 158 m.w.N.;
Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 – 6 UF 32/10 –, juris, m.w.N.).
Ein vom Kind aufgrund seines persönlichen Empfindens und seiner eigenen Meinung
geäußerter Wille muss als Ausübung seines Rechts auf Selbstbestimmung bei der
gerichtlichen Entscheidung hinreichend Berücksichtigung finden. Hat der Kindeswille bei
einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich
einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und
Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrt Bedeutung zu. Nur dadurch, dass der wachsenden
Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung
getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel,
dass ein Kind sich durch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann, erreicht werden (vgl. BVerfG FamRZ
2008, 1737 m.w.N.).
Die gesetzliche Regelung des § 1684 Abs. 4 BGB ermöglicht daher auch dann gerichtliche
Entscheidungen, welche die Umgangsbefugnis einschränken oder ausschließen, wenn das
Kind dies aus ernsthaften, subjektiv beachtlichen oder verständlichen Gründen wünscht und
ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde. Im Falle der
ernsthaft geäußerten Ablehnungshaltung eines älteren Kindes wird ein erzwungener
Umgang regelmäßig zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes
führen, zumal dadurch der Wille des Kindes gebrochen würde. Einem älteren Kind kann in
einer so ernsten und privaten Angelegenheit wie der Frage eines Umgangs mit seinem
Elternteil nicht das Recht auf freien Willen abgesprochen werden. Sieht das Gericht in
einem solchen Fall in Ansehung des fortgeschrittenen Alters des Kindes von der Anordnung
eines, auch begleiteten, Umgangs ab, so ist dies unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Das Gericht hat allerdings das Kind persönlich zu
hören; soweit dieses den Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil nicht will, ist
es Aufgabe des Gerichts, die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie in seine
Entscheidung einzubeziehen (vgl. BVerfGK 6, 57; jeweils m.z.w.N.; BGH FamRZ 1980,
131; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 – 6 UF 32/10 –, juris).
Diesen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäben hält die auf der Grundlage eines
beanstandungsfreien Verfahrens und unter vom Senat geteilter Würdigung des
erstinstanzlichen Beweisergebnisses getroffene angefochtene Entscheidung, den Umgang
der Mutter mit R. für die Dauer eines Jahres – also bis zum 31. August 2011 –
auszuschließen, stand.
In Ansehung der aktenersichtlichen, vom Familiengericht anschaulich beschriebenen
Entwicklung R. Haltung zu seiner Mutter ist auch der Senat der Auffassung, dass die im
Vergleich zu einem Umgangsausschluss in Betracht kommenden Alternativen einer
Umgangsregelung – sei sie begleitet oder unbegleitet oder wiederum mit einer
Umgangspflegschaft verbunden –R. Wohl gefährdete, weil sie hier zwangsweise
durchgesetzt werden müsste.
Allerdings verstößt der Vater dauerhaft und beharrlich gegen seine oben beschriebene, §
1684 Abs. 2 BGB entspringende Wohlverhaltenspflicht. Denn er stellt es R. aktenersichtlich
frei, ob dieser Umgang mit der Mutter haben will oder nicht, wobei erschwerend
hinzukommt, dass er sich hierzu jedenfalls auch aus sachfremden, kindeswohlwidrigen
Motiven hinreißen lässt. Dies hat er selbst im Anhörungstermin vom 20. April 2010
anschaulich werden lassen, in welchem er darauf hingewiesen hat, dass er selbst R. früher
– also vor dem Obhutswechsel – „auch nur alle zwei Wochen sehen durfte“. Diese
Äußerung, die Spiegel des Gesamtverhaltens des Vaters in Bezug auf den Umgang R. mit
der Mutter ist, lässt den unabdingbaren Abstand und die notwendige selbstkritische
Befassung mit dem eigenen erzieherischen Verhalten vermissen, die jeder Elternteil seinem
Kind auch dann schuldet, wenn er wegen von ihm so empfundenen Fehlverhaltens des
anderen Elternteils diesem jenes gerne „heimzahlen“ würde.
Die zumindest nonverbale Ablehnung des Umgangs der Mutter mit R. durch den Vater
überträgt sich dabei umso heftiger auf R., als jener für diesen dem überzeugenden
Sachverständigengutachten zufolge große Vorbildfunktion hat. R. ordnet sich weitgehend
der Weltanschauung, den Ansichten und der Lebensweise seines Vaters unter. Umso mehr
hätte der Vater es also in der Hand – und war und bleibt er verpflichtet –,R. zumindest zu
Umgangskontakten im Beisein Dritter zu motivieren und zu bewegen, wobei der Senat
Verständnis dafür hat, dass die Mutter den Umgang zuletzt aufgrund gegen sie erhobener
Vorwürfe nicht mehr alleine mit R. ausüben wollte.
Unbeschadet des Umstandes, dass der Vater R. ersichtlich von der Mutter und deren
Familie zu entfremden sucht, ist nach Auffassung des Senats bei den derzeit gegebenen
Gesamtumständen eine Umgangsanordnung im Lichte R. Wohls nicht vertretbar. Diese
müsste angesichts der in der Vergangenheit gescheiterten Versuche, R. dauerhaft zu
freiwilligem Umgang mit seiner Mutter zu bewegen, zwangsweise gegen den Vater
durchgesetzt werden. Wollte man – auf dem Umweg über solche Zwangsmaßnahmen –
den Willen R. brechen, der angesichts seines Alters von inzwischen fast 13 Jahren
erhebliches Gewicht mit Blick auf sein zunehmendes Bedürfnis nach Selbstbestimmung
hat, so beeinträchtigte dies zum einen sein Selbstwertgefühl stark, was seine
Persönlichkeitsentwicklung gefährdete. Zum anderen bärge dies die leicht vorhersehbare
und unmittelbare Gefahr, dass R. seine Mutter noch mehr ablehnt und sich gerade dadurch
noch stärker mit seinem Vater solidarisiert. Dies wiederum machte nicht nur die Hoffnung
auf eine erneute Annäherung R. an seine Mutter völlig zunichte, sondern bedeutete
zugleich eine Verstärkung der bereits durch Symbioseelemente gekennzeichneten
Beziehung R. zu seinem Vater. Dann würde R. noch stärker in eine psychisch ungesunde
Isolierung von der sozialen Außenwelt gedrängt. Dass diese der Auflockerung bedarf, hat
das Familiengericht im Verfahren 17 F 409/10 SO zu Recht angenommen und – erste –
Maßnahmen ergriffen, um R. etwas aus der Vereinnahmung durch den Vater und dessen
Familie herauszunehmen, indem es dem Vater die Weisung erteilt hat, R. in der
schulischen Nachmittagsbetreuung anzumelden und darauf hinzuwirken, dass R. daran
teilnimmt.
Solch fortschreitende Ablehnung der Mutter durch R. wäre auch deshalb für diesen
gefährdend, weil sich dadurch aller Voraussicht nach die Qualität seines Willens veränderte.
Die Sachverständigen haben festgestellt, dass der in Bezug auf den Umgang mit seiner
Mutter ablehnende Wille R. zurzeit noch nicht als eigener Wille verinnerlicht ist, sondern R.
im Verhalten den Wünschen seines Vaters folgt. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den
aussagekräftigen Beobachtungen des Umgangspflegers, der unter anderem – kurz
gewendet – berichtet hat, dass R. sich selbst anlässlich der Umgangstermine dabei ertappt
hat, positive Gefühle für die Mutter zu haben, sich dies aber dann nicht gestattet hat.
Außerdem zeigt sich die Richtigkeit dieses sachverständigen Urteils auch darin, dass die
Gründe, die R. gegen den Umgang vorbringt, zwar aus subjektiv-kindlicher Sicht noch im
Ansatz begreiflich sein mögen, indessen bei objektivierter Betrachtungsweise auch unter
Berücksichtigung der Spannbreite möglicher kindlicher Empfindungen nicht belastbar genug
sind, um eine derart radikale Ablehnung des anderen Elternteils völlig nachvollziehbar
erscheinen zu lassen.
Setzte man mithin den Umgang zwangsweise durch, so stünde zu erwarten, dass R. mehr
und mehr seine auf dem Loyalitätskonflikt beruhende Ablehnung der Mutter – die für ihn
zurzeit der einzig emotional gangbare Ausweg ist – als eigenen, autonom gebildeten Willen
erlebt, zumal er bei fortdauernden Umgangskontakten immer wieder mit dem gegen den
Umgang gerichteten Willen seines Vaters konfrontiert werden würde. Die dann zu
gewärtigende Verinnerlichung des väterlichen Willens mit der Folge einer auch innerlich
erlebten Entfremdung R. von seiner Mutter hätte das Gegenteil dessen zufolge, was die
Mutter erstrebt, und wäre dann umso schwerer aufzubrechen.
Der Senat schließt sich daher der Auffassung des Familiengerichts an, dass der hohe
psychische Druck, der derzeit auf R. lastet, von ihm genommen werden muss. In der
Abwägung der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel erweist sich – auch im Lichte des bei
Umgangsausschlüssen strikt zu wahren Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – vorliegend allein
der Umgangsausschluss als geeignet, einer weiteren Gefährdung R. entgegenzuwirken.
Nur hierdurch kann die Belastung R. auf ein ihn nicht mehr gefährdendes Maß
zurückgeführt werden, weil alle anderen umgangsrechtlichen Alternativen entweder schon
erfolglos vom Familiengericht versucht worden sind oder aber mit einer Vollstreckung
einher gehen würden, die – wie aufgezeigt –R. Wohl gefährdete.
Soweit die Mutter mit ihrer Beschwerde sorgerechtliche Maßnahmen – „Entziehung des
Kindes aus der Einflusssphäre des Vaters“ – erstrebt, dringt dies nicht durch. Abgesehen
davon, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur der
Verfahrensgegenstand sein kann, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist
(vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Januar 2011 – XII ZB 240/10 –), wäre eine Trennung R.
von seinem Vater – jedenfalls derzeit – keine vertretbare Lösung, sondern würde R.
innerlich endgültig zerreißen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Ohne Erfolg beanstandet die Mutter in der Beschwerde ferner, dass das Familiengericht
weder die Lehrerinnen und Lehrer noch die Großeltern mütterlicherseits angehört hat. Es
ist nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht in Abwesenheit einer diesbezüglichen,
eine solche Anhörung fordernden Sondervorschrift seine amtswegigen Ermittlungen (§ 26
FamFG) nicht in diese Richtung erstreckt hat, zumal die Sachverständigen mit der
damaligen Lehrerin R., Frau Rs., sowie den Großeltern mütterlicherseits Rücksprache
gehalten und deren Ergebnis im Gutachten berücksichtigt hatten, und die jüngsten
schulischen Entwicklungen vom Jugendamt im Anhörungstermin vom 31. August 2010
berichtet worden sind.
Der vom Familiengericht angeordnete Umgangsausschluss hat bei den vorliegenden
Gegebenheiten schließlich auch hinsichtlich der erstinstanzlich erkannten Ausschlussfrist
von einem Jahr Bestand; dies entspricht auch zur Überzeugung des Senats der Zeit, die R.
braucht, um selbst Abstand von seinen negativen Empfindungen bezüglich seiner Mutter zu
gewinnen, und die auch dem Vater zu bescheiden ist, damit dieser an sich und an der
Wiederanknüpfung des Kontakts R. zu seiner Mutter mit Aussicht auf Erfolg arbeiten kann.
Insoweit legt der Senat dem Vater nahe, in seinem eigenen Interesse und dem R.
therapeutische Hilfe für beide in Anspruch zu nehmen.
Der Senat weist nachdrücklich darauf hin, dass nach Ablauf eines Jahres das Umgangsrecht
der Mutter mit R. erneut auf den Prüfstand zu stellen und – sollten die Verhältnisse sich
nicht geändert haben – die Situation beim Vater unter sorgerechtlicher Fragestellung
erneut zu beleuchten sein wird. Denn Ziel des hier bestätigten befristeten
Umgangsausschlusses ist die Wiederanbahnung des Umgangs bei Fristablauf. Der Vater
sollte sich zudem dringend vor Augen halten, dass die Erfahrung lehrt, dass ein Verhalten,
wie er es hier an den Tag legt, häufig zur Folge hat, dass das davon betroffene Kind mit
zunehmendem Alter unangenehme Fragen stellt und sich im Falle unredlicher oder nicht
überzeugender Antworten nicht selten von dem Elternteil abwendet, der ihn dann jahrelang
durch seine verbalen und/oder nonverbalen Äußerungen vom anderen Elternteil
abgeschnitten und entfremdet hat.
Infolge des Umgangsausschlusses hat die Mutter es bis zum 31. August 2011 zu
unterlassen, Umgang mit R. zu pflegen.
Das Familiengericht hat allerdings die Mutter nicht nach § 89 Abs. 2 FamFG auf die Folgen
einer Zuwiderhandlung gegen den angefochtenen Beschluss – die sich ihrerseits aus § 89
Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 und 2 FamFG i.V.m. § 913 S. 1 ZPO ergeben – hingewiesen. Diese
Hinweispflicht erfasst auch negative Umgangsregelungen wie einen Umgangsausschluss
(vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 – 6 UF 32/10 –, juris; Völker/Clausius, a.a.O., § 6,
Rz. 9 ff, jeweils m.w.N.); denn der Begriff „Zuwiderhandlung“ umfasst auch diese
Alternative, zumal ansonsten ein Umgangsausschluss, der gerade dem Schutz des Kindes
vor einer Gefährdung dienen soll, sonst nicht vollstreckt werden könnte.
Diese Folgenankündigung hat der Senat daher in seiner Beschwerde-entscheidung von
Amts wegen nachzuholen, ohne dass dem das Verschlechterungsverbot entgegenstünde,
da dieses in Umgangsverfahren nicht gilt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 10. Januar 2011
– 6 UF 126/10 – m.w.N.).
Auch hinsichtlich der dem Vater im angefochtenen Beschluss beanstandungsfrei und in
zutreffender Umsetzung des Übermaßverbots auferlegten Pflichten ist die
Folgenankündigung nachzuholen.
Mit diesen Maßgaben bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss.
Der Senat hat unter den gegebenen Umständen nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der
Wiederholung der bereits vom Familiengericht durchgeführten mündlichen Anhörung der
Beteiligten in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil von einer erneuten Vornahme keine
zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal die anwaltlich vertretene Mutter keine
neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die für die
Sachdienlichkeit – von ihr auch nicht angeregter – erneuter Anhörung sprechen (vgl. dazu
Senatsbeschluss vom 30. Juli 2010 – 6 UF 52/10 –, juris, m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG; ein ausreichender Grund dafür, die Mutter
von den ihr regelmäßig aufzuerlegenden Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu
entlasten, liegt nicht vor.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 40 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2
FamGKG.
Der Mutter ist die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe
mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihres Rechtsmittels zu verweigern (§ 76 Abs. 1
FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO).
Dem Vater ist ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter
Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§
114 S. 1, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO; § 78 Abs. 2 FamFG).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen (§ 70 FamFG).