Urteil des OLG Oldenburg vom 23.06.1998
OLG Oldenburg: erfüllung, verwertung, urheber, besitz, galerie, realisierung, erbe, qualifikation, unparteilichkeit, verkehrswert
Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 19/98
Datum:
23.06.1998
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 2314 ABS .
Leitsatz:
Zur Bewertung eines künstlerischen Nachlasses durch Sachverständige - kein weiteres Gutachten bei
bloßen Meinungsverschiedenheiten über die Wertansätze.
Volltext:
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 1. Halbs. ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung hat in vollem Umfang Erfolg.
Die Beklagte ist ihrer aus § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB sich ergebenden Verpflichtung zur Wertermittlung des
künstlerischen Nachlasses ihres Ehemannes durch Vorlage des von ihr in Auftrag gegebenen
Sachverständigengutachtens Dr. Petersmann nachgekommen. Darüber hinausgehende Wertermittlungsansprüche
des Klägers bestehen nicht. Zu Unrecht hat das Landgericht insoweit angenommen, daß die so erteilten Auskünfte
unvollständig seien, weil es bezüglich der Verwertungs-
rechte jedenfalls an einer Darstellung der ,mehreren ernstlich in Betracht kommenden Bewertungsmethoden" fehle
und es nicht genüge, einzelne Gegenstände ohne nähere Begründung lediglich als unverkäuflich darzustellen.
Auch der - selbständige - Anspruch aus § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Ermittlung des Wertes von
Nachlaßgegenständen durch das Gutachten eines unparteiischen Sachverständigen dient dazu, dem
Pflichtteilsberechtigten ein Bild über den Wert des Nachlasses zu verschaffen (BGH NJW 1975,
258 f; BGHZ 29, 25 ff, 29), wobei die praktische Bedeutung solcher Gutachten nicht überschätzt werden darf, da sie
Meinungsverschiedenheiten über den Wert von Gegenständen des Nachlasses nicht entscheiden und allenfalls unter
günstigen Umständen beenden helfen, so daß sich erfahrungsgemäß in einem anschließenden Rechtsstreit die
Einholung weiterer Gutachten im allgemeinen nicht vermeiden läßt (BGHZ 107, 200 ff, 204). Diesen Anforderungen
genügt das eingeholte Gut-
achten Dr. Petersmann mit der Folge, daß der Wertermittlungsanspruch durch Erfüllung erloschen ist.
Unstreitig hat sich die Beklagte intensiv um einen kompetenten Sachverständigen für die nicht eben einfache
Bewertung der zum künstlerischen Nachlaß gehörenden Gegenstände bemüht. Bedenken
gegenüber der Qualifikation und Unparteilichkeit des Kunsthistorikers und vereidigten Sachverständigen bestehen
nicht und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
Der Sachverständige hat auch alle in dem notariellen Nachlaßverzeichnis - Teil I und Teil II - aufgenommenen
Kunstgegenstände seiner Begutachtung zugrunde gelegt, wie sich aus dem Gutachten und der Anlage entnehmen
läßt. Der auch von der Berufungserwiderung wiederholte nicht näherspezifizierte Vorwurf, die Beklagte habe nicht
alle Kunstgegenstände schätzen lassen trifft ebensowenig zu wie der Vorwurf einer unvollständigen Bewertung. Der
Sachverständige hat die herange-
zogenen Bewertungskriterien in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt. Auf dieser Grundlage hat er in
ausreichender Weise erläutert, welche Gegenstände nach dem Gradmesser der Verkäuflichkeit in die
Bewertungsliste mit einem bestimmten Wert aufzunehmen sind. Soweit der Kläger meint, auch unverkäufliche
Gegenstände hätten einen Verkehrswert bzw. hätten einen "materiellen Wert auch für den, der diese Gegenstände
einfach nur besitzt", vermag dies jedenfalls die Erfüllung der von ihm im Rahmen des § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB
allein zu beanspruchenden Bewertung durch einen geeigneten Sachverständigen nicht in Frage zu ziehen. Der
Sachverständige hat hinreichend deutlich ausgeführt, daß und warum nur die von ihm in der Bewertungsliste
aufgeführten Gegenstände einen in Geld definierbaren Wert besitzen. Meinungsverschiedenheiten darüber werden -
wie oben bereits ausgeführt - nur selten ganz zu vermeiden sein; das gilt besonders, wenn es sich um die Bewertung
von Kunstgegenstände geht, deren Objektivierbarkeit Grenzen gesetzt sind.
Sie sind aber nicht geeignet, den Vorwurf zu erhärten, der Erbe sei nur unvollkommen seiner Wertermittlungspflicht
aus § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB nachgekommen. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes
seinen Vorstellungen genügendes Gutachten, sondern nur
auf eine Begutachtung, die den an die Tätigkeit von Sachverständigen zu stellenden Anforderungen genügt.
Daß der Gutachter die Einhaltung der sachverständigenseits zu erfüllenden Pflichten verletzt hätte, ist nicht
ersichtlich. Insbesondere trifft es nicht zu, daß er einseitig nur eine von mehreren Bewertungsmethoden
herangezogen habe. Solche anerkannten verschiedenen ernsthaften Bewertungsansätze, wie sie beispielsweise bei
Unternehmensbewertungen vorkommen und deren Nichtbeachtung zu einer unzulässigen Methodeneinengung führen
kann (vgl. OLG München NJW RR 1988, 390 ff) bestehen bei der Bewertung von Künstlernachlässen - auch das ist
dem Gutachten zu entehmen - offenbar nicht. Das gewählte Vorgehen, die Bedeutung der Nachlaßgegenstände für
den Kunstmarkt
nach dem Grad der Verkäuflichkeit unter besonderer Berücksichtigung der regionalen Bedeutung des Künstlers und
des Materialgutes und der Galeriepreise bei einer stattgefundenen Verkaufsausstellung in der Galerie H.
herauszuarbeiten, gibt zu Beanstandungen hinsichtlich der Einhaltung der übernommenen Sachverständigenpflichten
keinerlei Anlaß.
Das gilt auch für die vom Kläger vermißte Verwertung der dem Galeristen H. übertragenen Urheber- und
Verwertungsrechte. Zu Recht weist die Berufung darauf hin, daß nach dem Gutachten der bloßen
Verwertungsmöglichkeit kein Geldwert zuzuordnen ist, sondern ein zu berücksichtigender Wert erst bei einer
Realisierung zum Beispiel durch einen Abguß entstehen kann. Inwieweit die in der Literatur vertretene Auffassung,
daß es sich im Rahmen eines Zugewinnausgleichs bei im Besitz eines Künstlers befindlichen Kunstwerken ohne
konkrete Veräußerungsabsichten nicht um Vermögen mit objektivierbarem meßbarem Wert handelt (vgl. Finger
GRUR 1989, 881 ff), auf die hier
vorzunehmende Bewertung übertragen werden kann, wie die Beklagte meint, bedarf daher keiner Erörterung.
Das vorgelegte Gutachten genügt mithin den Anforderungen des § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es versetzt den Kläger
in die Lage, sich ein ausreichendes Bild vom Wert des Nachlasses zu machen. Daß er selbst den Wert höher
einschätzt, gibt ihm keinen Anspruch auf eine weitere bzw. ergänzen-
de Begutachtung. Die Möglichkeit, dies in dem streitigen Verfahren weiterhin substantiiert vorzutragen, wird ihm
dadurch nicht genommen. Ihre Auskunfts- und Wertermittlungsverpflichtungen hat die Erbin jedoch erfüllt.