Urteil des OLG Oldenburg vom 15.03.2017

OLG Oldenburg: gerichtlicher vergleich, gebühr, protokollierung, rechtsmittelinstanz, datum, beschränkung

Gericht:
OLG Oldenburg, 04. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 4 W 13/72
Datum:
02.03.1972
Sachgebiet:
Normen:
BRAGO § 23, BRAGO § 32, BRAGO § 11
Leitsatz:
Wird in zweiter Instanz ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, bei welchem bis dahin nicht
anhängige Ansprüche mit einbezogen werden, so erhält der Prozessbevollmächtigte eine um 3/10
erhöhte Vergleichsgebühr nach dem zusammengerechneten Streitwert unter Ein-schluss der mit
einbezogenen Forderungen. Außerdem erhält der Prozessbevollmächtigte für den in der
Rechtsmittelinstanz anhängigen mitverglichenen Anspruch eine halbe Pro-zessgebühr mit der
Beschränkung der § 13 Abs 3 BRAGO.
Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 02.03.1972 - 4 W 13/72 -/ rechtskräftig
Volltext:
B e c h l u s s
In Sachen
des Herrn H... M...,
Kläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt ...
gegen
1.) Frau C... M... geb. ...
2.) den minderjährigen M... M...
3.) den minderjährigen B... M... sämtlich wohnhaft in ... die Beklagten
zu 2) und 3) gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Beklagte zu 1),
Beklagte und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwälte ...
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 2. März 1972
durch die unterzeichneten Richter beschlossen:
Auf die gern. §§ 21, 11 RpflG als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung des Klägers wird der Beschluss des
Rechtspflegers des Landgerichts Osnabrück vom 3. Dezember 1971 aufgehoben und dieser angewiesen, über den
Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 6. Oktober 1971 unter Berücksichtigung der Gründe dieses
Beschlusses erneut zu entscheiden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger die Festsetzung der nach dem Vergleich vom 24.10.1969
dem Kläger von den Beklagten zu erstattenden Kosten abgelehnt, weil diese bereits 2532 DM an den Kläger gezahlt
haben und ihm ein weiterer Kostenerstattungsanspruch nicht zustehe. Die hierfür in dem angefochtenen Beschluss
gegebene Begründung hat der Rechtspfleger nach rechtzeitiger Einlegung der Erinnerung des Klägers mit Beschluss
vom 17.1.1972 geändert, bzw. ergänzt. Auf den Inhalt beider Beschlüsse wird Bezug genommen.
Die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung des Klägers ist begründet, weil sein Kostenerstattungsanspruch
den von den Beklagten bereits gezahlten Betrag von 2532 DM übersteigt.
Für den in diesem Rechtsstreit rechtshängig gewordenen Anspruch mit einem Wert von 20.000 DM steht den
Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Prozessgebühr nach §§ 31 Ziff. 1, 11 Abs. 1 Satz 1 BRAGebO von 420
DM und nach §§ 33, 11 Abs. 1 Satz 1
BRAGebO die jetzt mit Schriftsatz vom 21 .2.1972 verlangte halbe Verhandlungsgebühr von 210 DM zu.
Die Höhe der Gebühr nach § 23 BRAGebO für die Protokollierung des gerichtlichen Vergleiches vom 24.10.1971 mit
einem Gegenstandswert von 140.000, DM richtet sich nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BRAGebO. Sie besteht daher in
Höhe von 13/10 einer vollen Gebühr und ist deshalb mit 1.560 DM begründet. Zwar ist der Vergleich in der
1. Instanz abgeschlossen worden, doch haben die Parteien in ihr einen damals noch in der Revisionsinstanz
anhängig gewesenen Anspruch mit einem Wert von 62.000 DM einbezogen. Damit sind die erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der gerichtlichen Protokollierung des Gesamtvergleiches auch im
Rechtsmittel— verfahren tätig geworden und haben daher für den Gesamtvergleich die erhöhte Gebühr nach § 11
Abs. 1 Satz 2 BRAGebO verdient (vgl. mit zutreffender Begründung und weiteren Nachweisen Rudolph NJW 63/528,
529).
Für die in den Gesamtvergleich einbezogene Ansprüche, die nicht in diesem mit dem Vergleich abgeschlossenen
Verfahren rechtshängig waren, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers außerdem eine halbe Prozessgebühr
nach § 32 Abs. 2 BRAGebO verdient. Diese ist für den in der Revisionsinstanz anhängig gewesenen mitverglichenen
Anspruch mit einem Wert von 62.000, DM nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BRAGebO, für den nicht rechtshängig
gewesenen Anspruch von 58.000 DM dagegen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BRAGebO zu berechnen (vgl. OLG
Düsseldorf NJW 67/ 55,56, KG NJW 67/1573 f). Bei der Berechnung dieser Prozessgebühren wird zu
berücksichtigen sein, dass sie gern. § 13 Abs. 3 BRAGebO der Höhe nach beschränkt sind (vgl. KG NJW 61/1481).
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