Urteil des OLG Oldenburg vom 26.09.1995

OLG Oldenburg: vergütung, gebühr, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 W 69/95
Datum:
26.09.1995
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Eine Erörterungsgebühr kann nur in einem gerichtlichen Termin entstehen
Volltext:
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Nach gefestigter Rechtsprechung kann eine Erörterungsgebühr nach
§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO nur in einem gerichtlichen, zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin entstehen
(vgl. Göttlich-Mümmler, BRAGO, 18. Aufl., Stichwort "Erörterungsgebühr", 4.21, m.w.N.). Dies entspricht auch der
Ansicht des Senats. Die Erörterung der Sache außerhalb eines gerichtlichen Termins mit der eigenen Partei, mit
dem Gegner oder mit einem Dritten wird innerhalb eines Rechtsstreits durch die Prozeßgebühr abgegolten. Eine
Besprechungsgebühr kann vorliegend schon deshalb nicht vergütet werden, weil Gebühren nach § 118 BRAGO
voraussetzen, daß eine Tätigkeit außerhalb eines Rechtsstreits vorliegt. Der Klägervertreter verlangt hier jedoch
Vergütung für Bemühungen im Rahmen eines bereits anhängigen Rechtsstreits.