Urteil des OLG Oldenburg vom 07.11.2003

OLG Oldenburg: gesundheitszustand, fahrstuhl, pflegeheim, besucher, fürsorgepflicht, heimbewohner, unterlassen, gefahr, rechtsverletzung, geschäftsführer

Gericht:
OLG Oldenburg, 06. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 6 U 111/03
Datum:
07.11.2003
Sachgebiet:
Normen:
BGB 823 Abs 1
Leitsatz:
Zu den Überwachungspflichten einer Pflegeeinrichtung gegenüber einem gebrechlichen Bewohner
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
6 U 111/03
4 O 135/03 LG Oldenburg
Verkündet am
07.11.03
..., JAe.
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Urteil
In dem Rechtsstreit
...– Die ...kasse für N... , ..., ...,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte H... pp, ...–
g e g e n
C... B... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer A... E...,..., ...,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte R...pp, ...
hat der 6 Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2003 durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht W..., den Richter am Oberlandesgericht J... und die Richterin am
Oberlandesgericht S...
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Mai 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Oldenburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf
einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung
rechtfertigen. Die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte habe ihre Betreuungs und Sorgfaltspflichten im
vorliegenden Fall nicht verletzt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar machte der in dem Gutachten
zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 12.09.2001 beschriebene Gesundheitszustand des Patienten J... B...
eine Einordnung in der Pflegestufe III erforderlich. Nach dem Gutachten lag bei dem Patienten insbesondere ein
starker celebraler Abbauprozeß vor, der zu einer Desorientierung und zu Verwirrtheitszuständen führte. Außerdem
war ihm ein Gehen nur mit Gehhilfe möglich und er saß überwiegend im Rollstuhl. Es kann aber nicht festgestellt
werden, dass der Beklagten dieses Gutachten vor dem streitgegenständlichen Unfall bekannt war. Vielmehr trägt die
Beklagte vor, dass Herr B... trotz seiner körperlichen und geistigen Einschränkungen in der Lage gewesen sei, sich
mit Hilfe eines Rollators ohne Gefahr für seine Gesundheit fort zu bewegen und habe dies auch ständig aus eigenem
Antrieb getan. Er habe sogar einen ungewöhnlichen Bewegungsdrang gehabt. Dem ist die Klägerin nicht konkret
entgegen getreten. Hinzu kommt, dass von den Mitarbeitern eines Altenpflegeheims nur diejenigen Maßnahmen
verlangt werden können, die mit zumutbarem personellen und wirtschaftlichen Einsatz geleistet werden können.
Lückenlose Sicherheitsvorkehrungen und Überwachungen können nur in besonderen Ausnahmefällen geleistet
werden. Im vorliegenden Fall rechtfertigte der Gesundheitszustand von Herrn B... keine weitergehenden
Maßnahmen, um zu verhindern, dass er unbemerkt das Pflegeheim verlassen konnte. Insbesondere war es nicht so,
wie noch mit der Berufung vorgetragen, dass Patienten (unbeobachtet) durch den Fahrstuhl unmittelbar ins Freie
gelangen konnten. Vielmehr befindet sich der Fahrstuhl im Eingangsbereich. Patienten (oder Besucher), die das
Pflegeheim verlassen wollen, müssen deshalb zunächst noch rund 12 m durch die Eingangshalle gehen bis sie an
die Ein und Ausgangstür gelangen. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht kann deshalb nicht darin gesehen werden,
dass die Beklagte es unterlassen hat, (ohne weiteres mögliche und zumutbare) Maßnahmen zu ergreifen, die ein
unbefugtes Benutzen einer weiteren in den Außenbereich führenden Fahrstuhltür durch Patienten verhinderten. Hinzu
kommt, dass nicht ersichtlich ist und auch von der Klägerin nicht vorgetragen wird, dass bei Herrn B..., von dem im
übrigen schlechten Gesundheitszustand abgesehen, konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er die
Pflegeinrichtung verlassen und sich dadurch selbst gefährden könnte. Ein solcher Anhaltspunkt ist insbesondere
nicht in dem Umstand zu sehen, dass für Herrn B... nachts Bettgitter und Bauchgurte angebracht wurden, um zu
verhindern, dass er aus dem Bett stürzt. Vor dem Hintergrund, dass die Pflegeheime auch gehalten sind, auf die
Rechte und Wünsche der Heimbewohner größtmögliche Rücksicht zu nehmen und insbesondere
freiheitsentziehende oder –einschränkende Maßnahmen nur vorzunehmen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, kann
eine Verletzung der Fürsorge und Betreuungspflichten durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht angenommen
werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die übrigen Nebenentscheidungen auf §§ 708 Nr. 10, 713, 543
Abs. 2 Satz 1, 544 ZPO n.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
W... S... J...