Urteil des OLG Oldenburg vom 30.10.1996

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Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 151/96
Datum:
30.10.1996
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 134, BGB § 138 ABS 1, AO § 406, BGB § 139
Leitsatz:
Nichtigkeit eines Werkvertrages wegen vereinbarter Steuerverkürzung (Schwarzgeldabrede).
Berücksichtigung im Rechtsstreit trotz überein- stimmenden gegenteiligen - offenkundig unwahren -
Parteivorbringens.
Volltext:
Nach dem - aus heutiger Sicht falschen, aber nach § 318 ZPO bin-
denden - Grundurteil des Senats vom 30.3.1994 ist davon auszuge-
hen, daß die Klage aus dem Auftrag Nr.·01981 - also bis zur Höhe
von 50.000,-·DM - dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Ferner ist
eine zusätzliche Werklohnforderung in Höhe von 5.672,64 DM für die
Lieferung und Installierung einer Markise unstreitig. Über die
weitergehende, von der Klägerin ausdrücklich aus einer von ihr so
bezeichneten Zusatzvereinbarung abgeleitete Forderung (35.000,-
DM) aus dem Auftrag Nr.·01982 hat der Senat im Grundurteil nicht
entschieden, sondern sie dem weiteren Verfahren vor dem Landge-
richt vorbehalten.
Insoweit kann die Klägerin einen Werklohn vom Beklagten nicht ver-
langen, da nunmehr feststeht und im Rahmen der Schlüssigkeitsprü-
fung hier zugrundezulegen ist, daß die Gesamtvereinbarung der Par-
teien über die Erstellung eines Wintergartens gem. den §§·134, 138
Abs.·1 BGB nichtig ist. .......
Nach Überzeugung des Senats ist die Vereinbarung zur Zahlung von
35.000,-·DM bar vor Fertigstellung zum Zweck der Verkürzung der
Mehrwertsteuer getroffen worden. Dies läßt sich nunmehr ohne wei-
teres aus der von der Klägerin mit der Berufungserwiderung über-
reichten Kalkulationsblatt ableiten. Danach betrug der -·ein-
schließlich 14·% Mehrwertsteuer·- kalkulierte Werklohn 91.114,50
DM. Davon entfielen auf den Auftrag Nr.·01981 nach der ursprüngli-
chen Eintragung 51.214,50·DM, so daß für den Rest 39.900,-·DM
(einschließlich Mehrwertsteuer) verblieben. Dieser Betrag ent-
spricht exakt 35.000,-·DM zzgl. 14·% Mehrwersteuer. Unstreitig ist
die Auftragssumme Nr.·01981 sodann nachträglich auf pauschal
50.000,-·DM reduziert worden. Auch das weist das Kalkulationsblatt
aus, in dem es abschließend heißt:
············································· 50.000,-·DM
······································· + ··· 39.900,-·DM
············································· 89.900,-·DM.
Danach und bei Berücksichtigung des deutlichen Schweigens der Par-
teien auf die Hinweisverfügungen vom 15.2. 1994 und 24.9.1996 kann
nach Überzeugung des Senats die Vereinbarung Nr.·01982 über "DM
35.000,- bar zu zahlen vor Fertigstellung" keinen anderen Sinn ge-
habt haben, als den, die darauf anfallende Mehrwertsteuer in Höhe
von 4.900,-·DM zu verkürzen. -·Eine solche unter Strafe gestellte
Vereinbarung einer Steuerverkürzung (§·406 AO) ist nach den §§
134, 138 Abs.·1 BGB nichtig. Der restliche Vertrag könnte gem.
§·139 BGB nur dann aufrechterhalten bleiben, wenn festzustellen
wäre, daß er auch ohne die vereinbarte Steuerverkürzung zu densel-
ben Bedingungen, insbesondere zu demselben, hier nicht unerheblich
zurückgesetzten Entgelt abgeschlossen worden wäre (BGH LM Nr.·57
zu §·134 BGB). Dafür ist indes weder etwas dargetan noch ersicht-
lich. Vielmehr spricht der Umstand, daß der Beklagte ein um die
beabsichtigte Steuerverkürzung in Höhe von 4.900,-·DM reduziertes
Entgelt zu zahlen hatte, dafür, daß dieser Vorteil für die Höhe
des Werklohns bestimmend war.
Trotz des übereinstimmenden gegenteiligen Vorbringens der Partei-
en, es sei keine Absprache zum Zweck der Steuerverkürzung getrof-
fen worden, ist der Senat an ein dermaßen "unstreitiges" Vorbrin-
gen nicht gebunden. Insofern sind vornehmlich Ausnahmen zu machen
für betrügerisches Zusammenwirken der Parteien und für das Ge-
ständnis solcher Tatsachen, die das Gericht als offenkundig unwahr
erkennt (vgl. BGHZ·37, 154, 156). So ist es nach den obigen Fest-
stellungen hier.
Damit entfällt zugleich die aufrechnungsweise geltend gemachte
Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Hö-
he von 18.000,-·DM, da die Zusatzvereinbarung ohne weiteres von
der Nichtigkeit der Hauptverpflichtung erfaßt wird (§·344 BGB). Da
der gesamte Werkvertrag nichtig war, schuldete die Klägerin dem
Beklagten nichts und damit insbesondere nicht die Fertigstellung
des vorgesehenen Werks.
Der Beklagte kann aus demselben Grund nicht mit dem in der Beru-
fungsinstanz noch streitigen weiteren Minderungsverlangen wegen
eines Mangels des Wintergartens in Höhe von 12.000,-·DM durchdrin-
gen.
Bei der insofern vom Landgericht zuerkannten Minderung um 8.320,-·
DM und der -·wegen weiterer Mängel·- ausgesprochenen Zug-um-Zug