Urteil des OLG Oldenburg vom 07.05.1997

OLG Oldenburg: kündigung, unverzüglich, vollmacht, bevollmächtigung, urkunde, schriftstück, versicherungsvertrag, datum, anforderung

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 47/97
Datum:
07.05.1997
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Kündigung eines Versicherungsvertrags nach Eintritt des Versicherungs- falls ohne Beifügung einer
Vollmacht.
Volltext:
Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag wirksam gekündigt. Der Kl hat am 11.01.1996 das Kündigungsschreiben
der Bekl vom 04.01.1996 erhalten. Dieses Kündigungsschreiben hatten die Mitarbeiter G und K der Bekl
unterschrieben. Dies steht aufgrund der Aussage der vor dem Senat vernommenen Zeugin K fest. Die Zeugin hat
glaubhaft bekundet, daß sie ausschließen könne, daß das Originalkündigungsschreiben nicht unter-
schrieben sei.
Ferner steht fest, daß es sich bei der vom Kl vorgelegten Reproduktion des Kündigungsschreibens ohne Unterschrift
nicht um das ihm im Januar 1996 zugestellte Schriftstück handelt. Ein derartiges mit dem Zusatz "Reproduktion"
versehenes Schreiben wird nämlich bei der Bekl nur auf besondere Anforderung dann erstellt, wenn bereits ein
unterschriebenes Originalschreiben in den Akten vorhanden ist. Hier hat der Außendienst-
mitarbeiter der Bekl am 25.05.1996 die Reproduktion angefordert. Diese Reproduktion hat der Kl im Prozeß
vorgelegt. Auch dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin K. ...
Unerheblich ist, ob die Behauptung des Kl zutrifft, er habe zu keiner Zeit eine Reproduktion angefordert und der
Außendienstmitarbeiter A der Bekl habe ihm eine solche auch niemals übergeben. Dies kann unterstellt werden,
denn damit ist nicht ausgeschlossen, daß die Ehefrau des Kl, die nach seinen Angaben ohnehin sämtlichen
"Papierkram" erledigt, die Reproduktion angefordert und erhalten hat. Der weitergehende Vortrag im nicht
nachgelassenen Schriftsatz vom 29.04.1997 ist nicht zu berück-
sichtigen, da die Verhandlung ohne Verfahrensfehler geschlossen ist
(§ 156 ZPO).
Hinsichtlich der übrigen Kündigungsvoraussetzungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 543 Abs.
1 ZPO.
Dort heißt es:
"Daß dem Kündigungsschreiben keine Urkunde über deren Bevollmächtigung beigefügt war, ist unschädlich. Die
Kündigungserklärung ist dennoch nach § 174 BGB wirksam.
Denn sobald der Erklärungsempfänger die Kündigung nicht unverzüglich wegen fehlender Vorlage einer
Vollmachtsurkunde zurückweist, ist die Kündigung bei bestehender Vollmacht voll wirksam (LG München zfs 1982,
143; Münchener Kommentar - Schramm, 3. Aufl., § 174 Rn. 9). Die Vorschrift des § 174 BGB ist auf
Kündigungsschreiben des VR anwendbar (LG München zfs 1982, 143; Grimm, § 4 Rn. 14). Der Kl hat trotz fehlender
Vollmachtsurkunde die Kündigung nicht unverzüglich nach Erhalt im Januar 1996 aus diesem Grund
zurückgewiesen. Sowohl das Schreiben der Ehefrau des Kl v. 04.06.1996 als auch die Erhebung der Klage durch
den Kl sind insofern verspätet. Als nicht mehr unverzüglich ist ein Zeitraum von 17 Tagen (OLG Hamm VersR 1988,
14) bzw. 3 Wochen (LG München zfs 1982, 143; Grimm, § 4 Rn. 14) anzusehen."