Urteil des OLG Oldenburg vom 30.01.1991

OLG Oldenburg: vollstreckung, realisierung, verbindlichkeit, altersgrenze, verzinsung, darlehen, datum, kredit

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 W 141/90
Datum:
30.01.1991
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine erfolgreiche Vollstreckung aus dem Titel
nur denkbar ist, wenn der Schuldner zufällig zu einem nicht unbeträchtlichen Vermögen kommt.
Volltext:
Unter den damit vorliegenden Umständen erscheint eine Realisierung des Titels, den der Antragsteller im
vorliegenden Verfahren erlangen will, praktisch aussichtslos. Die anfallenden Zinsen für das Darlehen bei der
Volksbank Norden liegen monatlich weit über 550 DM, so daß der Kredit trotz laufender Zahlungen höher wird. Auch
der Titel über 39.000 DM führt, da Pfändungsversuche erfolglos waren, wegen der Verzinsung zu einer sich ständig
(um jährlich mehr als 1.500 DM) vergrößernden Verbindlichkeit.
Unter der Voraussetzung etwa gleichbleibender Einkommensverhältnisse des Schuldners ist selbst dann, wenn sich
durch den späteren Wegfall von Unterhaltsberechtigten der pfändbare Teil des Einkommens erhöhen sollte, nicht
damit zu rechnen, daß der jetzt 43 Jahre alte Schuldner die vorrangigen Verbindlichkeiten bis zum Erreichen der
Altersgrenze tilgen kann.
Eine erfolgreiche Vollstreckung aus dem hier erstrebten Titel erscheint nur denkbar, wenn der Schuldner zufällig
aufgrund unvorhersehbarer Umstände, die in seinem gegenwärtigen Lebens- und Wirtschaftsverhältnissen in keiner
Weise erkennbar angelegt sind, zu einem nicht unbeträchtlichen Vermögen kommt.
Es erscheint ganz fernliegend, daß eine vernünftige wirtschaftlich denkende nicht vermögenslose Partei bei dieser
Sachlage die nicht unerheblichen Kosten für die Erlangung eines Titels aufbringen würde. Vielmehr ist nach der
Überzeugung des Senats zu erwarten, daß eine solche Partei - auch bei voller Berücksichtigung des
Verjährungsrisikos und der Abwägung der geringen Vollstreckungsaussichten gegen dieses Risiko - hier von der
Aufbringun von Kosten für die Titelerlangung absehen und ihre Bemühungen auf eine (spätere) Realisierung des
bereits titulierten Teils des Quotenschadens konzentrieren würde. Die beabsichtigte Prozeßführung stellt sich nach
alledem als mutwillig dar, so daß dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden konnte.