Urteil des OLG Saarbrücken vom 02.02.2011

OLG Saarbrücken: ausschlagung einer erbschaft, ausschlagung der erbschaft, nachlassgericht, privatvermögen, einzelrichter, erbe, anfechtung

OLG Saarbrücken Beschluß vom 2.2.2011, 5 W 14/11 - 8
Leitsätze
Zum Geschäftswert für die Ausschlagung eines überschuldeten Nachlasses
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis
vom 04.10.2010 – 3 VI 97/10 – wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin beantragte durch Anwaltsschriftsatz vom 27.09.2010
Verfahrenskostenhilfe für die Ausschlagung einer Erbschaft. Durch Beschluss vom
04.10.2010 bewilligte das Nachlassgericht durch den Rechtspfleger Verfahrenskostenhilfe
und setzte den Geschäftswert vorläufig auf 1.000,00 EUR fest.
Dagegen legte der Beschwerdeführer am 18.11.2010 Beschwerde ein und beantragte den
Geschäftswert heraufzusetzen, weil der Nachlass nach Angaben des Sohnes der
Erblasserin mit mindestens 200.000,00 EUR überschuldet sei. Das Nachlassgericht half der
Beschwerde nicht ab.
II.
Die Beschwerde ist nach § 31 Abs. 3 KostO statthaft. Insbesondere ist der
Beschwerdeführer auch aus eigenem Recht nach § 32 Abs. 2 RVG beschwerdebefugt, weil
er eine Erhöhung des Geschäftswertes anstrebt, der für seine Gebühren maßgebend ist.
Dass der Geschäftswert nur vorläufig festgesetzt wurde, ändert daran nichts (Lappe in:
Korintenberg/Lappe/Bengel/Riemann, KostO, 18.Aufl., § 31 Rdn. 56).
Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. Zu Recht hat das Nachlassgericht den
Geschäftswert für die Ausschlagung einer Erbschaft bei einem überschuldeten Nachlass auf
1.000,00 EUR festgesetzt, unabhängig von der Höhe der Nachlassschulden.
Der Geschäftswert ist nach § 112 Abs. 2 S. 1 HS. 1 KostO zu bestimmen. Danach ist der
Wert der Vermögensmasse nach Abzug der Schulden zugrunde zu legen, so dass der
Geschäftswert bei einer Überschuldung des Nachlasses rechnerisch null beträgt. Folglich
entsteht die Mindestgebühr nach der Kostenordnung, die bis zu einem Geschäftswert von
1.000,00 EUR anfällt (so auch Hartmann, Kostenordnung, 39.Aufl., § 112 KostO Rdn. 8;
Assenmacher/Mathias, KostO, 16.Aufl., A1.2; Lappe in:
Korintenberg/Lappe/Bengel/Riemann, KostO, 18.Aufl., § 112 Rdn. 20). Dies gilt
gleichermaßen für die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 112 Abs. 1
Nr. 2 KostO).
Weil sich rechnerisch bei überschuldetem Nachlass ein Wert von null ergibt, kann auch nicht
nach § 112 Abs. 2 S. 1 HS. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO auf den Regelgeschäftswert
von 3.000,00 EUR abgestellt werden. Für eine Schätzung ist kein Raum.
Für die Bemessung des Geschäftswertes kann wegen dieser klaren gesetzlichen
Anordnung auch nicht auf das Interesse des Erben abgestellt werden, sich durch die
Ausschlagung von den Nachlassschulden zu befreien. Deshalb ist der Entscheidung des
Amtsgerichts Ribnitz-Damgarten (AGS 2009, 88) nicht zu folgen. Im Übrigen ist die
Ausschlagung der Erbschaft nicht dafür entscheidend, eine Haftung für die
Nachlassschulden mit dem Privatvermögen zu vermeiden. Denn auch ohne Ausschlagung
kann der Erbe die Haftung auf den Nachlass nach den §§ 1975ff BGB beschränken, so dass
er mit seinem Privatvermögen nicht für die Nachlassschulden haftet.
Die Entscheidung war nach § 31 Abs. 3 S. 5 KostO i.V.m. § 14 Abs. 7 S. 1 KostO durch
den Einzelrichter zu treffen.
Eine Kostenentscheidung ist wegen § 31 Abs. 5 KostO nicht veranlasst.