Urteil des OLG Oldenburg vom 22.02.2012

OLG Oldenburg: rechtsschutz, verfahrensrecht, beschwerdefrist, arrest, anfechtung, erlass, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 13 UF 28/12
Datum:
22.02.2012
Sachgebiet:
Normen:
FamFG § 119 Abs 2 S 2, ZPO § 567 Abs 1 Nr. 2, ZPO § 916 ff
Leitsatz:
Gegen einen Beschluss, in dem ohne vorherige mündliche Verhandlung ein Arrestantrag in einer
Familienstreitsache zurückgewiesen wird, ist die sofortige Beschwerde nach den ZPO-Vorschriften
statthaft.
Volltext:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
B e s c h l u s s
13 UF 28/12
20 F 218/11 ASGÜ Amtsgericht Meppen
In der Familiensache
C…L…, . . M…,
Antragstellein und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte W…,
Geschäftszeichen: …
gegen
H… . L…, . M…,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt H… R…, O…,
Geschäftszeichen: …
hat der 13. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht …
am 22. Februar 2012
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Meppen
vom 26. Januar 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.000 €.
Gründe:
I.
(abgekürzt)
Die 76 bzw. 77 Jahre alten Beteiligten haben am 24.10.1963 miteinander die Ehe geschlossen. Sie leben seit 1994
getrennt.
Mit Schriftsatz vom 10.11.2011 hat die Antragstellerin das Arrestverfahren eingeleitet. Sie hat gegen den
Antragsgegner wegen Forderungen auf Zahlung von Zugewinnausgleich und Ehegattenunterhalt beim Amtsgericht
Erlass eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Antragsgegners beantragt. Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Anordnung eines dinglichen Arrests ohne mündliche Verhandlung abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
1. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als sofortige Beschwerde gemäß § 119 Abs. 2 S. 2 FamFG i.V.m. § 567
Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ob gegen einen Beschluss, in dem ohne vorherige
mündliche Verhandlung ein Arrestantrag in einer Familienstreitsache zurückgewiesen wird, die sofortige Beschwerde
oder die Beschwerde nach § 58 FamFG statthaft ist, ist streitig. Nach Auffassung der Oberlandesgerichte München
(FamRZ 2011, 746) und Karlsruhe (FamRZ 2011, 234) ist die Beschwerde nach § 58 FamFG gegeben (ebenso
Keidel/Weber, FamFG, 2. Aufl., § 119 Rn. 15. Musielak/Borth, FamFG, 2. Aufl., § 119 Rn. 11). Diese Auffassung
wird im Wesentlichen damit begründet, dass § 119 Abs. 2 S. 2 FamFG lediglich auf die Anwendung der
Arrestvorschriften §§ 916 bis 934 ZPO und §§ 943 bis 945 ZPO verweise, nicht aber auf die
ZPOBeschwerderegelung. Die Gegenansicht entnimmt dem Verweis auf die Arrestvorschriften auch die
Inbezugnahme der zivilprozessualen Rechtsmittelvorschriften (Prütting/Helms, FamFG, § 119 Rn. 9. Schwonberg in
SchulteBunert/Weinrich, FamFG, 3. Aufl., §119 Rn. 19. Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 3.
Aufl., Rn. 440). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Rechtsansicht an. Der Gesetzgeber wollte mit dem
FamFG die Familienstreitsachen weitergehend den Verfahrensvorschriften der ZPO unterstellen als die übrigen
nichtstreitigen Familiensachen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2011 – XII ZB 2/11, FamRZ 2011, 1933 ff., Rn. 20
zur Anfechtung isolierter Kostenentscheidungen in Ehe und Familienstreitsachen). Das FamFG ordnet in § 119 Abs.
2 S. 2 die Geltung der zivilprozessualen Arrestvorschriften für Familienstreitsachen an. Es ist dabei nicht ersichtlich,
dass der Rechtsschutz im Arrestverfahren abweichend von der zivilprozessualen Konzeption ausgestaltet werden
sollte (so auch Schwonberg in SchulteBunert/Weinreich, a.a.O.). Wäre die Beschwerde nach dem FamFG für den
Antragsteller statthaft, dessen Antrag im schriftlichen Verfahren zurückgewiesen wurde, könnte das zu einem Hin
und Her zwischen den einzelnen Verfahrensordnungen führen, nämlich dann, wenn auf die Beschwerde (nach dem
FamFG) der beantragte Arrest erlassen wird und der Schuldner dagegen (nach dem Verfahrensrecht der ZPO)
Widerspruch einlegt.
Darüber hinaus entspricht die sofortige Beschwerde mit einer zweiwöchigen Beschwerdefrist auch eher dem
Eilcharakter des Arrestverfahrens als die Beschwerde nach § 58 FamFG, für die die Monatsfrist gilt.
2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet … (wird ausgeführt).
… … …