Urteil des OLG Oldenburg vom 27.11.2009

OLG Oldenburg: wiederholungsgefahr, haftbefehl, untersuchungshaft, straftat, betrug, haftgrund, ausnahme, strafverfahren, strafprozessordnung, verhinderung

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 1 Ws 631/09
Datum:
27.11.2009
Sachgebiet:
Normen:
StPO § 112a Abs 1 Nr 2
Leitsatz:
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nicht darauf gestützt werden, der Angeklagte
habe in Kenntnis der Anklagevorwürfe eine weitere einschlägige Straftat begangen, wenn seit der
letzten angeklagten Tat mehrere Jahre verstrichen sind.
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
1. Strafsenat
1 Ws 631/09
2 KLs 7/09 Landgericht Oldenburg
950 Js 32315/05 Staatsanwaltschaft Oldenburg
Beschluss
In der Strafsache
gegen Herrn A… H… aus F…,
geboren am … in S…,
zurzeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt …,
wegen des Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges u. a.,
Verteidiger: Rechtsanwalt …
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 27. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberlandesgericht … und den Richter am
Landgericht … beschlossen:
Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Haftbefehl des Landgerichts Oldenburg vom 19. Oktober 2009 und
dessen Haftfortdauerentscheidung vom 28. Oktober 2009 aufgehoben. Der Angeklagte ist in dieser Sache aus der
Untersuchungshaft zu entlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der
Staatskasse zu Last.
Gründe
Mit der von der Staatsanwaltschaft Oldenburg am 22. Januar 2009 erhobenen Anklage wird dem in der
Finanzbranche tätigen, nicht vorbestraften Angeklagten zur Last gelegt, in der Zeit vom 25. Februar 2002 bis zum
12. Dezember 2005 durch 126 Straftaten jeweils gemeinschaftlich mit der Mitangeklagten G… S… und teilweise
gemeinschaftlich mit gesondert Verfolgten handelnd
1. gewerbsmäßige Betrugshandlungen (Fälle I. 1. - 30, II. 7. - 16., III. 1. - 22., V. 1. - 3.) begangen zu haben, wobei
es in 2 Fällen beim Versuch blieb (Fälle I. 2. und II. 16.),
2. es vorsätzlich als Geschäftsführer entgegen § 64 GmbHG unterlassen zu haben, bei Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (Fall II. 1.),
3. als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung,
unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, der Einzugsstelle vorenthalten zu haben (Fall II. 2. - 6.),
4. ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht zu
haben (Fälle IV. 1 bis 54),
5. gemeinsam mit dem gesondert verfolgten S… K… einen weiteren gewerbsmäßigen Betrug zum Nachteil der V…
begangen zu haben (Fall VI.).
Den Betrugsvorwürfen liegt zugrunde, dass der Angeklagte Provisionen und andere Zahlungen von privaten
Auftraggebern, unberechtigte Zahlungen der Arbeitsverwaltung sowie Kredite von Bankinstituten erschwindelt haben
soll.
Das Landgericht Oldenburg hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 19. Oktober 2009 gegen den Angeklagten
gemäß § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr angeordnet. Der Angeklagte ist
daraufhin am 20. Oktober 2009 festgenommen worden und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Mit
Beschluss vom 28. Oktober 2009 hat das Landgericht im Haftprüfungsverfahren den Haftbefehl aufrechterhalten.
Hiergegen und gegen den Haftbefehl hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen
hat.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des Haftbefehls und der
Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts.
Das Landgericht hat den Haftgrund der Wiederholungsgefahr auf ein weiteres Strafverfahren (920 Js 56644/09 StA
Oldenburg) gestützt. Nach dem dort gegebenen bisherigen Ermittlungsstand sei der Angeklagte verdächtig, in
Kenntnis der gegen ihn im vorliegenden Verfahren erhobenen Anklagevorwürfe einen weiteren Betrug begangen zu
haben, indem er sich im Februar 2009 von den von ihm entsprechend getäuschten Auftraggebern insgesamt 2.800 €
für vorgebliche Notar und Grundbuchamtkosten zahlen ließ. Das Landgericht hat zudem darauf verwiesen, der
Angeklagte habe gegenüber einer Zeugin angegeben, man könne ihm keine Straftat nachweisen, er sei nur von
dummen Menschen - einschließlich der Ermittlungsbehörden - umgeben.
Diese Erwägungen sind nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr im Sinne von § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO zu
begründen. Es liegen keine Tatsachen vor, die die Gefahr begründeten, der Angeklagte werde vor rechtskräftiger
Aburteilung weitere erhebliche gleichartige Straftaten begehen.
Die wegen Wiederholungsgefahr angeordnete Untersuchungshaft stellt kein Mittel der Verfahrenssicherung, sondern -
als Ausnahme im System der Strafprozessordnung - eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der
Rechtsgemeinschaft dar. Die Vorschrift ist deshalb und weil sie in besonderem Maße Grundrechte tangiert (vgl.
BVerfGE 19, 349) eng auszulegen. Insbesondere sind strenge Anforderungen an die Voraussetzungen zu stellen, die
zur Annahme einer Wiederholungsgefahr berechtigen, vgl. KK, 6. Aufl., § 112a Rdn. 16.
Die Wiederholungsgefahr muss durch bestimmte Tatsachen begründet werden. Diese müssen eine so starke innere
Neigung des Beschuldigten zu einschlägigen Taten erkennen lassen, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die
Serie gleichartiger Taten noch vor einer Verurteilung wegen der Anlasstat fortsetzen, vgl. MeyerGoßner, StPO, 52.
Aufl., § 112a Rn. 14 mit weiteren Nachweisen.
Davon kann hier aufgrund des Vorfalls im Jahre 2009 nicht ausgegangen werden.
Schon der zeitliche Abstand zu den angeklagten Straftaten, die zuletzt im Dezember 2005 begangen sein sollen,
steht der Annahme einer Wiederholungsgefahr im Sinne von § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO entgegen.
Die Norm bezweckt die Verhinderung einer Wiederholung gleichartiger Straftaten ´bis zur rechtskräftigen Aburteilung
´. Von einer hiervon erfassten Straftatenfortsetzung kann in der Regel aber dann nicht mehr die Rede sein, wenn seit
der letzten Verdachtstat mehrere Jahre vergangen sind. Danach begangene neue Straftaten stellen sich regelmäßig
gerade nicht als eine Fortsetzung der alten Taten dar, wie sie für einen auf Wiederholungsgefahr gestützten
Haftbefehl erforderlich ist.
Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zu anderer Beurteilung. Der Angeklagte soll die letzte der im Haftbefehl
aufgeführten Taten am 12. Dezember 2005 begangen haben. Dass er sich seitdem bis zu dem Vorfall vom Januar
2009 wiederum strafbar gemacht hat, ist aus den dem Senat vorgelegten Akten nicht feststellbar.
Im Übrigen fehlt es auch deshalb an einer Tatsachengrundlage für die Annahme einer Wiederholungsgefahr, weil der
Angeklagte nicht vorbestraft ist und der Betrug, den er schließlich im Januar 2009 begangen haben soll, nicht
besonders schwer wiegt. Eine starke innere Neigung des Angeklagten zu einschlägigen Straftaten, wie sie eine
Wiederholungsgefahr im Sinne von § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO voraussetzt, kann dem nicht entnommen werden. Das
gleiche gilt in Bezug auf die vom Landgericht herangezogene Äußerung des Angeklagten, man könne ihm keine
Straftat nachweisen.
Die Kostenentscheidung entspricht § 467 StPO.
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