Urteil des OLG Oldenburg vom 21.03.2012

OLG Oldenburg: fahrzeug, könig, regress, halter, kausalität, gebäude, sorgfalt, versicherungsnehmer, quote, bediensteter

Gericht:
OLG Oldenburg, 03. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 3 U 70/11
Datum:
21.03.2012
Sachgebiet:
Normen:
BBG § 76, BeamtVG § 46 Abs. 3, STVG § 17
Leitsatz:
1. Auch nach § 46 Abs. 2 BeamtVG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes bleibt ein
Regress des Dienstherrn gegen einen anderen öffentlich - rechtlich Bediensteten möglich (hier:
Verkehrsunfall auf einem Kasernengelände).
2. Der Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs, der nicht im öffentlichen Dienst tätig ist, ist eine
andere Person im Sinne von § 46 Abs. 3 BeamtVG, auch wenn der Fahrer öffentlich-rechtlich
Bediensteter (hier: Soldat) ist (Abgrenzung zu BGH VersR 1972, 491. NJW 1963, 654).
3. Zur Höhe von ersparten Verpflegungskosten infolge Dienstunfähigkeit.
Volltext:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
Im Namen des Volkes
Urteil
3 U 70/11
13 O 3178/10 Landgericht Oldenburg
In dem Rechtsstreit
H…AG, vertreten durch den Vorstand, C…,
Geschäftszeichen: …
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Dr. K…, O…,
Geschäftszeichen: …
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Nord, H…r,
Kläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte L… . O…,
Geschäftszeichen: …
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …,
den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht …auf die mündliche Verhandlung vom
7. März 2012 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Oktober 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13.
Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.943,75 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.
August 2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 4/5 der materiellen Schäden, die ihr aus dem
Unfall vom 29. April 2010 auf dem Marinestützpunkt W… künftig noch entstehen, zu ersetzen, soweit sie auf die
Klägerin übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweilige
Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn die vollstreckende Partei vor Beginn der Zwangsvollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110%
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird insoweit zugelassen, als der Grund des Anspruchs der Klägerin in Frage steht.
Gründe
I.
Die klagende Bundesrepublik macht Schadensersatz aus – nach ihrer Rechtsauffassung - übergegangenem Recht
aufgrund eines Verkehrsunfalls auf dem Stützpunkt der Deutschen Marine in W… am 29. April 2010 gegen 8.30 Uhr
geltend.
Beteiligt an dem Unfall war ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug der Marke Fiat Punto mit dem
amtlichen Kennzeichen …., das von dem Soldaten S… D… geführt wurde. Halter dieses Fahrzeugs war ein Herr U…
D…, der weder Soldat noch Beamter ist. Desweiteren war ein PKW der Bundeswehr, ein Ford Fusion mit dem
amtlichen Kennzeichen Y –…., in den Unfall verwickelt. Dieses Fahrzeug wurde zum Unfallzeitpunkt im Rahmen der
Verrichtung eines Dienstgeschäfts von dem Bundesbeamten A… G… gesteuert. Der Unfall fand in einer Sackgasse
vor dem Gebäude 32 des Bundeswehrgeländes statt. Die Sackgasse ist so schmal, dass nicht zwei Fahrzeuge
aneinander vorbeifahren können.
Der Zeuge D…, der gerade einen Termin im Sanitätsbereich wahrgenommen hatte, fuhr rückwärts aus einer der
schräg angeordneten Parkbuchten vor diesem Gebäude gegen das Fahrzeug der Klägerin. Der Ford wurde dadurch
gegen den auf der Straße stehenden Zeugen G… geschoben, der infolgedessen am linken Bein verletzt wurde. Das
geschah in dem Moment, als der PKW in der Rückwärtsbewegung bereits eine gerade Position auf der Straße
erreicht hatte. Der Zeuge D…beabsichtigte, nach dem Ausparken rückwärts aus der Sackgasse herauszufahren.
Der Zeuge G… hatte zuvor mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug der Klägerin auf der Straße vor dem Gebäude 32
angehalten. Er war ausgestiegen und stand im Unfallzeitpunkt im Bereich des Kofferraums des Fords. Er wartete auf
einen Mitfahrer, den Zeugen F…, der aus seinem in einer der Parkbuchten geparkten Privatfahrzeug einen Ausweis
holen wollte. Die Sackgasse war in diesem Moment durch das Fahrzeug der Klägerin „blockiert“.
Der Unfallablauf im Übrigen ist zwischen den Parteien streitig.
Der Zeuge G… war nach dem Unfall längere Zeit dienstunfähig. Erst am 18. Oktober 2010 nahm er seine Tätigkeit
wieder auf. Die Klägerin zahlte die Dienstbezüge weiter und erbrachte Unfallfürsorgeleistungen. Der aufgewandte
Gesamtbetrag von 25.422,69 Euro bildet den Gegenstand der Klage.
Die Klägerin hat behauptet, dass die erbrachten Leistungen Folge der erlittenen Verletzung des Zeugen G… seien.
Die Klägerin hat nach mehrfacher Klageerweiterung schließlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.422,69 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20. August
2011 zu zahlen und
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen Schäden, die ihr aus dem Unfall künftig
noch entstehen zu ersetzen, soweit diese auf sie übergehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat insbesondere eingewandt, dass die Klägerin sich ersparte Aufwendungen des Zeugen G… anrechnen lassen
müsse. Die Klägerin müsse diese nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zunächst vortragen.
Im Übrigen sei die Klage schon deshalb unbegründet, weil aufgrund der Neufassung von § 46 Abs. 2 BeamtVG ein
Anspruchsübergang auf den klagenden Bund nicht erfolgt sei.
In dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht ist folgende Passage enthalten:
„Herr Rechtsanwalt Dr. R…erklärte zudem, dass die Schadenshöhe unstreitig gestellt wird. Die Parteien stimmten
überein, dass es vorliegend darum gehen wird, wie die rechtliche Beurteilung des § 46 Beamtenversorgungsgesetz
vorzunehmen sein wird und ob hier hinsichtlich des Verkehrsunfalls eine Haftungsquote anzunehmen sein wird oder
nicht.“
Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung der bereits genannten Zeugen G…, D… und F… in voller Höhe
stattgegeben. Den Zeugen D… treffe das alleinige Verschulden an dem Unfall. Die Neufassung der Bestimmung des
§ 46 Abs. 2 BeamtVG habe keinen Ausschluss des Anspruchsüberganges gemäß § 76 BBG zur Folge.
Ausführungen zur Kausalität des Unfalls für den geltend gemachten Schaden finden sich in der Entscheidung
ebenso wenig wie zu der Frage von ersparten Aufwendungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf
die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Das Urteil sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaft.
Es bleibe dabei, dass § 46 Abs. 2 BeamtVG einem Anspruchsübergang entgegenstehe. Folge man ihrer
Rechtsauffassung nicht, sei der Senat jedenfalls gehalten, insoweit die Revision zuzulassen.
Darüber hinaus habe das Landgericht zu Unrecht den vollen geltend gemachten Schaden zugesprochen. Dem
Zeugen G… sei ein Mitverschulden zuzurechnen, das mit einem 1/3 angemessen bewertet sei. Zumindest habe das
Landgericht aber die Betriebsgefahr des von dem Zeugen vor dem Unfall geführten Bundeswehrfahrzeugs außer
Acht gelassen. Schließlich habe sich das Landgericht mit ihrem Bestreiten der Ursächlichkeit des Unfalls für die
geltend gemachten Schadenspositionen sowie ihrem Einwand zu den durch den Zeugen G… ersparten
Aufwendungen nicht auseinandergesetzt. Nur die Höhe des Schadens an sich sei mit der zitierten Protokollerklärung
ihres Prozessbevollmächtigten außer Streit gestellt worden.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und betont, dass der Zeuge G… gegen keine Vorschrift der
Straßenverkehrsordnung verstoßen habe. Das Halten oder Parken auf der Straße sei nicht durch verkehrsrechtliche
Vorschriften verboten gewesen. Die Betriebsgefahr des von dem Zeugen G… gesteuerten Fahrzeugs trete hinter
dem groben Verschulden des Zeugen D…zurück.
II.
Die Berufung hat wegen eines Betrages von 6.478,94 Euro teilweisen Erfolg.
Die Klage ist gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG, §§ 823 Abs. 1, 254 Abs. 1 BGB, § 115 VVG i. V. m. § 76 BBG
(nur) in Höhe eines Betrages von 18.943,75 Euro begründet.
1) Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten G… ist gemäß § 76 BBG auf die Klägerin übergegangen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des
Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) dem Anspruchsübergang nicht entgegen.
Nach dieser Bestimmung ist die Geltendmachung von Ansprüchen des verletzten Beamten gegen andere
öffentlicherechtlich Bedienstete als Folge der Unfallfürsorge des Dienstherrn gemäß §§ 30 ff. BeamtVG
ausgeschlossen, soweit der Dienstunfall nicht auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des anderen
Bediensteten beruht oder bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
§ 46 Abs. 3 BeamtVG stellt demgegenüber wie schon vor der Neufassung klar, dass Ersatzansprüche gegen
„andere Personen“ unberührt bleiben.
Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass der Zeuge D… nicht vorsätzlich gehandelt hat. Ebenso ist unstreitig,
dass der Unfall auf dem Bundeswehrgelände, mithin außerhalb des allgemeinen Verkehrs stattfand, weil der
Stützpunkt nicht für den allgemeinen Verkehr freigegeben ist (vgl. zum Begriff BGHZ 121, 131. VersR 1972, 491.
1964, 530. 1964, 270. Groeper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 46 BeamtVG, Rn. 20b ff. m. w.
N.). Damit ist entscheidungserheblich, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, die Neufassung des § 46 Abs. 2
BeamtVG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz beinhalte nicht nur wie bisher einen Ausschluss von
Ansprüchen des geschädigten Beamten gegen andere öffentlichrechtliche Beschäftigte, sondern schließe auch
einen Regress des Dienstherrn – von den beiden genannten Ausnahmefällen abgesehen – von vorneherein aus.
Zu der bisherigen Fassung von § 46 Abs. 2 BeamtVG wurde vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung
die gegenteilige Auffassung vertreten (BGHZ 136, 78 = NJW 1997, 2883. BGHZ 106,13. 6,3. VersR 1985, 763
jeweils m. w. N.). Denn die Bestimmung habe den Zweck, die dem Beamten zustehenden Ansprüche auf
Unfallfürsorge zu umreißen, nicht aber Regelungen darüber zu treffen, ob und von wem dem Dienstherrn die
Aufwendungen für die Unfallfürsorge zu erstatten sind (BGHZ 136, 78, Juris Rn. 12 m. w. N.). Diese Auffassung war
unumstritten (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Kapitel XI, Rn. 569.
Groeper/Tegethoff, a. a. O., Rn. 12 ff, 13d. Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Aufl., § 76 Rn. 4).
§ 46 Abs. 2 BeamtVG a. F. hat auch die Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden (BVerfG, NJW 1992,
1091. 1971,1837).
Der Senat tritt dem Landgericht darin bei, dass die von der Beklagten zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht zitierte
Auffassung von Küppersbusch (a. a. O., Fußnote 233), aus einer Auslegung anhand der Begründung der
Neufassung des § 46 Abs. 2 BeamtVG folge, dass nunmehr auch ein Regress des Dienstherrn gegen andere
öffentlichrechtlich Bedienstete ausgeschlossen sei, nicht überzeugt.
In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (BTDrs. 16 / 7076, S. 159, zu
Nummer 23, Buchstabe a)) wird zur Begründung der Neufassung ausführt, dass die alte Fassung des § 46 Abs. 2
BeamtVG nur noch für Dienstunfälle, nicht mehr für Arbeitsunfälle gelte, für deren Bereich vielmehr §§ 104 ff. SGB
VII die einschlägigen Regelungen vorsähen. Dem trage die Neuregelung auch für Dienstunfälle Rechnung.
Die §§ 104 ff. SGB VII schließen nicht nur einen Anspruch des geschädigten Arbeitnehmers, sondern auch einen
Regress des Sozialversicherungsträgers gegen den privilegierten Arbeitnehmer grundsätzlich aus (vgl. §§ 105 Abs.
1, 106, 110 SGB VII). Küppersbusch zieht aus der Erwähnung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der
Gesetzesbegründung zu § 46 Abs. 2 n. F. BeamtVG den Schluss, dass für Dienstunfälle jetzt Entsprechendes
gelte.
Aus dem Wortlaut der Neufassung lässt sich eine derartige Änderung nicht entnehmen. Das stellt auch
Küppersbusch nicht in Frage.
Mit der jetzigen Formulierung der Bestimmung ist der Regelungsgehalt, der sich bislang aufgrund einer Verweisung
auf das „Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst und Arbeitsunfällen“ vom
7. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674) ergab, explizit in den Gesetzestext übernommen worden (jetzt Absatz 2 Nr. 2).
Bereits seit der Modifizierung von § 46 Abs. 2 BeamtVG durch Artikel 4, § 16 Abs. 2 Nr. 8 des
UnfallversicherungsNeuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) galt die Verweisung nur noch für
Dienst, aber nicht mehr für die in §§ 104 ff. SGB VII behandelten Arbeitsunfälle. Die Formulierung in der Begründung
des jetzt in Frage stehenden Änderungsgesetzes, die Neuregelung trage „dem“ auch für Dienstunfälle Rechnung,
besagt deshalb nur, dass damit nunmehr auch insoweit die Anwendung des Gesetzes aus dem Jahr 1943 entfällt.
Es erscheint auch fernliegend, anzunehmen, der Gesetzgeber habe einen über die bloße gesetzestechnische
Vereinfachung bei Gelegenheit anderer Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes hinausgehenden, aus
fiskalischer Sicht zudem weitgehenden, Zweck verfolgen wollen, ohne dass dieser im Wortlaut selbst seinen
Niederschlag gefunden hätte.
Auch in den Gesetzesmaterialien zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), findet
sich über die Erwähnung der §§ 104 ff. SGB VII hinaus kein Anhaltspunkt für die Richtigkeit der von Küppersbusch
vertretenen Auffassung (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrs. 16/7076, Gesetzentwurf des Bundesrates,
BRDrs 720/07. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BTDrs. 16/10850).
Soweit ersichtlich, hat Küppersbusch für seinen Standpunkt bislang auch keine Unterstützung im übrigen Schrifttum
gefunden (vgl. Groeper/Tegethoff, ebenda (Stand Ergänzungslieferung Mai 2010): „inhaltlich keine Änderung“. Battis,
a. a. O. (2009)).
Darüber hinaus ermöglicht (jedenfalls) § 46 Abs. 3 BeamtVG den Regress der Klägerin. Die Beklagte hat allerdings
darin Recht, dass der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer dann keine „andere Person“ im Sinne dieser
Norm ist, wenn der unfallverantwortliche Halter und Versicherungsnehmer öffentlichrechtlich Bediensteter ist. Das ist
höchstrichterlich entschieden (BGH, VersR 1972, 491. NJW 1963, 654. BAG VersR 1973, 736. vgl. auch OLGR
Naumburg 1995, 177). Ist der Versicherungsnehmer dagegen - wie hier - nicht Bediensteter des öffentlichen
Dienstes, besteht kein Grund ihn und seinen Versicherer nur deshalb von der Haftung freizustellen, weil der
öffentlichrechtlich beschäftigte und privilegierte Fahrer gemäß § 1 PflVG mitversichert ist. Der hinter der
Bestimmung stehende Gedanke der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie der weitere Zweck, eine Störung des
Rechtsfriedens (anders ausgedrückt des „Betriebsfriedens) im fraglichen Bereich (hier das Kasernengelände) zu
vermeiden (vgl. BGH, VersR 1972, 491, Juris Rn. 18), verwirklicht sich in dieser Konstellation nicht. Insbesondere
die aus der Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers für den Versicherungsnehmer resultierende nachteilige
Folge eines Verlustes des Schadensfreiheitsrabattes trifft bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung gerade nicht
den öffentlichrechtlich Beschäftigten.
2) Der somit auf die Klägerin übergegangene Anspruch des Zeugen G… besteht gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG
sowie gemäß §§ 823 Abs. 1, 254 Abs. 1 BGB in Höhe einer Quote von 4/5 des entstandenen Schadens.
Die Bestimmungen der §§ 7, 17 StVG sind nach allgemeiner Auffassung auch dann anzuwenden, wenn sich der
Unfall außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs ereignet (vgl. BGH NZV 1995, 19. König, in:
Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG, Rn. 1 m. w. N.).
Der erforderliche Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang des Kraftfahrzeugs lag trotz des erfolgten Abstellens
des Fahrzeugs und des Aussteigens des Zeugen G… auch für das Fahrzeug der Klägerin vor. Das Landgericht ist
nach seiner nicht zu beanstandenden Würdigung der Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass der Motor des
Fords Fusion der Klägerin noch lief. Damit ist sowohl nach der herrschenden verkehrstechnischen als auch nach der
engeren maschinentechnischen Auffassung das Merkmal „bei Betrieb“ erfüllt (vgl. im Einzelnen: König, a. a. O., § 7
StVG, Rn. 4 ff. m. w. N.).
Weder für den Zeugen G… noch für den Zeugen D… war der Unfall unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG.
Als unabwendbar in diesem Sinne gilt ein Unfallereignis nur dann, wenn der Kraftfahrzeugführer jede nach den
Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Abzustellen ist auf den sogenannten „Idealfahrer“, der in
seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind,
Gefahrensituationen von vorneherein zu vermeiden (vgl. BGHZ 117, 337).
Ein „Idealfahrer“ insbesondere an Stelle des Zeugen G… hätte sein Fahrzeug von vorneherein nicht auf der Straße,
sondern in einer der vorhandenen Parklücken abgestellt. Das Landgericht ist aufgrund der von ihm durchgeführten
Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei und überzeugend zu dem Ergebnis gekommen, dass entsprechend der Aussage
der Zeugen F… und D… mindestens eine Parkbucht im Bereich des Gebäudes 32 frei war.
Entgegen dem Landgericht ist dem Zeugen G… aber darüber hinaus ein Verschulden vorzuwerfen.
Auch wenn der Unfall sich außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs im Sinne von § 1 StVO ereignete, ergibt sich
der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab aus einer entsprechenden Anwendung der Straßenverkehrsordnung (OLG Köln,
VersR 1993, 589. OLG Frankfurt, VersR 1982, 555, KG, VM 1986, 86. König, a. a. O., § 1 StVO Rn. 16a).
Der wohl stillschweigende Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung in dem angefochtenen Urteil, der Zeuge habe
das Fahrzeug der Klägerin geparkt, trifft nicht zu. Zwar ist von einem Parken im Sinne der Legaldefinition des § 12
Abs. 2 StVO dann auszugehen, wenn der Fahrzeugführer das Fahrzeug verlässt. Das gilt aber nur dann, wenn der
Fahrer sich in einer Weise entfernt, dass er die Verkehrslage nicht im Auge behalten und erforderlichenfalls sofort,
spätestens binnen drei Minuten, wegfahren kann (vgl. BGHSt 28, 143. OLG Oldenburg, NZV 1993, 491. KG, VRS
59, 228). Da sich der Zeuge G… im Unfallzeitpunkt im Heckbereich des Fahrzeugs der Klägerin aufhielt und zudem
der Motor nach den Feststellungen des Landgerichts lief, hätte er jederzeit wegfahren können. Ein Parken liegt daher
nicht vor. § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO (analog) ist folglich von vorneherein nicht einschlägig.
Nicht beachtet hat das Landgericht das Halteverbot gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO (analog), das im Übrigen auch -
erst Recht - für das Parken gelten würde (vgl. König, a. a. O, § 12 StVO Rn. 19). Danach ist das Halten an engen
Straßenstellen unzulässig. Eng ist eine Straßenstelle, wenn der nach dem Halten zur Durchfahrt noch verbleibende
Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite zuzüglich Seitenabstand nicht ausreichen würde (ebenda, Rn. 22 m.
w. N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unstreitig erfüllt.
Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO (analog) auf Seiten der Klägerin liegt dagegen nicht vor. Gemäß der
Beweiswürdigung des Landgerichts hatte der Zeuge G… vor dem Unfall die Handbremse des mit laufendem Motor
abgestellten Fords angezogen. Die dagegen in der Berufungsbegründung erhobenen Einwände rechtfertigen
jedenfalls nicht zwingend eine abweichende Würdigung. Der Senat hat keinen Zweifel, dass sich das Landgericht bei
seiner Würdigung des Inhalts der während der Zeugenvernehmung vorgehaltenen Unfallanzeige bewusst war, auch
wenn sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen dazu keine expliziten Ausführungen finden. Bereits damit war
das Fahrzeug hinreichend gesichert, da Tageslicht herrschte. Nach den auch insoweit nicht zu beanstandenden
Feststellungen des Landgerichts war darüber hinaus zumindest auch das Abblendlicht des Fords eingeschaltet.
Der Zeuge D…hat die beim Rückwärtsfahren gebotene Sorgfalt entsprechend § 9 Abs. 5 StVO außer Acht gelassen.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts insoweit ist frei von Bedenken. Auch die Berufung stellt das - zudem auf der
Hand liegende - Verschulden des Zeugen nicht in Frage.
Bei der gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung zur Ermittlung des jeweiligen Haftungsanteils
entscheidet in erster Linie das Maß der Verursachung, also das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten
Schadensursachen so, wie sie sich beim konkreten Unfall ausgewirkt haben (BGH NJW 2006, 896. König, a. a. O.,
§ 17 StVG, Rn. 4 m. w. N.). Insoweit kommen allerdings auch Schuldgesichtspunkte mit zum Tragen (BGH NZV
2005, 249. König, ebenda, m. w. N.).
Danach erscheint eine Quote von 4/5 zu 1/5 zum Nachteil der Beklagten als angemessen, weil der
Verursachungsbeitrag einschließlich Verschulden des Zeugen D… denjenigen des Zeugen G… deutlich überwiegt.
Während der jedenfalls wegen des eingeschalteten Abblendlichts gut erkennbare Ford der Klägerin im Unfallzeitpunkt
stand und der Fahrer das nach Betätigung der Handbremse gesicherte Fahrzeug verlassen hatte, befand sich der
von dem Zeugen D… gesteuerte Fiat in Bewegung und wurde zudem rückwärts gefahren. Auch wenn es nicht zu
dem Unfall gekommen wäre, wenn der Zeuge G… den Ford ordnungsgemäß in einer Parkbucht abgestellt hätte,
hätte der Zeuge D… bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt die Verletzung des Zeugen G… ohne weiteres vermeiden
können. Die dem Zeugen D… insoweit vorzuwerfende Fahrlässigkeit ist von größerem Gewicht als das
vorübergehende, wenngleich unzulässige, Anhalten auf einer zu engen Straße.
Aus § 823 Abs. 1 BGB ergibt sich ein Anspruch in gleicher Höhe. Das Mitverschulden des Zeugen D… ist gemäß §
254 Abs. 1 BGB mit 1/5 zu bewerten.
3) Die Kausalität des Unfallereignisses für den geltend gemachten Schaden sieht der Senat mit dem Landgericht und
der Klägerin aufgrund der zitierten Protokollpassage als unstreitig geworden an. Ein solches Verständnis drängt sich
auf, weil die „Höhe“ des Schadens „an sich“, also ohne Rücksicht auf die Frage der Kausalität, bereits zuvor
lückenlos durch die vorgelegten Rechnungen etc. belegt worden und nicht streitig war. Vor diesem Hintergrund kann
die Erklärung des Rechtsanwalts und deren Protokollierung nur die Bedeutung gehabt haben, die bis dahin
umstrittene Frage der Kausalität außer Streit zu stellen (§ 288 ZPO).
Das gilt jedoch nicht für den Einwand der Vorteilsausgleichung wegen ersparter Aufwendungen (dazu Grüneberg, in:
Palandt, 71. Aufl., § 249 Rn. 93 und Battis, ebenda, Rn. 12 m. w. N.). Insoweit kann nicht angenommen werden,
dass auch der diesbezügliche, konkret begründete, Vortrag fallengelassen werden sollte.
Die Darlegungs und Beweislast für die Ersparnis von Aufwendungen infolge des Unfallereignisses liegt grundsätzlich
bei dem Schädiger (BGH NJWRR 2004, 79. 1992, 1397. NJW 1985, 1539). Die Beklagte hat diesbezüglich
vorgetragen, der Zeuge G… habe Fahrzeugkosten (Fahrten zur Arbeit) und Verpflegungskosten
(Krankenhausaufenthalt) gespart. Mehr hat sie aufgrund ihres Kenntnisstandes nicht vortragen können, so dass es
Sache der Klägerin war, im Wege der sekundären Darlegungslast Näheres auszuführen. Solche Ausführungen hat
sie in der Berufungserwiderung auf den Hinweis des Senats hin gemacht. Dem Senat ist auf dieser Grundlage eine
Schätzung möglich (§ 287 ZPO).
Der Zeuge G… hat während der Zeit seines Krankenhausaufenthalts von 21 Tagen Verpflegungskosten gespart.
Diese schätzt der Senat auf 8, Euro pro Tag (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 2011, 933: 7,50 Euro pro Tag. Grüneberg,
a. a. O., Rn. 93: 5, bis 10, Euro pro Tag). Darüber hinaus war der Zeuge in der Zeit vom 29. April 2010 bis zum 19.
September 2010 krankgeschrieben. Dass er in diesem Zeitraum ohne Erkrankung drei Wochen Urlaub genommen
hätte, hat die Beklagte nicht bestritten und erscheint dem Senat auch plausibel. Damit ist von 105 Arbeitstagen in
dieser Zeit auszugehen, an denen er jeweils Kosten für die Fahrten von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz und
zurück mit dem eigenen PKW erspart hat. Unbestritten beträgt die einfache Entfernung 25 km, insgesamt also 50
km. Der Senat setzt je Kilometer der Gesamtstrecke pauschal 0,30 Euro an. Damit ergibt sich eine von dem
Schadensersatzanspruch abzusetzende Gesamtersparnis von 1.743, Euro.
Nicht ganz verständlich ist für den Senat, wenn in der Berufungserwiderung in diesem Zusammenhang noch
ausgeführt wird, dass sich der Dienstherr „keineswegs immer das anrechnen lassen muss, was der Beamte bei einer
Krankenhausbehandlung an häuslichen Aufwendungen erspart hat“. Zum einen ist dieser Einwand unsubstantiiert,
soweit darin ein Bestreiten entsprechend ersparter Aufwendungen enthalten sein sollte. Zum anderen trifft er auch
nicht zu. Die zitierte Fundstelle im Schrifttum (Plagemann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 30. Kapitel, Rn.
163 m. w. N.) bezieht sich auf Soldaten, die ohnehin an der (unentgeltlichen) Gemeinschaftsverpflegung in der
Kaserne teilnehmen und insoweit keine Aufwendungen ersparen (vgl. BGH VersR 1978, 251). Der geschädigte
Zeuge G… ist jedoch Beamter und gerade nicht Soldat. Dass auch er kostenlos an der Kasernenverpflegung
teilnimmt, behauptet die Klägerin nicht einmal und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Soweit Battis (ebenda) unter Verweis auf eine Entscheidung des BGH (NJW 1971, 240) die Auffassung vertritt, der
Dienstherr müsse sich generell nicht die von dem Beamten ersparten häuslichen Aufwendungen im Wege der
Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, ergibt sich diese Annahme nicht aus der zitierten höchstrichterlichen
Entscheidung. In diesem Urteil ging es vielmehr um die Frage, ob ersparte häusliche Aufwendungen infolge eines
Krankenhausaufenthaltes dann anzurechnen sind, wenn der Dienstherr gegen den Dritten (nur) das weitergezahlte
Gehalt als Schaden geltend macht. Wird im Regress dagegen die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten
verlangt, sind ersparte häusliche Aufwendungen nach allgemeinen Grundsätzen anzurechnen. Das wird entgegen
Battis auch in der von ihm zitierten Entscheidung selbst ausdrücklich so ausgeführt (a. a. O.. vgl. auch BGH VersR
1978, 251).
Die Kongruenz zwischen den von der Klägerin erbrachten Unfallfürsorgeleistungen und den eingewandten ersparten
Aufwendungen (vgl. BGH NJW 1984, 2628. 1971, 240) ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft. Denn die Klägerin
macht sowohl das an ihren Beamten weitergezahlte Gehalt als auch die erstatteten Krankenhauskosten als Schaden
geltend. Die in Frage stehenden Ersparnisse hängen mit diesen beiden Positionen zusammen und überschreiten
auch nicht deren jeweilige Höhe.
Im Ergebnis errechnet sich ein Gesamtschaden abzüglich ersparter Aufwendungen von 23.679,69 Euro, wovon die
Beklagte 4/5, mithin 18.943,75 Euro, an die Klägerin zu erstatten hat.
4) Der Feststellungsantrag hat in Höhe einer Quote von 4/5 ebenfalls Erfolg. Das erforderliche Feststellungsinteresse
folgt daraus, dass gemäß dem unstreitigen Vortrag der Klägerin infolge der Verletzung des Zeugen G… auch in
Zukunft ein weiterer Schaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten kann.
5) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
6) Die prozessualen Nebenentscheidungen zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97
Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
7) Entgegen der in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 14. März 2012 geäußerten Auffassung
ihres Prozessbevollmächtigten besteht kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156
ZPO. Das gilt selbst dann, wenn man entgegen der Rechtsauffassung des Senats der Ansicht ist, § 46 Abs. 2
BeamtVG in der neuen Fassung stehe einem Regress der Klägerin entgegen. Denn die Relevanz der Frage, wer
Halter des von dem Zeugen D… gesteuerten Fahrzeugs ist, hat im Hinblick auf § 46 Abs. 3 BeamtVG bereits in
erster Instanz auf der Hand gelegen. Schon in der Klageschrift hat die Klägerin vorgetragen, dass Herr U… D…
Halter des Fiat Punto und als Dritter anzusehen sei und auf die Bedeutung dieses Umstands für die Entscheidung
des Falls hingewiesen. Darüber hinaus hat auch das Landgericht seine Entscheidung hilfsweise auf § 46 Abs. 3
BeamtVG gestützt (UA, S. 8). Die Beklagte bestreitet die Haltereigenschaft des Herrn U… D…l erst jetzt. Jedenfalls
damit kann sie gemäß §§ 296a, 531 Abs. 2 ZPO ihrer Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
8) Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO beschränkt auf den Anspruchsgrund zugelassen. Die Sache hat
insoweit grundsätzliche Bedeutung, als sich die Frage des Anspruchsübergangs gemäß § 76 BBG, § 46 BeamtVG
n. F. über den vorliegenden Fall hinaus gelegentlich stellen wird. Die Beschränkung der Revision auf den
Anspruchsgrund ist zulässig, weil insoweit ein Grundurteil ergehen könnte (vgl. Heßler, in: Zöller, § 543 Rn. 23 m. w.
N.).
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