Urteil des OLG Oldenburg vom 10.05.1989

OLG Oldenburg: sorgfalt, kreuzung, verkehr, meinung, fahrzeug, versicherung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 68/89
Datum:
10.05.1989
Sachgebiet:
Normen:
VVG § 61
Leitsatz:
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeug- versicherung bei
Rotlichtverstoß, wenn der Fahrer zunächst angehalten hat und dann weiterfährt
Volltext:
Zum Schadenfall ist es gekommen, weil der Kl. mit seinem PKW am 18.8.88 gegen 11.50 Uhr in X aus der Y-Straße
kommend trotz der für ihn rot anzeigenden Ampelanlage die Z-Straße überqueren wollte und dabei mit einem anderen
bevorrechtigten Kfz zusammenstieß.
Dieser Sachverhalt gebietet die Feststellung einer grob fahrlässigen Herbeiführung des VersFalles durch den Kl. in
objektiver und subjektiver Hinsicht, selbst wenn man von seiner Einlassung ausgeht, er habe zuvor angehalten und
sei möglicherweise durch eine grün anzeigende Fußgängerampel irritiert worden.
Der Kl. hat sich objektiv grob verkehrswidrig verhalten. Die Nichtbeachtung des Rotlichts einer Ampelanlage stellt
nach allgemeiner Meinung jedenfalls in aller Regel eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in
ungewöhnlich großem Maße dar (vgl. OLG Hamm VersR 88, 370, m.w.N.). Gründe, die vorliegend eine andere
Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. - Darüber hinaus trifft den Kl. auch in
subjektiver Hinsicht ein schwerer Vorwurf. Zwar kann diese Frage auch bei einem Rotlichtverstoß nicht generell
beantwortet werden; es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Aber auch diese lassen vorliegend
keine andere Beurteilung als die eines besonderen Maßes an Unaufmerksamkeit zu. Der Kl. hat eine einfache
Verkehrssituation bei guten Sichtverhältnissen auf einer übersichtlich ausgebauten Kreuzung nicht beherrscht.
Besondere Erschwernisste, wie ungewöhnliche Verkehrsvorgänge, die den Kl. entlasten könnten, sind nicht
vorgetragen. Zudem handelte essich nach der eigenen Einlassung des Kl. nicht um eine verkehrsbedingte
Fehleinschätzung, wie sie jedem Kraftfahrer einmal unterlaufen kann. Der Kl. hatte vielmehr das Rotlicht
wahrgenommen und zunächst angehalten. Unter diesen Umständen stellt das Weiterfahren eine schlechthin
unentschuldbare Pflichtverletzung dar, die das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt.