Urteil des OLG Oldenburg vom 27.01.2010

OLG Oldenburg: falschbeurkundung, strafbarkeit, einreise, beweiskraft, geständnis, papiere, leistungsbezug, duldung, stadt, strafverfahren

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 1 Ss 219/09
Datum:
27.01.2010
Sachgebiet:
Normen:
StGB § 271, StPO § 267 Abs 1 S 1
Leitsatz:
Bei einer mittelbaren Falschbeurkundung muss sich der Vorsatz des Täters auch darauf be-ziehen,
dass dem falsch Beurkundeten Beweiskraft für und gegen jedermann zukommt. Eine dahingehende
ausdrückliche Urteilsfeststellung ist auch bei einem generell geständigen An-geklagten jedenfalls
dann unerlässlich, wenn es nach Lage des Falles eher fern liegt, der Angeklagte sei davon
ausgegangen, auf seine durch nichts belegten mündlichen Angaben werde eine Urkunde gestützt, die
uneingeschränkt öffentlichen Glauben besitzt.
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
1.Strafsenat
1 Ss 219/09
5 Ns 160/08 Landgericht Osnabrück
820 Js 21024/07 Staatsanwaltschaft Osnabrück
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen Frau U… I…,
geboren am … in U…,
wohnhaft …
wegen Betruges und mittelbarer Falschbeurkundung,
Verteidiger: Rechtsanwalt …
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 27. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am
Oberlandesgericht … gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 17.
September 2009 aufgehoben.
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Die Angeklagte war am 21. Januar 2008 vom Amtsgericht Meppen wegen mittelbarer Falschbeurkundung und
Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Der
Verurteilung lag zugrunde, dass die Angeklagte bei ihrer Einreise als Asylsuchende falsche Personalien und ein
falsches Herkunftsland angegeben hatte, woraufhin für sie am 26. März 2004 eine ausweisartig gestaltete
Bescheinigung über eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens nach § 63 AsylVfG ausgestellt
wurde, in der ihre falschen Angaben enthalten waren. Die Verurteilung wegen Betruges hatte das Amtsgericht darauf
gestützt, dass die Angeklagte durch ihre falschen Angaben ihr nicht zustehende öffentliche
Unterstützungszahlungen erschlichen habe.
Die gegen dieses Urteil gerichteten Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten hat das Landgericht
Osnabrück mit Urteil vom 17. September 2009 verworfen. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit der Revision.
Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Freisprechung der
Angeklagten.
Der Schuldspruch wegen Betruges kann schon deshalb keinen Bestand haben kann, weil im Urteil des Landgerichts
keine Schadensentstehung aufgrund einer täuschungs und irrtumsbedingten Vermögensverfügung festgestellt ist.
Als Betrugsschaden hat das Landgericht nur die Sozialleistungen angesehen, die die Stadt H… ab Juni 2005 der
Angeklagten zugewandt hat. Zu dieser Zeit war nach den Urteilsfeststellungen ihr Asylantrag aber bereits wegen
ihrer falschen Angabe über ihr Herkunftsland abgelehnt worden. die dahingehende verwaltungsgerichtliche
Entscheidung war am 6. Mai 2005 rechtskräftig geworden. Spätestens ab dann war keine der beteiligten Behörden
mehr der irrigen Ansicht, dass die Angeklagte die Person war, die zu sein sie vorgegeben hatte. Dass die
Stadtverwaltung H… hiervon in Unkenntnis geblieben wäre, wird im angefochtenen Urteil nicht festgestellt und liegt
schon wegen der zwischenbehördlichen Unterrichtungspflicht nach § 8 AsylVfG, § 11 Abs. 3 AsylbLG jedenfalls
nicht so nahe, dass hiervon auch ohne eine ausdrückliche Urteilsfeststellung ausgegangen werden könnte.
Auch die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung kann keinen Bestand haben. Diese Tat ist nach dem
Urteil des Landgerichts dadurch begangen worden, dass sich die Angeklagte vorsätzlich eine ihre falschen
Personalienangaben enthaltende Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylVerfG ausstellen ließ.
Insoweit hat das Landgericht indessen einen Tatvorsatz der Angeklagten nicht ausreichend festgestellt.
Eine Strafbarkeit nach § 271 StGB ist nur gegeben, soweit dem mittelbar falsch Beurkundeten Beweiskraft für und
gegen jedermann zukommt, vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 271 Rdn. 5 ff m. w. Nachweisen. Hierauf muss sich auch
der Vorsatz des Täters beziehen. Der Täter einer mittelbaren Falschbeurkundung handelt nur vorsätzlich, wenn er
mindestens als Wertung in seiner Laiensphäre eine Vorstellung über die öffentliche Beweiswirkung des falsch
Beurkundeten hat, vgl. OLG Naumburg StV 2007, 134. Fischer a.a.O. Rdn. 15 m. w. Nachweisen. Hierzu verhält
sich das angefochtene Urteil nicht. Insbesondere kann eine solche Feststellung nicht in dem im Urteil
wiedergegebenen, ganz allgemein gehaltenen Geständnis gesehen werden (UA S. 5 unten). Insoweit war eine
ausdrückliche Feststellung der subjektiven Tatseite auch nicht entbehrlich, und zwar schon deshalb nicht, weil es
aus der Sicht eines ohne Papiere und unter einer falschen Identitätsangabe einreisenden Ausländers aus dem
außereuropäischen Kulturkreis eher fern liegt anzunehmen, die deutschen Behörden würden auf seine durch nichts
belegten Personenangaben eine Ausweisurkunde stützen, die uneingeschränkt öffentlichen Glauben besitzt.
Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen auch keinen anderen Schuldspruch. Eine Betrugsstrafbarkeit in
Hinblick auf den Leistungsbezug der Angeklagten in der Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens
scheidet aus, da die Angeklagte unbeschadet ihrer falschen Angaben in dieser Zeitspanne nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
AsylbLG berechtigt war, die ihr gewährten uneingeschränkten Leistungen nach dem AsylbLG zu beziehen, vgl. Nds.
OVG, Beschluss vom 1.11.2007, 4 LB 577/07, bei juris. Eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wegen
der falschen Personenangaben kommt nicht in Betracht, weil das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene AufenthG zur
Tatzeit - März 2004 - noch nicht galt. Eine Anwendung der zur Tatzeit geltenden Strafnorm des § 92 Abs. 2 Nr. 2
AuslG scheidet aus, weil hiervon nur falsche Angaben zur Beschaffung einer ´Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung
´ erfasst wurden, wozu die hier von der Angeklagten durch ihre falschen Angaben bei der Einreise erstrebte
Gestattung des Aufenthaltes als Asylbewerberin nicht zählt, vgl. BGH NJW 1997, 333. Weitere einschlägige
Strafnormen sind nicht ersichtlich.
Da der Senat weitere tatsächliche Feststellungen, die zu einer Verurteilung der Angeklagten führen könnten, nach
Lage des Falles als ausgeschlossen erachtet, hatte er selbst in der Sache dahin zu entscheiden, dass das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Angeklagte freizusprechen waren.
Die Kostenentscheidung entspricht § 467 StPO.
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