Urteil des OLG Oldenburg vom 09.02.2012

OLG Oldenburg: globalzession, aufrechnung, drittschuldner, ungerechtfertigte bereicherung, auszahlung, verrechnung, anfechtung, erfüllung, entstehung, einziehung

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 1 U 68/11
Datum:
09.02.2012
Sachgebiet:
Normen:
InsO, § 96 Abs. 1 Nr. 1, InsO, § 170 Abs. 1
Leitsatz:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
Im Namen des Volkes
Urteil
1 U 68/11
7 O 2435/10 (398) Landgericht Osnabrück Verkündet am 09.02.2012
…, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
V… ., verteten durch den Vorstand B… G… und J… S…, U…,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte C…, . O…,
gegen
Rechtsanwalt J…P… als Insolvenzverwalter über das Vermögen des F… Z…, N…,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte T… O…,
Geschäftszeichen: …
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts …und die Richter am Oberlandesgericht … und …
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2012
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am
6.7.2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.442,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 11.5.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für beide Instanzen unter Abänderung vorausgegangener Festsetzungen auf
24.142 € festgesetzt.
.
G r ü n d e
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Autohauses Z… in
N…, Inhaber F…Z… (Schuldner), wegen eines Anspruchs im Zusammenhang mit
sicherungszedierten Forderungen in Anspruch.
Unter dem 01.02.2008 trat der spätere Insolvenzschuldner „sämtliche gegenwärtigen und künftigen
Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen alle
Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A – Z“ zur Sicherheit an die Klägerin ab.
Am 8.10.2009 wurde das Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners
eröffnet und der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dem Beklagten wurde
aufgegeben, Forderungen des Insolvenzschuldners auf ein Treuhandkonto einzuziehen.
Am 16.10.2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter
bestellt.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (im Zeitraum vom 16.10.2009 bis zum 26.01.2010) gingen
auf einem debitorischen Konto des Insolvenzschuldners bei der Klägerin Zahlungen von
Drittschuldnern in Höhe von insgesamt 13.446,06 € ein. Diese Zahlungseingänge verrechnete die
Klägerin mit dem Debetsaldo des Kontos.
Der Beklagte hat bereits vorprozessual die Auffassung vertreten, dass dieser Verrechnung das
Aufrechnungsverbot des § 96 InsO entgegenstehe. Mit diesem nach seiner Auffassung
fortbestehenden Anspruch des Schuldners in Höhe von 13.446,06 € hat der Beklagte gegenüber dem
zwischen den Parteien unstreitigen Anspruch der Klägerin auf Auskehr der vom Beklagten auf dem
Treuhandkonto vereinnahmten Gelder aus der Einziehung von von der Globalzession erfassten
Forderungen gegen Drittschuldner die Aufrechnung erklärt. Nach Angaben des Beklagten betraf dies
vereinnahmte Zahlungen über insgesamt 16.548,04 €. abzüglich der Feststellungs- und
Verwertungspauschalen von 9 % und Ausgaben von 4,80 € für den Forderungseinzug hat der
Beklagte einen zugunsten der Klägerin auszuzahlenden Betrag von 15.053,92 € errechnet. Den nach
der Aufrechnung verbleibenden Restbetrag von 1.607,86 € hat der Beklagte an die Klägerin
ausgezahlt.
Die Klägerin hat behauptet, bei den nach Insolvenzeröffnung am 16.10.2009 auf dem Girokonto der
Insolvenzschuldnerin eingegangenen Zahlungen habe es sich um Zahlungen von Drittschuldnern auf
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gehandelt, die – so hat sie gemeint - der vereinbarten
Globalzession unterfielen und mithin wirksam an sie abgetreten worden seien. Mit diesen Forderungen
habe sie gegen den debitorischen Kontokorrentsaldo aufrechnen können. Da somit eine Forderung
des Beklagten nicht bestehe, gehe die von diesem erklärte Aufrechnung gegen ihren Anspruch auf
Auszahlung des vom Beklagten vereinnahmten Nettobetrages aus der Einziehung der abgetretenen
Forderungen ins Leere. Die Klägerin hat daher vom Beklagten auf der Grundlage seiner eigenen
Berechnung Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 13.446,06 € abzüglich der gezahlten 1.607,86
€ verlangt und einen Betrag in Höhe von 12.071,25 € mit der Klage geltend gemacht.
Der Beklagte hat die Globalzession schon wegen Unbestimmtheit für unwirksam gehalten. Im Übrigen
hat er sein vorprozessuales Vorbringen wiederholt und zudem bestritten, dass die Forderungen von
der Globalzession erfasst worden seien. Außerdem hat er gemeint, die Forderungen, auf welche die
Zahlungen der Drittschuldner erfolgt seien, seien von der Klägerin in anfechtbarer Weise erlangt
worden. Dazu hat er behauptet, diese seien im Dreimonatszeitraum des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
InsO entstanden bzw. werthaltig geworden. zu diesem Zeitpunkt sei der Schuldner bereits insolvent
gewesen und der Klägerin sei dies auch bekannt gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des dabei vom Landgericht zugrunde gelegten Sachverhalts, des
erstinstanzlichen streitigen Pateivorbringens und der Begründung dieser Entscheidung wird auf das
Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 6.7.2011 Bezug
genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt sie im Wesentlichen vor:
Zunächst beruhe das Urteil auf einem Verfahrensfehler, da das Landgericht seine in der mündlichen
Verhandlung geäußerte Rechtsauffassung im Hinblick auf sein Verständnis des Urteils des BGH vom
26.06.2008 geändert habe, ohne die Parteien hierauf gem. § 139 ZPO hinzuweisen und ihnen
Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben.
Weiter sei das Urteil auch inhaltlich unrichtig. Dem vom Landgericht herangezogenen Urteil des BGH
sei nicht zu entnehmen, dass eine Verrechnung der kontoführenden Bank mit Zahlungseingängen auf
einem Konto des Insolvenzschuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen auf
diesem Konto bestehenden Debetsaldo stets nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unwirksam sei. Die
Verrechnung könne jedenfalls nicht unwirksam sein, wenn die eingegangenen Zahlungen auf wirksam
zur Sicherung abgetretene Forderungen erbracht worden seien und die Bank daran – wie hier –
Absonderungsrechte in unanfechtbarer Weise erlangt gehabt habe. Es wäre ein offensichtlich
unvertretbares und mit grundlegenden Prinzipien des Rechts unvereinbares Ergebnis, wenn der
Insolvenzverwalter die nach Insolvenzeröffnung auf dem Konto des Schuldners noch eingehenden
Zahlungen auf wirksam und unanfechtbar zur Sicherheit abgetretene Forderungen für die Masse
vereinnahmen könnte, während er die entsprechenden Zahlungen abzüglich der üblichen in § 171 InsO
vorgesehenen Pauschalen an die Bank als Sicherungsnehmerin auszukehren gehabt hätte, wenn die
Zahlungen der Drittschuldner sogleich an ihn erfolgt wären.
Nach Hinweis des Senats hat die Klägerin klargestellt, dass sie ihren Klageanspruch nicht nur auf den
Anspruch stützen wolle, gegen den der Beklagte aufgerechnet habe, sondern im Hinblick auf
vorhandene Absonderungsrechte auch auf einen Anspruch auf die bei ihr auf dem Konto des
Schuldners eingegangenen Überweisungen der Drittschuldner.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Osnabrück zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.071,520
€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.5.2010 zu
zahlen,
hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6.7.2011 aufzuheben und den Rechtsstreit zur
weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,
weiter hilfsweise das Urteil des Landgerichts insoweit aufzuheben, als die Klage in Höhe von 10.000 €
(4 x 2500 €) abzüglich 9 % Verwertungskostenpauschale, also insgesamt in Höhe von 9100 €
abgewiesen wurde, und den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.100 € zu zahlen und im Übrigen die
Angelegenheit zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts.
Beide Parteien haben nach Hinweis des Senats ergänzend zur Entstehung und Werthaltigmachung
der Forderungen des Schuldners vorgetragen, auf welche die von der Beklagten vereinnahmten
Überweisungen auf dem Schuldnerkonto erfolgten. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die von
den Parteien vorgetragenen Schriftsätze vom 5.1.2012 und 10.1.2012 Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und mit dem nunmehr hilfsweise geltend gemachten
Klagebegehren begründet.
1. Berufung und Klage der Klägerin haben keinen Erfolg, soweit diese auf den primär geltend
gemachten Anspruch der Klägerin auf Abführung der Nettoerlöse der auf dem Treuhandkonto des
Insolvenzverwalters eingezogenen Forderungen gestützt worden ist. Insoweit ist zwar ein
entsprechender Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von 15.053,92 € nach § 170
Abs. 1 S. 2 InsO entstanden, dieser Anspruch ist aber durch Aufrechnung seitens des Beklagten in
Höhe von 13.446,06 € und Auszahlung des Restes von 1607,86 € an die Klägerin erloschen.
Letzteres hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend entschieden.
a) Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Landgericht – wie die Klägerin mit der Berufung rügt –
die richterliche Hinweispflicht im Hinblick auf eine bei der mündlichen Verhandlung noch vertretene
abweichende Auffassung verletzt hat. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich ein insoweit
vorliegender Verfahrensmangel in der Sachentscheidung ausgewirkt haben könnte. Die Klägerin hat
nicht vorgetragen, dass sie bei entsprechendem Hinweis noch Entscheidungserhebliches hätte
vortragen können. Für eine erfolgreiche Rüge hätte sie dies jedenfalls in der Berufungsinstanz
vortragen müssen (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 139 ZPO Rn. 20).
b) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Abführung der Nettoerlöse der auf dem
Treuhandkonto des Insolvenzverwalters eingezogenen Forderungen besteht nicht mehr.
Zwar hatte die Klägerin zunächst aus der nach Insolvenzeröffnung erfolgten Einziehung von der
Globalabtretung unterliegenden Forderungen seitens des Insolvenzverwalters nach § 170 Abs. 1 S. 2
InsO einen Anspruch auf Auszahlung des Nettoerlöses von 15.053,92 € erworben.
Infolge der wirksamen, hier auch vom Beklagten nicht infrage gestellten Globalzession (zur
Wirksamkeit vgl. auch unter II.2.a)(1)) hatte die Klägerin nämlich ein Absonderungsrecht hinsichtlich
der zedierten, im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vorhandenen Forderungen des Schuldners erlangt
und danach aus den vom Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung eingezogenen Beträgen von
insgesamt 16.548,04 € nach Abzug gesonderter Kosten in Höhe von 4,80 € und nach Abzug der
Feststellungs- und Verwertungspauschale von insgesamt 9 % 15.053,92 € zu beanspruchen.
c) Dieser Anspruch der Klägerin ist jedoch durch die vom Beklagten im Schreiben vom 23.2.2010
erklärte Aufrechnung mit dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Auskehr der nach
Insolvenzeröffnung auf dem Konto des Schuldners eingegangenen Überweisungsbeträge über
13.446,06 € bis auf einen Betrag von 1607,86 € erloschen, der unstreitig vom Beklagten an die
Klägerin gezahlt worden ist. Der vorstehend bezeichnete Anspruch der Klägerin aus § 170 Abs. 1 S. 2
InsO besteht danach insgesamt nicht mehr.
Dem steht nicht eine vorher bereits erfolgte Verrechnung oder Aufrechnung der Klägerin mit eigenen
Ansprüchen entgegen, sei es mit einem Anspruch auf Ausgleichung des Sollsaldos des bei ihr
geführten Kontos des Schuldners oder sei es mit Ansprüchen wegen eines bestehenden
Absonderungsrechts an den der Überweisung zugrunde liegenden Forderungen des Schuldners. Dies
hat bereits das Landgericht zutreffend unter Heranziehung der unmittelbar einschlägigen Entscheidung
des BGH vom 26.6.2008, Az. IX ZR 47/05 (NZI 2009, 599 = ZIP 2008, 1437) ausgeführt.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens war hier nach §§ 115 Abs. 1, 116 S. 1 InsO der Girovertrag
automatisch erloschen. auch dem Insolvenzverwalter stand insoweit kein Wahlrecht gemäß § 103
InsO im Hinblick auf eine mögliche Erfüllung und Fortsetzung des Girovertrags zu. Dies folgt aus den
genannten Vorschriften und entspricht ständiger, zutreffender Rspr. des BGH (vgl. BGHZ 70, 86, 93.
170, 206, 213. BGH ZIP 2008, 1437, 1438). Die Bank ist dann nach Erlöschen des Girovertrags und
des Kontos in der Nachwirkung des Vertragsverhältnisses mit dem Schuldner berechtigt, die
eingehenden Zahlungen weiterhin für den Schuldner entgegenzunehmen und auf dem intern
weitergeführten Konto zu verbuchen. In diesem Fall muss sie jedoch nach §§ 675, 667 BGB die von
ihr entgegengenommenen Zahlungen nach § 667 BGB an den Schuldner bzw. in der Insolvenz an den
Insolvenzverwalter herausgeben (vgl. BGHZ 170, 121, 125. ZIP 2008, 1437, 1438). Zur
Entgegennahm der eingehenden Beträge dürfte sie jedoch nach Erlöschen des Girovertrags nach
Insolvenzeröffnung nicht mehr verpflichtet gewesen sein (so zutreffend Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13.
Aufl., § 96 InsO Rn. 15), so dass die Klägerin die nunmehr beklagten Probleme hinsichtlich ihres
Absonderungsrechts durchaus hätte selbst vermeiden können.
Da der in die Masse gefallene Anspruch auf Auszahlung der eingegangenen Beträge nach § 667 BGB
erst bei Eingang des Geldes und mithin nach Insolvenzeröffnung entstanden ist, ist eine Aufrechnung
gegen diesen Anspruch aus § 675, 667 BGB nach dem eindeutigen Wortlaut des § 96 Abs. 1 Nr. 1
InsO zwingend ausgeschlossen, was ebenfalls der oben zitierten Rspr. des BGH entspricht und auch
der Senat für zutreffend hält.
An dem nach Insolvenzeröffnung entstandenen Anspruch aus § 675, 667 BGB konnte die Klägerin
auch weder als Surrogat für ihr Absonderungsrecht noch gem. Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken ein Pfand-
oder sonstiges Sicherungsrecht erwerben. Aus § 91 Abs.1 InsO ergibt sich nämlich zwingend, dass
nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Rechte an Gegenständen der Insolvenzmasse nicht
mehr wirksam erworben werden können, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine
Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. Dies schließt auch den Erwerb von
Rechten an der Masse seitens der Klägerin aus.
Nach alledem musste die Klägerin den Anspruch auf Auszahlung der nach Insolvenzeröffnung
vereinnahmten Beträge uneingeschränkt erfüllen und hatte gegen diesen Anspruch des Beklagten als
Insolvenzverwalters weder ein Recht zur Verrechnung bzw. Aufrechnung noch sonstige Gegenrechte
erworben, die diesem Anspruch hätten entgegenstehen können.
Gegen die Wirksamkeit der vom Beklagten seinerseits erklärten Aufrechnung mit diesem Anspruch
bestehen danach keine Bedenken.
Die Klage kann danach, soweit sie auf den Anspruch der Klägerin aus § 170 Abs. 2 S. 1 InsO wegen
der vom Beklagten auf dem Treuhandkonto vereinnahmten Zahlungen aus abgetretenen Forderungen
gestützt wird, keinen Erfolg haben.
2. Überwiegend Erfolg hat die Klage allerdings, soweit sie auf das vorhanden gewesene
Absonderungsrecht der Klägerin gestützt wird, das ihr hinsichtlich von Forderungen zugestanden hat,
auf die die nach Insolvenzeröffnung bei ihr eingegangenen Überweisungen auf das Schuldnerkonto
erbracht worden sind.
Der Tatsachenvortrag und die Argumentation der Klägerin bereits in erster Instanz haben darauf
schließen lassen, dass die Klage insbesondere auch auf Absonderungsrechte hinsichtlich der
genannten Forderungen und ggf. daraus folgende Ansprüchen gestützt werden sollte. Die Klägerin hat
dies nach entsprechendem Hinweis des Senats im vorbereitenden Schriftsatz vom 10.1.2012 und im
Verhandlungstermin vor dem Senat klargestellt.
Aufgrund des ihr hinsichtlich dieser Forderung zustehenden Absonderungsrechts hat die Klägerin
gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Auskehr des für diese Forderung
vereinnahmten Werts abzüglich der üblichen Pauschalen nach § 170 Abs. 1 S. 2 InsO.
a) Der Klägerin stand aufgrund der Globalzession als Sicherungsnehmerin an den in ihrem Schriftsatz
vom 10.1.2012 (S. 2/3) aufgelisteten Forderungen, auf die Überweisungen in Höhe von 12.574,62 €
getätigt worden sind, ein unanfechtbares Absonderungsrecht zu.
(1) Die Klägerin hat aufgrund der Globalzession die entsprechenden Forderungen erworben.
Die Globalabtretung sollte sich ausweislich des vorgelegten Vertrags vom 1.2.2008 auf sämtliche
gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen
und Leistungen, gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z beziehen.
Durchgreifende Bedenken gegen eine solche Regelung bestehen nicht.
Auch die erforderliche Bestimmtheit der Abtretungsregelung, die der Beklagte in Zweifel zieht, ist hier
in ausreichender Weise gewährleistet. Zum einen erfolgte eine entsprechende Konkretisierung der
abgetretenen Ansprüche durch die hinreichend klare Festlegung auf Ansprüche aus Lieferungen und
(sonstigen) Leistungen. Diese ihrer Art nach eindeutigen Ansprüche sind zwar nur beispielhaft
benannt, darüber hinaus sollten auch alle weiteren Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr erfasst
werden. Dies ist zwar sehr weit gefasst, lässt jedoch relativ eindeutig erkennen, dass lediglich
Ansprüche ausgenommen sein sollten, die der Schuldner außerhalb seines Gewerbes als Privatmann
begründete. Die hinreichende Bestimmtheit ist danach auch insoweit gewährleistet (für Zulässigkeit
einer Klausel der hier vorliegenden Art auch BGH WM 2008, 65. Ganter in
Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Bd. II, 4. Aufl., § 96 Rn. 46).
Die hier relevanten Ansprüche gegen Versicherungen und auf Auszahlung von Abwrackprämien
stellen zwar keine Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen des Schuldners dar. Sie sind jedoch
mit hinreichender Eindeutigkeit dem Gewerbebetrieb des Schuldners zuzuordnen und werden
jedenfalls als ´Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr´ erfasst.
Bei den Abwrackprämien ist unklar, ob der Anspruch auf Zahlung der Abwrackprämie zunächst an den
Schuldner abgetreten worden war und der Anspruch daraufhin aufgrund der Globalzession auf die
Klägerin überging oder ob die hier betroffenen Käufer, denen aufgrund vorgelegter
Zuwendungsbescheide vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die entsprechenden
Prämien gewährt wurden, Inhaber des Prämienanspruchs geblieben sind und - wie die vorgelegten
Unterlagen ausweisen – lediglich eine Zahlung auf das bei der Klägerin geführte Konto des Schuldners
angewiesen haben. Bei Annahme einer nur vorliegenden entsprechenden Anweisung der Käufer und
Prämienberechtigten wäre jedenfalls bis zur tatsächlichen Zahlung der Prämie auf das Konto des
Schuldners der der Prämie entsprechende Kaufpreisanteil für den Neuwagen offen geblieben und der
entsprechende Teil des Kaufpreisanspruchs von der Globalzession zugunsten der Klägerin erfasst
worden.
Die übrigen hier relevanten Zahlungen bezogen sich auf Ansprüche des Schuldners aus Lieferung und
Leistung oder jedenfalls aus der Geschäftsbeziehung des Schuldners und wurden danach von der
Globalabtretung zugunsten der Klägerin erfasst.
(2) Die vom beklagten Insolvenzverwalter geltend gemachte Insolvenzanfechtung greift hinsichtlich
der Sicherungsabtretung der hier relevanten Forderungen insgesamt nicht durch.
Bei einer Globalabtretung kommt eine Anfechtung zunächst hinsichtlich der Vereinbarung der
Globalabtretung in Betracht. Die Globalabtretungsvereinbarung wurde hier jedoch bereits am 1.2.2008,
über anderthalb Jahre vor Insolvenzantragstellung und insoweit in unverdächtiger Zeit abgeschlossen.
Insoweit käme allenfalls eine Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO in Betracht, die der Beklagte jedoch
nicht geltend gemacht und zu der er auch keinen für eine solche Anfechtung relevanten Sachverhalt
vorgetragen hat.
Bei der in der Globalzession enthaltenen Vorausabtretung von Forderungen kommt zwar weiterhin
eine Insolvenzanfechtung von Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Entstehung der
zukünftigen Forderungen und bei Werthaltigmachung der abgetretenen Forderungen in Betracht (vgl.
HK/Kreft, InsO, 6. Aufl., § 140 InsO Rn. 4). Aber auch insoweit greift im vorliegenden Fall die
Insolvenzanfechtung nicht durch.
Entstehung und Werthaltigmachung von einer Globalzession unterfallenden Forderungen stellen nach
nunmehriger, zutreffender Rspr. des BGH grundsätzlich - so auch hier - eine kongruente Deckung dar
(vgl. BGHZ 174, 297, Rz 17 ff.. 189, 1). Danach sind die Anfechtungstatbestände des § 130 InsO
anwendbar. Bei der hier in Betracht zu ziehenden Anfechtung nach § 130 Abs.1 Nr. 1 InsO ist
erforderlich, dass die betreffende Rechtshandlung in den letzten drei Monaten vor dem
Insolvenzeröffnungsantrag vorgenommen wurde, zur Zeit der Handlung der Schuldner bereits
zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.
Im vorliegenden Fall sind die in Verbindung mit der Abwrackprämie stehenden Ansprüche ausweislich
der vorgelegten Unterlagen bereits im Frühjahr 2009 mit Erwerb eines neuen Fahrzeugs und
Abwrackung des alten Fahrzeugs begründet worden. Entsprechende werthaltige Forderungen sind
danach außerhalb des für die Anfechtung relevanten Zeitraums (Insolvenzantrag am 8.10.2009,
Beginn der Dreimonatsfrist danach am 8.7.2009) begründet worden.
Die übrigen hier relevanten Forderungen sind nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin (vgl. die
Aufstellung Seite 2 des Schriftsatzes vom 10.1.2011) in der Zeit vom 4.8.2009 bis zum 14.9.2009
entstanden und mangels anderer Anhaltspunkte auch in diesem Zeitraum werthaltig geworden.
Entstehung und Werthaltigmachung der genannten Forderungen lagen somit im kritischen
Dreimonatszeitraum.
Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten, der für die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung
darlegungs- und beweispflichtig ist, soll die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners spätestens nach
einer am 25.9.2009 von der Klägerin zusätzlich verlangten Zahlung von 100.000 € und anschließender
Kontosperrung eingetreten sein, nachdem kurz zuvor eine vom Steuerberater des
Insolvenzschuldners überarbeitete Zwischenbilanz einen Gewinn von 13.000 € ergeben haben soll.
Nach diesem Vorbringen des Beklagten kann der Eintritt der Überschuldung jedenfalls im September
2009 und eine Kenntnis der Klägerin hiervon allenfalls ab dem am 25.9.2009 geführten Gespräch
angenommen werden. Nach Vorbringen der Klägerin will sie die Zahlungsunfähigkeit erst nach einer
Rücklastschrift am 5.10.2009 erkannt haben. Der genaue Zeitpunkt des Eintritts der
Zahlungsunfähigkeit und der Kenntniserlangung der Klägerin hiervon kann jedoch dahingestellt
bleiben.
Vor dem vom Beklagten dargelegten Zeitpunkt der Kenntnis der Klägerin von der Zahlungsunfähigkeit
waren jedenfalls die hier relevanten, von der Globalzession erfassten Forderungen bereits entstanden
und mangels anderer Angaben auch werthaltig geworden. Dass etwas anderes zu gelten hat, hat der
insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht nachvollziehbar vorgetragen.
Eine Insolvenzanfechtung des Beklagten kann nicht durchgreifen.
Die Klägerin hatte danach die hier relevanten Forderungen unanfechtbar erworben und ihr standen
insoweit in der Insolvenz des Schuldners gemäß §§ 51 Nr. 1, 50 InsO entsprechende
Absonderungsrechte zu.
Die entsprechenden Forderungen und darauf bezogene Absonderungsrechte sind dann allerdings
durch Zahlung und Erfüllung erloschen, als die Drittschuldner durch Überweisung zahlten, die Klägerin
diese Überweisungen trotz zwischenzeitlichen Erlöschens des Girokonto entgegennahm und der allein
nach § 166 Abs.2 InsO einzugsberechtigte Insolvenzverwalter die Überweisungen gegen sich gelten
ließ und deren Abführung an sich verlangte.
b) Aufgrund dieser vorhanden gewesenen Absonderungsrechte hat die Klägerin nach Erfüllung der
abgetretenen Forderungen gegen den beklagten Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Herausgabe
des von ihm eingezogenen Werts der Forderungen gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 InsO. Dies ergibt sich
aus folgenden Erwägungen:
Der Insolvenzverwalter war hier nach Insolvenzeröffnung gemäß § 166 Abs. 2 InsO allein befugt, die
dem Absonderungsrecht der Klägerin unterliegenden Forderungen einzuziehen. Er hätte dann jedoch
nach Abzug der Feststellungs- und Verwertungspauschale den Nettoerlös an die Klägerin als
Absonderungsberechtigte nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO abführen müssen. Weitgehend Gleiches
hätte sich ergeben, wenn der Beklagte der Klägerin als Absonderungsberechtigte die Verwertung des
Sicherungsguts bzw. den Forderungseinzug überlassen hätte. dann hätte die Klägerin nach § 170
Abs. 2 InsO den erzielten Erlös bis auf die Kosten der Forderungsfeststellung
(Feststellungspauschale) sowie eventueller Umsatzsteuerbeträge, die von der Masse abzuführen
gewesen wären, behalten können.
Im vorliegenden Fall ist zwar keiner dieser beiden Wege beschritten worden. Der Beklagte hat hier die
relevanten Forderungen gegenüber den Drittschuldnern nicht selbst eingezogen. Er hat sich aber die
Zahlungen der Drittschuldner mittelbar, zumindest den darin liegenden Wert in voller Höhe über den
Umweg eines Anspruchs auf Herausgabe eingegangener Zahlungen gegen die Klägerin als
kontoführende Bank verschafft. Diesen Wert hat er nicht im Wege der Einziehung der eingegangenen
Zahlungen, sondern durch von ihm vorgenommene Aufrechnung gegen einen Anspruch der Klägerin
realisiert, der - wie oben dargelegt - nicht Insolvenzforderung gewesen wäre, sondern vom
Insolvenzverwalter ebenfalls nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO durch Zahlung an die Klägerin zu erfüllen
gewesen wäre.
Da hier der Beklagte als Insolvenzverwalter zwar nicht selbst die Forderung durch Entgegennahme
der Zahlungen der Drittschuldner, wohl aber den Wert der dem Absonderungsrecht unterliegenden
Forderungen eingezogen hat, erscheint es gerechtfertigt und geboten, die Vorschriften über die
Verwertung des Sicherungsguts heranzuziehen und von einem Anspruch der Klägerin als
Absonderungsberechtigte auf Auszahlung des eingezogenen Nettowerts der Forderungen gemäß §
170 Abs.1 S. 2 InsO auszugehen. Eine unterschiedliche Behandlung des vorliegenden Sachverhalts
im Vergleich zum Regelfall der unmittelbaren Forderungseinziehung seitens des Insolvenzverwalters
ist – worauf die Klägerin zutreffend hinweist – nicht gerechtfertigt.
Dies bedeutet allerdings auch, dass der Beklagte als Insolvenzverwalter Anspruch nicht nur auf die
Feststellungspauschale, sondern auch im Hinblick auf den von ihm realisierten Einzug des
Forderungswerts auf die Verwertungspauschale hat.
Nach zusätzlichem Abzug der Verwertungspauschale von 5 % und Berücksichtigung der
Feststellungspauschale, die auf alle hier relevanten Forderungen anzusetzen ist, ergibt sich mithin
einen Betrag von 11.442, 90 €.
Dieser Betrag ist der Klägerin aufgrund der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus dem ihr
zustehenden Absonderungsrecht hinsichtlich der zedierten Forderungen zuzusprechen, auf die durch
die nach Insolvenzeröffnung eingegangenen Überweisungen geleistet worden ist.
c) Ergänzend sei angemerkt, dass bei Verneinung einer Anwendbarkeit des § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO
jedenfalls ein Anspruch der Klägerin als Masseforderung aus einer ungerechtfertigten Bereicherung
der Masse nach §§ 812 Abs. 1 BGB, 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO gerechtfertigt wäre.
Ein solcher Anspruch wäre hier nicht aufgrund eines vorrangigen Anspruchs auf Ersatzabsonderung
analog § 48 InsO ausgeschlossen, weil das Erlöschen des Absonderungsrechts durch Erfüllung der
zedierten Forderungen durch die Überweisung der Forderungsbeträge bereits nicht als eine
unberechtigte Veräußerung des Absonderungsgegenstandes durch den Schuldner vor
Insolvenzeröffnung oder durch den Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung eingeordnet werden
kann. Eine solche unberechtigte Verfügung über den Aussonderungs- oder Absonderungsgegenstand
wird jedoch nach § 48 InsO vorausgesetzt.
Eine Bereicherung der Masse ist jedenfalls nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dadurch
eingetreten, dass Forderungen, die abgetreten waren, dem Schuldner mithin nicht zustanden und auch
im Insolvenzverfahren in Höhe des Nettobetrags (nach Abzug der Pauschalen) zur Befriedigung des
Sicherungsnehmers (der Klägerin) zur Verfügung zu stellen waren, entgegen der darin liegenden
Rechtsgüterzuordnung mit ihrem vollen Wert in die Masse geflossen sind und insoweit die Masse
weitgehend ohne Rechtsgrund bereichert worden ist. Die Masse hatte nach der insolvenzrechtlichen
Bewertung und Behandlung des Absonderungsrechts allenfalls die Kosten der Feststellung und
Verwertung (und ggf. Umsatzsteuer) vom Forderungserlös zu beanspruchen.
Für eine weitergehende Wertzuführung und Bereicherung der Masse ist eine Rechtsgrundlage nicht
ersichtlich.
Ein hinreichender, anzuerkennender Rechtsgrund kann sich jedenfalls nicht aus der Zufälligkeit des
vom Regelfall abweichenden Zahlungsflusses ergeben. Dieser hat dazu geführt, dass
Forderungserlöse in die Insolvenzmasse geflossen sind, die aufgrund eines insolvenzfesten
Sicherungsrechts der Klägerin als Sicherungsnehmerin zustehen sollten.
Insofern liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung der Insolvenzmasse vor, aus der sich zumindest
eine Masseforderung der Klägerin nach §§ 812 Abs. 1 BGB, 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO ergeben würde.
Da nach hier vertretener Auffassung jedoch ein Anspruch gemäß § 170 Abs.1 S. 2 InsO durchgreift,
ist auf einen Bereicherungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 BGB, 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO, der als
Masseforderung sich ggf. in die Rangordnung des § 209 InsO einzuordnen hätte, nicht
zurückzugreifen.
d) Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286 Abs. 1 S.1, 288 Abs. 1 BGB.
Aus dem Inhalt des Mahnschreibens der Klägerin vom 21.4.2010 ergibt sich, dass auch die sich aus
dem hier relevanten Absonderungsrecht ergebenden Zahlungsansprüche geltend gemacht und
angemahnt worden sind.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Bei der Kostenentscheidung musste berücksichtigt werden, dass die Klägerin ihre Klage
auf zwei unterschiedliche materiellrechtliche, aber auch prozessrechtliche Ansprüche gestützt hat und
sie letztlich allein mit dem zweiten, hilfsweise geltend gemachten Anspruch Erfolg hat. Da beide
Parteien in ungefähr gleichem Umfang obsiegt haben und unterlegen sind, erschien eine
Kostenaufhebung angemessen.
Der Senat hat keine Notwendigkeit gesehen, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Ein
Widerspruch zu vorhandener Rspr. des BGH oder eines anderen OLG ist nicht ersichtlich. Aus der
von beiden Parteien mehrfach zitierten Entscheidung des BGH vom 26.6.2008 (IX ZR 47/05, NZI
2009,599 = ZIP 2008, 1437) ergibt sich nicht, dass der BGH davon ausgeht, dass einer durch
Globalzession gesicherten Bank bei Zahlungen auf ein Konto des Insolvenzschuldners nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich dabei betroffener zedierter Forderungen keine Rechte
aus entstandenen Absonderungsrechten zustehen kann. Die Entscheidung befasst sich
ausschließlich mit den unter II.1. behandelten Problemen der Verrechnung bzw. Aufrechnung und
damit mit Problemen, die hier für den primär geltend gemachten Anspruch relevant waren und die der
Senat auf der Grundlage der Rspr. des BGH gelöst hat. Die Frage nach Ansprüchen aus
Absonderungsrechten wird in dem hier relevanten Entscheidungskomplex vom BGH nicht erörtert. Es
ist nicht ersichtlich, dass bei Entgegennahme der weiterzuleitenden Zahlung die Bank Ansprüche aus
vorhandenen Absonderungsrechten insgesamt verloren haben könnte, auch aus der zitierten
Entscheidung des BGH folgt dies nicht.
Der Streitwert war neu festzusetzen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klage auf zwei
verschiedene Ansprüche (auch prozessualer Art) gestützt worden ist, über die beide entschieden
worden ist: nämlich auf einen angeblichen Anspruch der Klägerin aus den vom Beklagten auf dem
Treuhandkonto eingezogenen Forderungen und (hilfsweise) auf einen Anspruch aus einem
Absonderungsrecht, das an anderen Forderungen (auf die die Überweisungen nach
Insolvenzeröffnungen getätigt wurden) bestehen sollte. Danach war der doppelte Klagebetrag als
Streitwert anzusetzen.
Der nachgereichte, nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 23.1.2012 hat dem Senat
vorgelegen. Er enthält kein neues tatsächliches Vorbringen, das Veranlassung zu einer
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geben könnte.
… … …
Leitsatz 1 U 68/11
Sind einer Bank durch Globalzession Forderungen eines Kunden abgetreten worden und gehen vor
Aufdeckung der Abtretung nach außen und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen dieses Kunden noch Zahlungen von dessen Gläubigern auf abgetretene Forderungen auf
einem bei der Bank geführten Konto des Kunden ein, kann die Bank gegenüber dem wegen dieser
Zahlungen bestehenden Anspruch des Insolvenzverwalters nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht mit
ihren Forderungen aufrechnen (BGH, Urteil vom 26.6.2008, Az.: IX ZR 47/05).
Eine solche Zahlung nach Insolvenzeröffnung, welche die Bank aufgrund nachwirkender vertraglicher
Nebenpflicht gem. §§ 675, 667 BGB an den Insolvenzverwalter auszukehren hat, kann nicht anders
behandelt werden als eine entsprechende direkte Zahlung des Drittschuldners an den zum
Forderungseinzug berechtigten Insolvenzverwalter. die der Bank als Sicherungsnehmerin in der
Insolvenz zukommende Position als Absonderungsberechtigter geht dadurch nicht verloren.
Nach Auskehr der eingegangenen Zahlung an den Insolvenzverwalter kommt primär ein Anspruch der
Bank als Sicherungsnehmerin gem. § 170 Abs.1 S. 2 InsO, ansonsten aus Bereicherung der Masse
nach §§ 55 Abs. 3 InsO, 812 Abs. 1 BGB in Betracht.
Volltext:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
Im Namen des Volkes
Urteil
1 U 68/11
7 O 2435/10 (398) Landgericht Osnabrück Verkündet am 09.02.2012
…, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
V… ., verteten durch den Vorstand B… G… und J… S…, U…,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte C…, . O…,
gegen
Rechtsanwalt J…P… als Insolvenzverwalter über das Vermögen des F… Z…, N…,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte T… O…,
Geschäftszeichen: …
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts …und die Richter am Oberlandesgericht … und …
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2012
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 6.7.2011
verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.442,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11.5.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für beide Instanzen unter Abänderung vorausgegangener Festsetzungen auf 24.142 € festgesetzt.
.
G r ü n d e
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Autohauses Z… in N…, Inhaber
F…Z… (Schuldner), wegen eines Anspruchs im Zusammenhang mit sicherungszedierten Forderungen in Anspruch.
Unter dem 01.02.2008 trat der spätere Insolvenzschuldner „sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus
dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Drittschuldner mit den
Anfangsbuchstaben A – Z“ zur Sicherheit an die Klägerin ab.
Am 8.10.2009 wurde das Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet und der
Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dem Beklagten wurde aufgegeben, Forderungen des
Insolvenzschuldners auf ein Treuhandkonto einzuziehen.
Am 16.10.2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (im Zeitraum vom 16.10.2009 bis zum 26.01.2010) gingen auf einem
debitorischen Konto des Insolvenzschuldners bei der Klägerin Zahlungen von Drittschuldnern in Höhe von insgesamt
13.446,06 € ein. Diese Zahlungseingänge verrechnete die Klägerin mit dem Debetsaldo des Kontos.
Der Beklagte hat bereits vorprozessual die Auffassung vertreten, dass dieser Verrechnung das Aufrechnungsverbot
des § 96 InsO entgegenstehe. Mit diesem nach seiner Auffassung fortbestehenden Anspruch des Schuldners in
Höhe von 13.446,06 € hat der Beklagte gegenüber dem zwischen den Parteien unstreitigen Anspruch der Klägerin
auf Auskehr der vom Beklagten auf dem Treuhandkonto vereinnahmten Gelder aus der Einziehung von von der
Globalzession erfassten Forderungen gegen Drittschuldner die Aufrechnung erklärt. Nach Angaben des Beklagten
betraf dies vereinnahmte Zahlungen über insgesamt 16.548,04 €. abzüglich der Feststellungs und
Verwertungspauschalen von 9 % und Ausgaben von 4,80 € für den Forderungseinzug hat der Beklagte einen
zugunsten der Klägerin auszuzahlenden Betrag von 15.053,92 € errechnet. Den nach der Aufrechnung verbleibenden
Restbetrag von 1.607,86 € hat der Beklagte an die Klägerin ausgezahlt.
Die Klägerin hat behauptet, bei den nach Insolvenzeröffnung am 16.10.2009 auf dem Girokonto der
Insolvenzschuldnerin eingegangenen Zahlungen habe es sich um Zahlungen von Drittschuldnern auf Forderungen
aus Lieferungen und Leistungen gehandelt, die – so hat sie gemeint - der vereinbarten Globalzession unterfielen und
mithin wirksam an sie abgetreten worden seien. Mit diesen Forderungen habe sie gegen den debitorischen
Kontokorrentsaldo aufrechnen können. Da somit eine Forderung des Beklagten nicht bestehe, gehe die von diesem
erklärte Aufrechnung gegen ihren Anspruch auf Auszahlung des vom Beklagten vereinnahmten Nettobetrages aus
der Einziehung der abgetretenen Forderungen ins Leere. Die Klägerin hat daher vom Beklagten auf der Grundlage
seiner eigenen Berechnung Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 13.446,06 € abzüglich der gezahlten 1.607,86
€ verlangt und einen Betrag in Höhe von 12.071,25 € mit der Klage geltend gemacht.
Der Beklagte hat die Globalzession schon wegen Unbestimmtheit für unwirksam gehalten. Im Übrigen hat er sein
vorprozessuales Vorbringen wiederholt und zudem bestritten, dass die Forderungen von der Globalzession erfasst
worden seien. Außerdem hat er gemeint, die Forderungen, auf welche die Zahlungen der Drittschuldner erfolgt seien,
seien von der Klägerin in anfechtbarer Weise erlangt worden. Dazu hat er behauptet, diese seien im
Dreimonatszeitraum des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO entstanden bzw. werthaltig geworden. zu diesem Zeitpunkt
sei der Schuldner bereits insolvent gewesen und der Klägerin sei dies auch bekannt gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des dabei vom Landgericht zugrunde gelegten Sachverhalts, des erstinstanzlichen
streitigen Pateivorbringens und der Begründung dieser Entscheidung wird auf das Urteil der Einzelrichterin der 7.
Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 6.7.2011 Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt sie im Wesentlichen vor:
Zunächst beruhe das Urteil auf einem Verfahrensfehler, da das Landgericht seine in der mündlichen Verhandlung
geäußerte Rechtsauffassung im Hinblick auf sein Verständnis des Urteils des BGH vom 26.06.2008 geändert habe,
ohne die Parteien hierauf gem. § 139 ZPO hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben.
Weiter sei das Urteil auch inhaltlich unrichtig. Dem vom Landgericht herangezogenen Urteil des BGH sei nicht zu
entnehmen, dass eine Verrechnung der kontoführenden Bank mit Zahlungseingängen auf einem Konto des
Insolvenzschuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen auf diesem Konto bestehenden
Debetsaldo stets nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unwirksam sei. Die Verrechnung könne jedenfalls nicht unwirksam
sein, wenn die eingegangenen Zahlungen auf wirksam zur Sicherung abgetretene Forderungen erbracht worden seien
und die Bank daran – wie hier – Absonderungsrechte in unanfechtbarer Weise erlangt gehabt habe. Es wäre ein
offensichtlich unvertretbares und mit grundlegenden Prinzipien des Rechts unvereinbares Ergebnis, wenn der
Insolvenzverwalter die nach Insolvenzeröffnung auf dem Konto des Schuldners noch eingehenden Zahlungen auf
wirksam und unanfechtbar zur Sicherheit abgetretene Forderungen für die Masse vereinnahmen könnte, während er
die entsprechenden Zahlungen abzüglich der üblichen in § 171 InsO vorgesehenen Pauschalen an die Bank als
Sicherungsnehmerin auszukehren gehabt hätte, wenn die Zahlungen der Drittschuldner sogleich an ihn erfolgt wären.
Nach Hinweis des Senats hat die Klägerin klargestellt, dass sie ihren Klageanspruch nicht nur auf den Anspruch
stützen wolle, gegen den der Beklagte aufgerechnet habe, sondern im Hinblick auf vorhandene Absonderungsrechte
auch auf einen Anspruch auf die bei ihr auf dem Konto des Schuldners eingegangenen Überweisungen der
Drittschuldner.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Osnabrück zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.071,520 € nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.5.2010 zu zahlen,
hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6.7.2011 aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren
Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,
weiter hilfsweise das Urteil des Landgerichts insoweit aufzuheben, als die Klage in Höhe von 10.000 € (4 x 2500 €)
abzüglich 9 % Verwertungskostenpauschale, also insgesamt in Höhe von 9100 € abgewiesen wurde, und den
Beklagten zu verurteilen, an sie 9.100 € zu zahlen und im Übrigen die Angelegenheit zur weiteren Sachaufklärung
und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts.
Beide Parteien haben nach Hinweis des Senats ergänzend zur Entstehung und Werthaltigmachung der Forderungen
des Schuldners vorgetragen, auf welche die von der Beklagten vereinnahmten Überweisungen auf dem
Schuldnerkonto erfolgten. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die von den Parteien vorgetragenen Schriftsätze
vom 5.1.2012 und 10.1.2012 Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und mit dem nunmehr hilfsweise geltend gemachten Klagebegehren
begründet.
1. Berufung und Klage der Klägerin haben keinen Erfolg, soweit diese auf den primär geltend gemachten Anspruch
der Klägerin auf Abführung der Nettoerlöse der auf dem Treuhandkonto des Insolvenzverwalters eingezogenen
Forderungen gestützt worden ist. Insoweit ist zwar ein entsprechender Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten
auf Zahlung von 15.053,92 € nach § 170 Abs. 1 S. 2 InsO entstanden, dieser Anspruch ist aber durch Aufrechnung
seitens des Beklagten in Höhe von 13.446,06 € und Auszahlung des Restes von 1607,86 € an die Klägerin
erloschen. Letzteres hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend entschieden.
a) Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Landgericht – wie die Klägerin mit der Berufung rügt – die richterliche
Hinweispflicht im Hinblick auf eine bei der mündlichen Verhandlung noch vertretene abweichende Auffassung
verletzt hat. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich ein insoweit vorliegender Verfahrensmangel in der
Sachentscheidung ausgewirkt haben könnte. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie bei entsprechendem
Hinweis noch Entscheidungserhebliches hätte vortragen können. Für eine erfolgreiche Rüge hätte sie dies jedenfalls
in der Berufungsinstanz vortragen müssen (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 139 ZPO Rn. 20).
b) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Abführung der Nettoerlöse der auf dem Treuhandkonto des
Insolvenzverwalters eingezogenen Forderungen besteht nicht mehr.
Zwar hatte die Klägerin zunächst aus der nach Insolvenzeröffnung erfolgten Einziehung von der Globalabtretung
unterliegenden Forderungen seitens des Insolvenzverwalters nach § 170 Abs. 1 S. 2 InsO einen Anspruch auf
Auszahlung des Nettoerlöses von 15.053,92 € erworben.
Infolge der wirksamen, hier auch vom Beklagten nicht infrage gestellten Globalzession (zur Wirksamkeit vgl. auch
unter II.2.a)(1)) hatte die Klägerin nämlich ein Absonderungsrecht hinsichtlich der zedierten, im Zeitpunkt der
Insolvenzeröffnung vorhandenen Forderungen des Schuldners erlangt und danach aus den vom Insolvenzverwalter
nach Insolvenzeröffnung eingezogenen Beträgen von insgesamt 16.548,04 € nach Abzug gesonderter Kosten in
Höhe von 4,80 € und nach Abzug der Feststellungs und Verwertungspauschale von insgesamt 9 % 15.053,92 € zu
beanspruchen.
c) Dieser Anspruch der Klägerin ist jedoch durch die vom Beklagten im Schreiben vom 23.2.2010 erklärte
Aufrechnung mit dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Auskehr der nach Insolvenzeröffnung auf dem
Konto des Schuldners eingegangenen Überweisungsbeträge über 13.446,06 € bis auf einen Betrag von 1607,86 €
erloschen, der unstreitig vom Beklagten an die Klägerin gezahlt worden ist. Der vorstehend bezeichnete Anspruch
der Klägerin aus § 170 Abs. 1 S. 2 InsO besteht danach insgesamt nicht mehr.
Dem steht nicht eine vorher bereits erfolgte Verrechnung oder Aufrechnung der Klägerin mit eigenen Ansprüchen
entgegen, sei es mit einem Anspruch auf Ausgleichung des Sollsaldos des bei ihr geführten Kontos des Schuldners
oder sei es mit Ansprüchen wegen eines bestehenden Absonderungsrechts an den der Überweisung zugrunde
liegenden Forderungen des Schuldners. Dies hat bereits das Landgericht zutreffend unter Heranziehung der
unmittelbar einschlägigen Entscheidung des BGH vom 26.6.2008, Az. IX ZR 47/05 (NZI 2009, 599 = ZIP 2008,
1437) ausgeführt.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens war hier nach §§ 115 Abs. 1, 116 S. 1 InsO der Girovertrag automatisch
erloschen. auch dem Insolvenzverwalter stand insoweit kein Wahlrecht gemäß § 103 InsO im Hinblick auf eine
mögliche Erfüllung und Fortsetzung des Girovertrags zu. Dies folgt aus den genannten Vorschriften und entspricht
ständiger, zutreffender Rspr. des BGH (vgl. BGHZ 70, 86, 93. 170, 206, 213. BGH ZIP 2008, 1437, 1438). Die Bank
ist dann nach Erlöschen des Girovertrags und des Kontos in der Nachwirkung des Vertragsverhältnisses mit dem
Schuldner berechtigt, die eingehenden Zahlungen weiterhin für den Schuldner entgegenzunehmen und auf dem intern
weitergeführten Konto zu verbuchen. In diesem Fall muss sie jedoch nach §§ 675, 667 BGB die von ihr
entgegengenommenen Zahlungen nach § 667 BGB an den Schuldner bzw. in der Insolvenz an den
Insolvenzverwalter herausgeben (vgl. BGHZ 170, 121, 125. ZIP 2008, 1437, 1438). Zur Entgegennahm der
eingehenden Beträge dürfte sie jedoch nach Erlöschen des Girovertrags nach Insolvenzeröffnung nicht mehr
verpflichtet gewesen sein (so zutreffend Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 96 InsO Rn. 15), so dass die Klägerin
die nunmehr beklagten Probleme hinsichtlich ihres Absonderungsrechts durchaus hätte selbst vermeiden können.
Da der in die Masse gefallene Anspruch auf Auszahlung der eingegangenen Beträge nach § 667 BGB erst bei
Eingang des Geldes und mithin nach Insolvenzeröffnung entstanden ist, ist eine Aufrechnung gegen diesen
Anspruch aus § 675, 667 BGB nach dem eindeutigen Wortlaut des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO zwingend
ausgeschlossen, was ebenfalls der oben zitierten Rspr. des BGH entspricht und auch der Senat für zutreffend hält.
An dem nach Insolvenzeröffnung entstandenen Anspruch aus § 675, 667 BGB konnte die Klägerin auch weder als
Surrogat für ihr Absonderungsrecht noch gem. Nr. 14 Abs. 1 AGBBanken ein Pfand oder sonstiges Sicherungsrecht
erwerben. Aus § 91 Abs.1 InsO ergibt sich nämlich zwingend, dass nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Rechte an Gegenständen der Insolvenzmasse nicht mehr wirksam erworben werden können, auch wenn keine
Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. Dies schließt
auch den Erwerb von Rechten an der Masse seitens der Klägerin aus.
Nach alledem musste die Klägerin den Anspruch auf Auszahlung der nach Insolvenzeröffnung vereinnahmten
Beträge uneingeschränkt erfüllen und hatte gegen diesen Anspruch des Beklagten als Insolvenzverwalters weder ein
Recht zur Verrechnung bzw. Aufrechnung noch sonstige Gegenrechte erworben, die diesem Anspruch hätten
entgegenstehen können.
Gegen die Wirksamkeit der vom Beklagten seinerseits erklärten Aufrechnung mit diesem Anspruch bestehen danach
keine Bedenken.
Die Klage kann danach, soweit sie auf den Anspruch der Klägerin aus § 170 Abs. 2 S. 1 InsO wegen der vom
Beklagten auf dem Treuhandkonto vereinnahmten Zahlungen aus abgetretenen Forderungen gestützt wird, keinen
Erfolg haben.
2. Überwiegend Erfolg hat die Klage allerdings, soweit sie auf das vorhanden gewesene Absonderungsrecht der
Klägerin gestützt wird, das ihr hinsichtlich von Forderungen zugestanden hat, auf die die nach Insolvenzeröffnung
bei ihr eingegangenen Überweisungen auf das Schuldnerkonto erbracht worden sind.
Der Tatsachenvortrag und die Argumentation der Klägerin bereits in erster Instanz haben darauf schließen lassen,
dass die Klage insbesondere auch auf Absonderungsrechte hinsichtlich der genannten Forderungen und ggf. daraus
folgende Ansprüchen gestützt werden sollte. Die Klägerin hat dies nach entsprechendem Hinweis des Senats im
vorbereitenden Schriftsatz vom 10.1.2012 und im Verhandlungstermin vor dem Senat klargestellt.
Aufgrund des ihr hinsichtlich dieser Forderung zustehenden Absonderungsrechts hat die Klägerin gegen den
Beklagten als Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Auskehr des für diese Forderung vereinnahmten Werts
abzüglich der üblichen Pauschalen nach § 170 Abs. 1 S. 2 InsO.
a) Der Klägerin stand aufgrund der Globalzession als Sicherungsnehmerin an den in ihrem Schriftsatz vom
10.1.2012 (S. 2/3) aufgelisteten Forderungen, auf die Überweisungen in Höhe von 12.574,62 € getätigt worden sind,
ein unanfechtbares Absonderungsrecht zu.
(1) Die Klägerin hat aufgrund der Globalzession die entsprechenden Forderungen erworben.
Die Globalabtretung sollte sich ausweislich des vorgelegten Vertrags vom 1.2.2008 auf sämtliche gegenwärtigen und
künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen, gegen alle
Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z beziehen.
Durchgreifende Bedenken gegen eine solche Regelung bestehen nicht.
Auch die erforderliche Bestimmtheit der Abtretungsregelung, die der Beklagte in Zweifel zieht, ist hier in
ausreichender Weise gewährleistet. Zum einen erfolgte eine entsprechende Konkretisierung der abgetretenen
Ansprüche durch die hinreichend klare Festlegung auf Ansprüche aus Lieferungen und (sonstigen) Leistungen. Diese
ihrer Art nach eindeutigen Ansprüche sind zwar nur beispielhaft benannt, darüber hinaus sollten auch alle weiteren
Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr erfasst werden. Dies ist zwar sehr weit gefasst, lässt jedoch relativ eindeutig
erkennen, dass lediglich Ansprüche ausgenommen sein sollten, die der Schuldner außerhalb seines Gewerbes als
Privatmann begründete. Die hinreichende Bestimmtheit ist danach auch insoweit gewährleistet (für Zulässigkeit einer
Klausel der hier vorliegenden Art auch BGH WM 2008, 65. Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechtshandbuch, Bd. II, 4. Aufl., § 96 Rn. 46).
Die hier relevanten Ansprüche gegen Versicherungen und auf Auszahlung von Abwrackprämien stellen zwar keine
Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen des Schuldners dar. Sie sind jedoch mit hinreichender Eindeutigkeit dem
Gewerbebetrieb des Schuldners zuzuordnen und werden jedenfalls als ´Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr´
erfasst.
Bei den Abwrackprämien ist unklar, ob der Anspruch auf Zahlung der Abwrackprämie zunächst an den Schuldner
abgetreten worden war und der Anspruch daraufhin aufgrund der Globalzession auf die Klägerin überging oder ob die
hier betroffenen Käufer, denen aufgrund vorgelegter Zuwendungsbescheide vom Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle die entsprechenden Prämien gewährt wurden, Inhaber des Prämienanspruchs geblieben sind und -
wie die vorgelegten Unterlagen ausweisen – lediglich eine Zahlung auf das bei der Klägerin geführte Konto des
Schuldners angewiesen haben. Bei Annahme einer nur vorliegenden entsprechenden Anweisung der Käufer und
Prämienberechtigten wäre jedenfalls bis zur tatsächlichen Zahlung der Prämie auf das Konto des Schuldners der der
Prämie entsprechende Kaufpreisanteil für den Neuwagen offen geblieben und der entsprechende Teil des
Kaufpreisanspruchs von der Globalzession zugunsten der Klägerin erfasst worden.
Die übrigen hier relevanten Zahlungen bezogen sich auf Ansprüche des Schuldners aus Lieferung und Leistung oder
jedenfalls aus der Geschäftsbeziehung des Schuldners und wurden danach von der Globalabtretung zugunsten der
Klägerin erfasst.
(2) Die vom beklagten Insolvenzverwalter geltend gemachte Insolvenzanfechtung greift hinsichtlich der
Sicherungsabtretung der hier relevanten Forderungen insgesamt nicht durch.
Bei einer Globalabtretung kommt eine Anfechtung zunächst hinsichtlich der Vereinbarung der Globalabtretung in
Betracht. Die Globalabtretungsvereinbarung wurde hier jedoch bereits am 1.2.2008, über anderthalb Jahre vor
Insolvenzantragstellung und insoweit in unverdächtiger Zeit abgeschlossen. Insoweit käme allenfalls eine
Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO in Betracht, die der Beklagte jedoch nicht geltend gemacht und zu der er auch
keinen für eine solche Anfechtung relevanten Sachverhalt vorgetragen hat.
Bei der in der Globalzession enthaltenen Vorausabtretung von Forderungen kommt zwar weiterhin eine
Insolvenzanfechtung von Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Entstehung der zukünftigen Forderungen
und bei Werthaltigmachung der abgetretenen Forderungen in Betracht (vgl. HK/Kreft, InsO, 6. Aufl., § 140 InsO Rn.
4). Aber auch insoweit greift im vorliegenden Fall die Insolvenzanfechtung nicht durch.
Entstehung und Werthaltigmachung von einer Globalzession unterfallenden Forderungen stellen nach nunmehriger,
zutreffender Rspr. des BGH grundsätzlich - so auch hier - eine kongruente Deckung dar (vgl. BGHZ 174, 297, Rz 17
ff.. 189, 1). Danach sind die Anfechtungstatbestände des § 130 InsO anwendbar. Bei der hier in Betracht zu
ziehenden Anfechtung nach § 130 Abs.1 Nr. 1 InsO ist erforderlich, dass die betreffende Rechtshandlung in den
letzten drei Monaten vor dem Insolvenzeröffnungsantrag vorgenommen wurde, zur Zeit der Handlung der Schuldner
bereits zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.
Im vorliegenden Fall sind die in Verbindung mit der Abwrackprämie stehenden Ansprüche ausweislich der
vorgelegten Unterlagen bereits im Frühjahr 2009 mit Erwerb eines neuen Fahrzeugs und Abwrackung des alten
Fahrzeugs begründet worden. Entsprechende werthaltige Forderungen sind danach außerhalb des für die Anfechtung
relevanten Zeitraums (Insolvenzantrag am 8.10.2009, Beginn der Dreimonatsfrist danach am 8.7.2009) begründet
worden.
Die übrigen hier relevanten Forderungen sind nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin (vgl. die Aufstellung Seite 2
des Schriftsatzes vom 10.1.2011) in der Zeit vom 4.8.2009 bis zum 14.9.2009 entstanden und mangels anderer
Anhaltspunkte auch in diesem Zeitraum werthaltig geworden. Entstehung und Werthaltigmachung der genannten
Forderungen lagen somit im kritischen Dreimonatszeitraum.
Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten, der für die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung darlegungs und
beweispflichtig ist, soll die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners spätestens nach einer am 25.9.2009 von der
Klägerin zusätzlich verlangten Zahlung von 100.000 € und anschließender Kontosperrung eingetreten sein, nachdem
kurz zuvor eine vom Steuerberater des Insolvenzschuldners überarbeitete Zwischenbilanz einen Gewinn von 13.000
€ ergeben haben soll. Nach diesem Vorbringen des Beklagten kann der Eintritt der Überschuldung jedenfalls im
September 2009 und eine Kenntnis der Klägerin hiervon allenfalls ab dem am 25.9.2009 geführten Gespräch
angenommen werden. Nach Vorbringen der Klägerin will sie die Zahlungsunfähigkeit erst nach einer Rücklastschrift
am 5.10.2009 erkannt haben. Der genaue Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und der Kenntniserlangung
der Klägerin hiervon kann jedoch dahingestellt bleiben.
Vor dem vom Beklagten dargelegten Zeitpunkt der Kenntnis der Klägerin von der Zahlungsunfähigkeit waren
jedenfalls die hier relevanten, von der Globalzession erfassten Forderungen bereits entstanden und mangels anderer
Angaben auch werthaltig geworden. Dass etwas anderes zu gelten hat, hat der insoweit darlegungspflichtige
Beklagte nicht nachvollziehbar vorgetragen.
Eine Insolvenzanfechtung des Beklagten kann nicht durchgreifen.
Die Klägerin hatte danach die hier relevanten Forderungen unanfechtbar erworben und ihr standen insoweit in der
Insolvenz des Schuldners gemäß §§ 51 Nr. 1, 50 InsO entsprechende Absonderungsrechte zu.
Die entsprechenden Forderungen und darauf bezogene Absonderungsrechte sind dann allerdings durch Zahlung und
Erfüllung erloschen, als die Drittschuldner durch Überweisung zahlten, die Klägerin diese Überweisungen trotz
zwischenzeitlichen Erlöschens des Girokonto entgegennahm und der allein nach § 166 Abs.2 InsO
einzugsberechtigte Insolvenzverwalter die Überweisungen gegen sich gelten ließ und deren Abführung an sich
verlangte.
b) Aufgrund dieser vorhanden gewesenen Absonderungsrechte hat die Klägerin nach Erfüllung der abgetretenen
Forderungen gegen den beklagten Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Herausgabe des von ihm eingezogenen
Werts der Forderungen gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 InsO. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der Insolvenzverwalter war hier nach Insolvenzeröffnung gemäß § 166 Abs. 2 InsO allein befugt, die dem
Absonderungsrecht der Klägerin unterliegenden Forderungen einzuziehen. Er hätte dann jedoch nach Abzug der
Feststellungs und Verwertungspauschale den Nettoerlös an die Klägerin als Absonderungsberechtigte nach § 170
Abs. 1 Satz 2 InsO abführen müssen. Weitgehend Gleiches hätte sich ergeben, wenn der Beklagte der Klägerin als
Absonderungsberechtigte die Verwertung des Sicherungsguts bzw. den Forderungseinzug überlassen hätte. dann
hätte die Klägerin nach § 170 Abs. 2 InsO den erzielten Erlös bis auf die Kosten der Forderungsfeststellung
(Feststellungspauschale) sowie eventueller Umsatzsteuerbeträge, die von der Masse abzuführen gewesen wären,
behalten können.
Im vorliegenden Fall ist zwar keiner dieser beiden Wege beschritten worden. Der Beklagte hat hier die relevanten
Forderungen gegenüber den Drittschuldnern nicht selbst eingezogen. Er hat sich aber die Zahlungen der
Drittschuldner mittelbar, zumindest den darin liegenden Wert in voller Höhe über den Umweg eines Anspruchs auf
Herausgabe eingegangener Zahlungen gegen die Klägerin als kontoführende Bank verschafft. Diesen Wert hat er
nicht im Wege der Einziehung der eingegangenen Zahlungen, sondern durch von ihm vorgenommene Aufrechnung
gegen einen Anspruch der Klägerin realisiert, der - wie oben dargelegt - nicht Insolvenzforderung gewesen wäre,
sondern vom Insolvenzverwalter ebenfalls nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO durch Zahlung an die Klägerin zu erfüllen
gewesen wäre.
Da hier der Beklagte als Insolvenzverwalter zwar nicht selbst die Forderung durch Entgegennahme der Zahlungen
der Drittschuldner, wohl aber den Wert der dem Absonderungsrecht unterliegenden Forderungen eingezogen hat,
erscheint es gerechtfertigt und geboten, die Vorschriften über die Verwertung des Sicherungsguts heranzuziehen und
von einem Anspruch der Klägerin als Absonderungsberechtigte auf Auszahlung des eingezogenen Nettowerts der
Forderungen gemäß § 170 Abs.1 S. 2 InsO auszugehen. Eine unterschiedliche Behandlung des vorliegenden
Sachverhalts im Vergleich zum Regelfall der unmittelbaren Forderungseinziehung seitens des Insolvenzverwalters
ist – worauf die Klägerin zutreffend hinweist – nicht gerechtfertigt.
Dies bedeutet allerdings auch, dass der Beklagte als Insolvenzverwalter Anspruch nicht nur auf die
Feststellungspauschale, sondern auch im Hinblick auf den von ihm realisierten Einzug des Forderungswerts auf die
Verwertungspauschale hat.
Nach zusätzlichem Abzug der Verwertungspauschale von 5 % und Berücksichtigung der Feststellungspauschale,
die auf alle hier relevanten Forderungen anzusetzen ist, ergibt sich mithin einen Betrag von 11.442, 90 €.
Dieser Betrag ist der Klägerin aufgrund der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus dem ihr zustehenden
Absonderungsrecht hinsichtlich der zedierten Forderungen zuzusprechen, auf die durch die nach Insolvenzeröffnung
eingegangenen Überweisungen geleistet worden ist.
c) Ergänzend sei angemerkt, dass bei Verneinung einer Anwendbarkeit des § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO jedenfalls ein
Anspruch der Klägerin als Masseforderung aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse nach §§ 812 Abs. 1
BGB, 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO gerechtfertigt wäre.
Ein solcher Anspruch wäre hier nicht aufgrund eines vorrangigen Anspruchs auf Ersatzabsonderung analog § 48
InsO ausgeschlossen, weil das Erlöschen des Absonderungsrechts durch Erfüllung der zedierten Forderungen durch
die Überweisung der Forderungsbeträge bereits nicht als eine unberechtigte Veräußerung des
Absonderungsgegenstandes durch den Schuldner vor Insolvenzeröffnung oder durch den Insolvenzverwalter nach
Verfahrenseröffnung eingeordnet werden kann. Eine solche unberechtigte Verfügung über den Aussonderungs oder
Absonderungsgegenstand wird jedoch nach § 48 InsO vorausgesetzt.
Eine Bereicherung der Masse ist jedenfalls nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dadurch eingetreten, dass
Forderungen, die abgetreten waren, dem Schuldner mithin nicht zustanden und auch im Insolvenzverfahren in Höhe
des Nettobetrags (nach Abzug der Pauschalen) zur Befriedigung des Sicherungsnehmers (der Klägerin) zur
Verfügung zu stellen waren, entgegen der darin liegenden Rechtsgüterzuordnung mit ihrem vollen Wert in die Masse
geflossen sind und insoweit die Masse weitgehend ohne Rechtsgrund bereichert worden ist. Die Masse hatte nach
der insolvenzrechtlichen Bewertung und Behandlung des Absonderungsrechts allenfalls die Kosten der Feststellung
und Verwertung (und ggf. Umsatzsteuer) vom Forderungserlös zu beanspruchen.
Für eine weitergehende Wertzuführung und Bereicherung der Masse ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich.
Ein hinreichender, anzuerkennender Rechtsgrund kann sich jedenfalls nicht aus der Zufälligkeit des vom Regelfall
abweichenden Zahlungsflusses ergeben. Dieser hat dazu geführt, dass Forderungserlöse in die Insolvenzmasse
geflossen sind, die aufgrund eines insolvenzfesten Sicherungsrechts der Klägerin als Sicherungsnehmerin zustehen
sollten.
Insofern liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung der Insolvenzmasse vor, aus der sich zumindest eine
Masseforderung der Klägerin nach §§ 812 Abs. 1 BGB, 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO ergeben würde.
Da nach hier vertretener Auffassung jedoch ein Anspruch gemäß § 170 Abs.1 S. 2 InsO durchgreift, ist auf einen
Bereicherungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 BGB, 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO, der als Masseforderung sich ggf. in die
Rangordnung des § 209 InsO einzuordnen hätte, nicht zurückzugreifen.
d) Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286 Abs. 1 S.1, 288 Abs. 1 BGB.
Aus dem Inhalt des Mahnschreibens der Klägerin vom 21.4.2010 ergibt sich, dass auch die sich aus dem hier
relevanten Absonderungsrecht ergebenden Zahlungsansprüche geltend gemacht und angemahnt worden sind.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Bei der Kostenentscheidung musste berücksichtigt werden, dass die Klägerin ihre Klage
auf zwei unterschiedliche materiellrechtliche, aber auch prozessrechtliche Ansprüche gestützt hat und sie letztlich
allein mit dem zweiten, hilfsweise geltend gemachten Anspruch Erfolg hat. Da beide Parteien in ungefähr gleichem
Umfang obsiegt haben und unterlegen sind, erschien eine Kostenaufhebung angemessen.
Der Senat hat keine Notwendigkeit gesehen, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Ein Widerspruch zu
vorhandener Rspr. des BGH oder eines anderen OLG ist nicht ersichtlich. Aus der von beiden Parteien mehrfach
zitierten Entscheidung des BGH vom 26.6.2008 (IX ZR 47/05, NZI 2009,599 = ZIP 2008, 1437) ergibt sich nicht,
dass der BGH davon ausgeht, dass einer durch Globalzession gesicherten Bank bei Zahlungen auf ein Konto des
Insolvenzschuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich dabei betroffener zedierter Forderungen
keine Rechte aus entstandenen Absonderungsrechten zustehen kann. Die Entscheidung befasst sich ausschließlich
mit den unter II.1. behandelten Problemen der Verrechnung bzw. Aufrechnung und damit mit Problemen, die hier für
den primär geltend gemachten Anspruch relevant waren und die der Senat auf der Grundlage der Rspr. des BGH
gelöst hat. Die Frage nach Ansprüchen aus Absonderungsrechten wird in dem hier relevanten
Entscheidungskomplex vom BGH nicht erörtert. Es ist nicht ersichtlich, dass bei Entgegennahme der
weiterzuleitenden Zahlung die Bank Ansprüche aus vorhandenen Absonderungsrechten insgesamt verloren haben
könnte, auch aus der zitierten Entscheidung des BGH folgt dies nicht.
Der Streitwert war neu festzusetzen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klage auf zwei verschiedene
Ansprüche (auch prozessualer Art) gestützt worden ist, über die beide entschieden worden ist: nämlich auf einen
angeblichen Anspruch der Klägerin aus den vom Beklagten auf dem Treuhandkonto eingezogenen Forderungen und
(hilfsweise) auf einen Anspruch aus einem Absonderungsrecht, das an anderen Forderungen (auf die die
Überweisungen nach Insolvenzeröffnungen getätigt wurden) bestehen sollte. Danach war der doppelte Klagebetrag
als Streitwert anzusetzen.
Der nachgereichte, nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 23.1.2012 hat dem Senat vorgelegen. Er
enthält kein neues tatsächliches Vorbringen, das Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung geben könnte.
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