Urteil des OLG Oldenburg vom 29.01.1990

OLG Oldenburg: umkehr der beweislast, vaterschaft, beiwohnung, beweisvereitelung, blutentnahme, verweigerung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 04. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 4 W 3/90
Datum:
29.01.1990
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 1600A, BGB § 1600O ABS., ZPO § 91
Leitsatz:
Vaterschaftsvermutung: Beweisvereitelung führt nicht zur Vaterschafts- feststellung, wenn gleichwohl
schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft nicht ausgeräumt sind.
Volltext:
Der Antragsgegner hat mit der Kindesmutter nach eigener Darstellung während der gesetzlichen Empfängniszeit
nicht geschlechtlich verkehrt. Der Kindesmutter, die den Antragsgegner für den Vater hält, hat das Amtsgericht nicht
geglaubt. Ist aber die Beiwohnung nicht bewiesen, dann greift die Vermutungsregelung des § 1600 o Abs. 2 BGB
nicht ein.
Eine weitere Aufklärung durch ein Blutgruppengutachten ist nicht zu erwarten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung
bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Auch wenn von einer Beiwohnung des Beklagten ausgegangen würde, blieben angesichts des eingeräumten
Mehrverkehrs schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten. Seine Weigerung, sich Blut entnehmen zu
lassen, rechtfertigt unter diesen Umständen auch bei Heranziehung der Grundsätze der Beweisvereitelung keine
Feststellung der Vaterschaft des Beklagten. Beweisvereitelndes Verhalten führt im Vaterschaftsprozeß nicht zu
einer Umkehr der Beweislast. Die Partei ist vielmehr lediglich so zu behandeln, als hätte die Begutachtung keine
Anhaltspunkte für schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft i.S. von § 1600 o Abs. 2 S. 2 BGB erbracht (BGH,
FamRZ 1986, 663, 664). Nach diesen Grundsätzen verbleiben angesichts des feststehenden Mehrverkehrs
ungeachtet der nicht bewiesenen Beiwohnung auch dann erhebliche Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten, wenn
man die Verweigerung der Blutentnahme als Beweisvereitelung ansieht.