Urteil des OLG Oldenburg vom 06.02.1989

OLG Oldenburg: zugang, grunddienstbarkeit, unterteilung, datum, eigentumswohnung

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 W 9/89
Datum:
06.02.1989
Sachgebiet:
Normen:
WEG § 5 ABS 2, WEG § 7
Leitsatz:
Zugangsflächen zu mehr als einer Eigentumswohnung müssen im Gemein- schaftseigentum stehen;
ein Vorflur, der den einzigen Zugang zu zwei Wohnungen bildet, ist nicht sondereigentumsfähig.
Volltext:
Das WEG fordert zwar nicht unbedingt einen "Etagenabschluß" einer Wohnung; eine Gemengelage, wie sie bei einer
alleinigen Zugangsmöglichkeit durch Räume, die im Sondereigentum anderer WE stehen, gegeben ist, läßt es aber
nicht zu.
Zum Sachverhalt: Durch Unterteilung wurden zwei Wohnungseigentumsrechte gebildet. Zum Sondereigentum Nr. 10
gehörte der "Vorflur" (Zugang zu den Wohnungen Nr. 10 und 11). Der Zugang des WE Nr. 11 sollte durch
Grunddienstbarkeit gesichert werden.