Urteil des OLG Oldenburg vom 15.03.2017

OLG Oldenburg: kopie, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 12 W 11/90
Datum:
00.00.0000
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 91, ZPO § 103
Leitsatz:
Es ist rechtsmißbräuchlich, bei Zurückweisung eines Kostenfestsetzungs- gesuchs aus formalen
Gründen eine materielle Entscheidung erzwingen zu wollen, wenn ein Kostenerstattungsanspruch
offensichtlich nicht besteht.
Volltext:
Durch Schlußurteil des Landgerichts Oldenburg vom 01. Februar 1990
sind die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien verhält-
nismäßig verteilt worden. Die Klägerin hat im Kostenfestsetzungs-
verfahren beantragt, die Kosten ihrer im Mahnverfahren tätig ge-
wordenen Bremer Rechtsanwälte bei der Kostenausgleichung mit fest-
zusetzen. Der Rechtspfleger hat die Festsetzung dieser Kosten ab-
gelehnt und den Antrag mit Beschluß vom 04. September 1990 mit der
Begründung zurückgewiesen, daß die allein unter Vorlage einer Ko-
pie des Mahnbescheids begründete Berechnung nicht den Erfordernis-
sen nach § 103 Abs. 2 ZPO genüge.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Erinnerung, welcher der
Rechtspfleger und der Richter nicht abgeholfen haben.
Auch wenn der Schriftsatz vom 14. September 1990 den Eindruck her-
vorruft, daß die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin den Rechtsbe-
helf in eigenem Namen eingelegt haben, geht der Senat davon aus,
daß dies für die Partei geschehen sollte, so daß gegen die Be-
schwerdeberechtigung keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
Die gemäß § 11 Abs. 2 RPflG als Beschwerde geltende Erinnerung ist
gleichwohl unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob es genügt, mit
dem Festsetzungsantrag zur Kostenberechnung eine Kopie des Mahnan-
trags einzureichen. Durch die Ablehnung der Festsetzung der Kosten
des im Mahnverfahren tätigen Rechtsanwalts aus formalen Gründen
ist die Klägerin schon deshalb nicht beschwert, weil ihr materiell
ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten nicht zusteht.