Urteil des OLG Saarbrücken vom 13.04.2005

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OLG Saarbrücken Urteil vom 13.4.2005, 1 U 522/04 - 152
Markenrechtsverletzung: Umfang des Auskunftsanspruchs
Leitsätze
Zum Umfang des markenrechtlichen Auskunftsanspruches.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 09. September 2004 verkündete Urteil des
Landgerichts in Saarbrücken - 1 O 287/03 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die durch diese Entscheidung begründete Beschwer der Beklagten wird auf 8.000 EUR
festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1
ZPO abgesehen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der
Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 ZPO zulässig, bleibt aber in der Sache ohne
Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den - einzig noch im Streit
befindlichen - Auskunftsanspruch betreffend die Benennung der Namen und Anschrift der
Lieferanten und anderer Vorbesitzer der in Rede stehenden Gangwahlschalter als
begründet erachtet. Das Auskunftsbegehren der Klägerin findet seine hinreichende
Grundlage in § 19 Abs. 1, 2 MarkenG. Der Senat macht sich vorab die zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts zu Eigen und nimmt auf diese zwecks Vermeidung von
Wiederholungen Bezug.
1. Dem Auskunftsanspruch der Klägerin steht insbesondere nicht entgegen, dass auf der
Grundlage des Sachvortrages der Beklagten die Aufbringung der Typenschilder mit der
Marke der Klägerin nur erfolgt sein soll, um die Konstruktionszeichnungen der Klägerin
exakt 1:1 umzusetzen. Die Vorschrift des § 19 Abs. 1, 2 MarkenG ist nicht auf die Fälle der
Markenpiraterie, in denen eine fremde Ware vorsätzlich zu Täuschungszwecken mit der
Marke versehen wird, beschränkt. § 19 MarkenG gewährt vielmehr einen -
verschuldensunabhängigen - Auskunftsanspruch bei jedweder Kennzeichenverletzung i.S.
der §§ 14, 15 MarkenG, insbesondere auch in einem Fall der vorliegenden Art (vgl. OLG
Düsseldorf GRUR-RR 2002/23 ff; OLG Köln GRUR 1999/346; Fezer, MarkenR, 2. Aufl., § 1
Rz. 7; Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl., § 19 Rz. 7; Ingerl/Rohnke, MarkenG, §
19 Rz. 10)
Eine schuldlos irrtümliche Verwendung der Marke der Klägerin entlastet die Beklagte mithin
keineswegs. Ausreichend ist insoweit die Verwirklichung des objektiven
Verletzungstatbestandes (Fezer, a.a.O., § 19 Rz. 4).
2. Dem Landgericht ist zudem darin zu folgen, dass die in § 19 MarkenG normierte
Auskunftsverpflichtung sich im Streitfall auch auf die Benennung der Lieferanten der
Gangwahlschalter als zunächst “neutraler” Gegenstände bezieht. Ziel des
Auskunftsanspruches, der auf das Gesetz zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom
7.3.1990 (BGBl. I 1990, 422) zurückgeht, ist es, den Schutzrechtsinhaber in die Lage zu
versetzen, die Quellen und Vertriebswege der schutzrechtsverletzenden Gegenstände
schnell und vollständig zu verschließen. Dieser Intention des Gesetzgebers ist nur dann in
der gebotenen Weise Genüge getan, wenn sich die Auskunftspflicht auch auf solche
Lieferanten des Verletzers erstreckt, die zwar selbst die widerrechtliche Kennzeichnung
nicht vorgenommen haben, die aber als Gehilfe, Anstifter oder Mittäter in Betracht
kommen (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, 23; BGHZ 128, 220, 223 zur gleichlautenden
Regelung des § 140b PatG; Fezer, a.a.O., § 19 Rz. 9; a. A. ohne Begründung,
Alt/Ströbele/Klaka, MarkenG, 5. Aufl., 1997, § 19 Rz. 3). Andernfalls wäre der
Schutzrechtsinhaber im Übrigen der Gefahr ausgesetzt, dass der Verletzer zum Schutz der
Lieferanten - wahrheitswidrig - behauptet, er allein habe die markenrechtsverletzende
Kennzeichnung vorgenommen. Da der Schutzrechtsinhaber diese Behauptung in aller Regel
nicht wird widerlegen können, liefe der Auskunftsanspruch in diesen Fällen praktisch leer.
Folgerichtig ist zu den Parallelvorschriften mit inhaltsgleichen Auskunftsansprüchen (§140 b
PatG, §101 a UrhG, §24 b GebrMG, §37 SortenschutzG) weitgehend anerkannt, dass der
Verletzte volle Information über den Vertriebsweg erhalten soll und dass es für die Pflicht
zur Benennung der Lieferanten nicht darauf ankommt, ob diese ihrerseits eine (eigene)
Schutzrechtsverletzung begangen haben. Der Klägerin ist mithin die Möglichkeit zu
eröffnen, selbst die Beteiligung des Vorlieferanten an der Rechtsverletzung zu überprüfen,
jedenfalls dann, wenn es sich - wie im Streitfall - um einen wesentlichen Bestandteil des
Endproduktes handelt (BGHZ 128, 220, 224). Dass lediglich ein solches Verständnis des
Normgehaltes der Vorschrift praktischen Bedürfnissen genügt, belegt die zumindest
zweifelbehaftete erstinstanzliche Einlassung der Beklagten im Rahmen des weitergehenden
Auskunftsanspruches, nicht mehr in der Lage zu sein, den oder die Lieferanten der
Typenschilder zu benennen.
3. Zwar kann im Einzelfall die Verpflichtung zur Auskunft über die Herkunft und den
Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen den Verletzer
unverhältnismäßig treffen (§ 19 Abs. 1, 2. Halbsatz MarkenG). Der kennzeichenrechtliche
Auskunftsanspruch wird durch das Verbot der Unverhältnismäßigkeit als einer allgemeinen
Grenze des Rechtsmissbrauchs beschränkt; die Darlegungs- und Beweislast für die
Unverhältnismäßigkeit des Auskunftsverlangens trägt der Verletzer (Fezer, a.a.O., § 19 Rz.
14).
Die Beklagte hat indes keine hinreichenden Umstände vorgetragen, die die Verpflichtung
zur Auskunftserteilung im konkreten Fall als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Der
bloße Hinweis der Beklagten auf das zu der Klägerin bestehende Wettbewerbsverhältnis
und auf die damit zusammenhängende abstrakte Gefahr, dass die durch die Auskunft
erlangten Informationen von dem Verletzten zusätzlich für wettbewerbliche Zwecke
genutzt werden, begründet keine Einschränkung der Auskunftsverpflichtung des Verletzers.
Im Rahmen der gebotenen umfassenden Interessenabwägung zwischen dem
Informationsinteresse des Verletzten einerseits und dem Geheimhaltungsinteresse des
Verletzers andererseits, ist von dem grundsätzlichen Vorrang auszugehen, den der
Gesetzgeber der Verfolgung und Aufdeckung der Markenrechtsverletzung eingeräumt hat.
Die Preisgabe des Bezugsweges der an der Kennzeichenrechtsverletzung beteiligten Ware
ist eine zugegebenermaßen dem Verletzer unangenehme, aber nach dem Willen des
Gesetzgebers zum Schutze des Markeninhabers gebilligte Folge der stattgefundenen
Markenrechtsverletzung. Darüber hinaus rechtfertigt auch die hier gegebene besondere
Konstellation, dass die Beklagte den Auftrag zur Herstellung der Gangwahlschalter nicht
erst unter Ausnutzung der Marke der Klägerin erhalten hat, und eine Täuschung der
Auftraggeberin, des BWB, wohl eher fernliegend war, keine abweichende, der Beklagten
günstigere Beurteilung. Die festgestellte Markenrechtsverletzung bleibt hiervon unberührt,
da § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG absoluten Identitätsschutz gewährt und ein Identitätsirrtum
des Verbrauchers mithin nicht rechtliche Voraussetzung einer Markenkollision nach § 14
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist (vgl. Fezer, a.a.O., § 14 Rz. 75). Unabhängig davon kann nicht
einmal ausgeschlossen werden, dass die Abnehmerin der Gangwahlschalter (BWB) im
Hinblick auf die Kennzeichnung der Gegenstände mit der Marke der Klägerin davon
ausgegangen ist, Gangwahlschalter der Klägerin, die möglicherweise im Rahmen eines
Subunternehmerauftrages für die Beklagte erstellt worden sind, erhalten zu haben.
4. Der Senat schließt sich im Übrigen den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an,
wonach die Erteilung der Auskunft im Streitfall auch nicht deshalb unverhältnismäßig ist,
weil der Klägerin ein lediglich noch geringes Interesse an der Information zugesprochen
werden kann (Fezer, a.a.O., § 19 Rz. 19). Weder handelt es sich um einen bloßen Einzelfall
einer Kennzeichenrechtsverletzung (“Ausreißer”) noch sind eventuelle Ersatzansprüche der
Klägerin bereits ausgeglichen, so dass die hierzu erwähnten Ausnahmen ersichtlich nicht
eingreifen.
Nach alledem erweist sich die Berufung der Beklagten als unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; diejenige der Vollstreckbarkeit aus §§
708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Ausspruch zur Beschwer erfolgt im Hinblick auf § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die
Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen wäre, liegen ersichtlich nicht vor (§
543 Abs. 2 ZPO).