Urteil des OLG Oldenburg vom 11.05.1989

OLG Oldenburg: obliegenheit, arbeitskraft, eltern, meinung, datum, bedürftigkeit, unterhaltspflicht

Gericht:
OLG Oldenburg, 14. Familiensenat
Typ, AZ:
Urteil, 14 UF 20/89
Datum:
11.05.1989
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 1601
Leitsatz:
Für die Erwerbsobliegenheit eines volljährigen Kindes mit eigenem Kind gelten ähnliche Maßstäbe wie
für die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind
Volltext:
Von einer Bedürftigkeit der Tochter könnte nur ausgegangen werden, wenn sie von ihrer Obliegenheit, ihren
Lebensunterhalt selbst zu erarbeiten, wegen der Kindesbetreuung befreit war. Dabei ist für die Beurteilung der
Erwerbsobliegenheit nicht der Maßstab des nachehelichen Unterhalts gem. § 1570 BGB heranzuziehen, da dieser
seinen Grund in der besonderen Mitverantwortung des anderen Ehegatten für das gemeinsame, auch von ihm
abstammende Kind hat. Die §§ 157o, 1361 Abs. 2 BGB sind deshalb nicht - auch nicht entsprechend -
anwendbar(allg. Meinung, vgl. OLG Celle FamRZ 84, 1254).
Vielmehr gelten für die Obliegenheit eines gesunden volljährigen Kindes zur Nutzung seiner Arbeitskraft ähnliche
Maßstäbe wie für den barunterhaltspflichtigen Elternteil im Verhältnis zu dem minderjährigen Kind( BGH FamRZ
1985, 1245).
Abweichend von einer früheren Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichts (vgl. OLG Bremen, FamRZ 1984; OLG
Hamburg, FamRZ 1984, 6o7), wonach einer Mutter unterhaltsrechtliche Nachteile nicht entstehen dürften, wenn sie
sich entscheide, ihre jüngeren Kinder selbst zu betreuen und zu erziehen, hat der BGH unter Aufhebung der
vorgenannten Entscheidungen - entschieden, daß die kraft Sorgerechts bestehende Befugnis der Kindesmutter zur
Bestimmung der Modalitäten der Erziehung das unterhaltsrechtliche Verhältnis zu ihren Eltern nicht bestimmen kann
(BGH FamRZ 1985, 273,274; FamRZ 1985 , 1245, 1246). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung.