Urteil des OLG Oldenburg vom 25.08.2000

OLG Oldenburg: elterliche sorge, eltern, einwilligung, name, datum, sorgerecht

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 W 133/00
Datum:
25.08.2000
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 1618
Leitsatz:
Sind die geschiedenen Eltern gemeinsam sorgeberechtigt, so kann der Name, den die wieder
verheiratete Mutter trägt, dem Kind durch Erklärung der geschiedenen Eltern und des Ehemannes der
Mutter erteilt werden.
(Leitsatz StAZ Das Standesamt 03/2001)
Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25.08.2000 - 5 W 133/00 -/ rechtskräftig.
Volltext:
Beschluß
In der Standesamtsache
betreffend den am 1.10.1986 geborenen Cxxx Gxxx,
Beschwerdeführer: Lxxx Oxx, xxx, xxx,
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 25. August 2000
durch die unterzeichneten Richter beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Landkreises Oxxx - Standesamtsaufsicht - gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des
Landgerichts Osnabrück vom 29. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Wegen des Sachverhalts wird auf die Beschlüsse der Vorinstanzen Bezug genommen.
Die gem. §§ 49 Abs. 2 PStG; 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, steht der Einbenennung gem. § 1618 BGB des betroffenen
Kindes Cxxx Gxxx durch die Mutter und ihren Ehegatten, der nicht der Vater des Kindes ist, nicht der Umstand
entgegen, daß das Sorgerecht über das Kind beiden leiblichen Elternteilen gemeinsam zusteht. Der Wortlaut des §
1618 Satz 1 BGB geht zwar davon aus, daß der einbenennende Elternteil alleinsorgeberechtigt ist. Nach Auffassung
des Senats ist die Vorschrift aber auch dann anzuwenden, wenn - wie hier - die elterliche Sorge beiden Elternteilen
zusteht und beide der Namenserteilung zugestimmt haben. Die vom Beschwerdeführer im Anschluß an die
Kommentierung von Lipp/Wagenitz, Das neue Kindschaftsrecht, 1999, § 1618, Rn. 4, geäußerten Bedenken
überzeugen jedenfalls im vorliegenden Fall nicht, weil der leibliche Vater durch seine Einwilligung deutlich zu
erkennen gegeben hat, daß er gegen die auch namensrechtliche Einbindung seines Kindes in die von der
einbenennenden Mutter gegründete "Stieffamilie" keine Bedenken hat.
Ergänzend wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Bezug
genommen.
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