Urteil des OLG Oldenburg vom 30.11.1994

OLG Oldenburg: verordnung, ausdehnung, kreis, vermittler, händler, tierseuchengesetz, ordnungswidrigkeit, beruf, viehhandel, halter

Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 497/94
Datum:
30.11.1994
Sachgebiet:
Normen:
VIEHVERKVO § 20 ABS 2, VIEHVERKVO § 21, TIERSG § 76 ABS 2 .
Leitsatz:
Die Verpflichtung, ein Viehkontrollbuch zu führen, gilt nur für den gewerbsmäßigen Viehhandel
Volltext:
Der Betroffene, Landwirt von Beruf und Halter des Viehtransport-
fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen VEC-S 111, hatte einen
Kraftfahrer beauftragt, mit diesem Fahrzeug 27 Zuchtsauen von
Nellinghof nach Weetzen zu transportieren. Bei einer Polizeikon-
trolle fiel auf, daß der Fahrer kein Viehkontrollbuch mit sich
führte und daß ein solches überhaupt nicht geführt wurde. Aufgrund
dieses Sachverhalts, dessen Feststellung auf der Einlassung des
Betroffenen beruht, hat das Amtsgericht gegen ihn wegen fahrlässi-
ger Ordnungswidrigkeit nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 (nicht Nr. 1 b)
Tierseuchengesetz; §§ 20, 25 Abs. 2 Nr. 13 ViehverkehrsVO; § 14
OWiG eine Geldbuße von 500,-- DM festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde
des Betroffenen ist begründet.
Das Urteil konnte keinen Bestand haben, weil es keine Feststellun-
gen darüber enthält, daß der Betroffene gewerbsmäßig mit Vieh han-
delte oder Vieh vermittelt. Nur wer diese Voraussetzungen erfüllt,
ist nach § 20 Abs. 1 ViehverkVO verpflichet, ein Viehkontrollbuch
und nach § 20 Abs. 2 der Verordnung während des Transportes von
Vieh ein Transportkontrollbuch zu führen und gegebenenfalls den
Fahrer in den Stand zu versetzen, das Transportkontrollbuch zusam-
men mit anderen vorgeschriebenen Bescheinigungen mitzuführen.
Das Amtsgericht hat diese Frage nicht übersehen, jedoch gemeint,
nach § 20 Abs. 2 ViehverkVO sei jeder Viehtransporteur verpflich-
tet, bei allen Fahrten das Kontrollbuch mitzuführen. Der Wortlaut
der Verordnung in seiner Eindeutigkeit läßt indessen keine so
weitgehende Ausdehnung des Adressatenkreises zu. In § 20 Abs. 1
der VO ist beschrieben, wer ein Viehkontrollbuch zu führen und
welche Angaben es aufzuweisen hat. Insoweit ist der Kreis der Kon-
trollbuchpflichtigen beschränkt auf gewerbsmäßig mit Vieh handeln-
den und Vieh vermittelnden Personen. In Abs. 2 dieser Vorschrift
wird der Adressatenkreis nicht erweitert, sondern nur geregelt,
was während des Viehtransports mitzuführen ist. Auch diese Ver-
pflichtung trifft nur den Händler oder Vermittler bzw. den von ihm
im Rahmen seines Gewerbes eingesetzten Fahrer. Daß außerhalb eines
gewerbsmäßigen Viehtransports ein Fahrer auch eigenständigen
Pflichten unterliegt, zeigt § 21 ViehverkehrsVO.