Urteil des OLG Oldenburg vom 12.08.1993

OLG Oldenburg: hof, erblasser, verpachtung, schwiegersohn, freiheit, datum, bewirtschaftung, beschränkung

Gericht:
OLG Oldenburg, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 10 W 16/93
Datum:
12.08.1993
Sachgebiet:
Normen:
HÖFEO § 7 ABS 2, HÖFEO § 6 ABS 1 S.
Leitsatz:
Die Verpachtung an den Ehegatten eines Abkömmlings ist keine Über- tragung der Bewirtschaftung
im Sinne von § 6 HöfeO
Volltext:
Allerdings folgt die Beschränkung nicht daraus, daß der Erblasser
seit 1967 den Hof an den Ehemann der Beteiligten zu 1) verpachtet
hat. In dieser Verpachtung ist keine Übertragung der Bewirtschaf-
tung des Hofes unter den Voraussetzungen des §·6 Abs.·1 Satz·1
Nr.·1 an einem Abkömmling auf Dauer zu sehen. Zwar liegt hier in
Anbetracht der Auswirkungen des vom Erblasser mit seinem Schwie-
gersohn, dem Ehemann der Beteiligten zu 1), geschlossenen Pacht-
vertrages über den Hof eine solche Übertragung auf Dauer. Im Er-
gebnis hat zudem auch die Beteiligte zu 1) gemeinsam mit ihrem
Ehemann den Hof ihres Vaters bewirtschaftet. Dennoch fehlt es
trotz dieser tatsächlichen Konsequenzen des Pachtvertrages im vor-
liegenden Fall an einer solchen Überlassung an den Abkömmling. Der
Hofespachtvertrag ist gerade nicht mit der Tochter des Erblassers,
der Beteiligten zu 1), abgeschlossen worden, sondern allein mit
deren Ehemann. Darüberhinaus hat der Erblasser in der Zeit seit
der tatsächlichen Überlassung an seinen Schwiegersohn Heinrich
Hermeyer, also seit 1967, verschiedene Testamente errichtet, in
denen er jeweils auch ausdrückliche Bestimmungen hinsichtlich der
Frage der Hoferbenschaft vornahm.
Der Erblasser war jedoch nach § 7 Abs. 2 HöfeO in seiner Testier-
freiheit eingeschränkt weil er durch Art und Umfang der Beschäfti-
gung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HöfeO) der Beteiligten zu 1) auf dem
Hof hat erkennen lassen, daß diese den Hof übernehmen sollte. In-
diz für diesen Willen des Erblassers sind die verschiedenen von
ihm getroffenen letzwilligen Verfügungen, in denen sämtlich die
Beteiligte zu 1) als Hoferbin bezeichnet ist, wenn auch jeweils zu
unterschiedlichen Konditionen.