Urteil des OLG Oldenburg vom 21.06.1995

OLG Oldenburg: versicherer, brand, lebenserfahrung, versicherungsnehmer, zustellung, scheune, wahrscheinlichkeit, feuer, stiftung, sicherheit

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 104/95
Datum:
21.06.1995
Sachgebiet:
Normen:
VVG § 61, ZPO § 690 ABS 1., ZPO § 696 ABS 1, ZPO § 696 ABS 3
Leitsatz:
Erfordernisse für gerichtliche Geltendmachung i.S.v. § 12 Abs. 3. VVG im Mahnverfahren.
Beweisanforderungen für Schadensursache in der Feuer- versicherung, Anscheinsbeweis.
Volltext:
1.) Die Beklagte ist nicht gemäß § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei.
da die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs binnen der gemäß § 12
Abs. 3 VVG vorgeschriebenen sechsmonatigen Frist erfolgt ist. Der
vom Kläger erwirkte Mahnbescheid datiert vom 21.4.1994 und ist der
Beklagten am 11.5.1994, also binnen der sechsmonatigen Frist, zu-
gestellt worden. Der Anspruch ist in dem Mahnbescheid auch hinrei-
chend bestimmt. Zwar genügt es für die gerichtliche Geltendmachung
gemäß § 12 Abs. 3 VVG nicht, "global" auf Versicherungsschutz zu
klagen, wenn mehrere Ansprüche eines Versicherungsnehmers gegen
einen Versicherer in Frage stehen (BGH VersR 1982, 489). Auch er-
fordert § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine so genaue Bezeichnung des An-
spruchs, daß er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines
Vollstreckungstitels sein kann und dem Antragsgegner erkennbar
ist, welcher Anspruch gegen ihn erhoben wird, damit er zu beurtei-
len vermag, ob er sich gegen ihn zur Wehr setzen soll oder nicht.
Welche Angaben im Einzelfall notwendig sind, hängt von den zwi-
schen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnissen ab. Es ist aus-
reichend, daß der Gegenstand des Rechtsstreits erkennbar ist (BGH
NJW 1992, 1111; BGH NJW 1993, 862; BGH NJW 1994, 323, 324).
Zwar ist im Mahnbescheid fälschlicherweise die Schadennummer ge-
nannt, unter welcher die Beklagte damals die Regulierung des an-
läßlich des Brandes vom 29.5.1993 gleichfalls am Traktor des Klä-
gers entstandenen Schadens bearbeitete. Gleichwohl ist eine hin-
reichende Individualisierung des Anspruchs durch den Zusatz "For-
derung aus Schadensersatz gemäß Gutachten M vom 8.6.1993" er-
folgt. Das Gutachten des Sachverständigen M war im Auftrag der
Beklagten zur Feststellung der Höhe des Gebäudeschadens eingeholt
worden. Nur dazu enthält das Gutachten dementsprechend auch Fest-
stellungen. Damit war für die Beklagte durch den Mahnbescheid
zweifelsfrei erkennbar, daß nur der Anspruch betreffend die Regu-
lierung des Gebäudeschadens geltend gemacht werden sollte und es
sich bei der angegebenen Schadennummer um eine offensichtliche
Verwechselung handelte.
Unschädlich ist ferner, daß der geltend gemachte Anspruch als
"Schadensersatz" und nicht als vertraglicher Anspruch bezeichnet
worden ist. Einer Angabe des Rechtsgrundes bedarf es in einem
Mahnbescheid grundsätzlich nicht, und eine falsche Bezeichnung des
Rechtsgrundes ist unerheblich, wenn dies der notwendigen Indivi-
dualisierung des Anspruchs nicht entgegensteht (BGHZ 112, 367,
370; BGH NJW 1994, 324). Angesichts des Hinweises im Mahnbescheid
auf das Gutachten des Sachverständigen M war für die Beklagte
eindeutig erkennbar, daß der Kläger seinen Anspruch aus dem Versi-
cherungsvertrag gegen sie geltend machte.
Der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung im Sinne des § 12
Abs. 3 VVG steht auch nicht entgegen, daß der Kläger erst mit
Schriftsatz vom 8.8.1994 seinen Anspruch begründet und die zweite
Hälfte des Gerichtskostenvorschusses eingezahlt hat. Die Klage-
frist des § 12 Abs. 3 VVG wird allein durch die rechtzeitige Er-
wirkung eines Mahnbescheides gewahrt, ohne daß es erforderlich
ist, daß der Versicherungsnehmer nach Einlegung des Widerspruchs
durch den Versicherer alsbald oder spätetens binnen 6 Monaten die
Durchführung des streitigen Verfahrens betreibt (OLG Düsseldorf,
NJW-RR 1986, 1413; OLG Hamm r + s 1990, 168; OLG Köln r + s 1991,
218; Prölss/Martin VVG, 25. Aufl. § 12 VVG Anm. 9). Zwar bestimmt
§ 696 Abs. 3 ZPO, daß eine Streitsache nur dann mit Zustellung des
Mahnbescheids rechtshängig wird, wenn sie alsbald nach Erhebung
des Widerspruchs abgegeben wird. Darauf kommt es für die Einhal-
tung der Frist des § 12 Abs. 2 VVG jedoch nicht an, da der Begriff
der gerichtlichen Geltendmachung weiter ist als der der Klageerhe-
bung. Zudem ergibt sich aus der die Verjährungsunterbrechung re-
gelnden Bestimmung des § 209 Abs. 2 Nr.·1 BGB, daß das Gesetz
schon allein der Zustellung des Mahnbescheids - unabhängig davon
ob und wann es zu einem streitigen Verfahren kommt - rechtswahren-
de Wirkung zuerkennt. Für eine abweichende Beurteilung im Rahmen
des § 12 Abs. 3 VVG besteht kein Anlaß. Dem Versicherer soll durch
diese Vorschrift nur ermöglicht werden, sich in einem begrenzten
Zeitraum einen Überblick über die Höhe der möglicherweise auf ihn
zukommenden finanziellen Belastungen zu verschaffen. Schon mit Zu-
stellung des Mahnbescheids kann der Versicherer aber erkennen, daß
der Versicherungsnehmer sich mit der Ablehnung der Versicherungs-
leistungen nicht zufriedengeben wird. Allerdings entsteht nach
Einlegung des Widerspruchs zunächst ein "Schwebezustand", wenn der
Versicherungsnehmer das Mahnverfahren nicht alsbald weiterbe-
treibt. Dadurch wird der Versicherer jedoch nicht unzumutbar bela-
stet; denn es steht ihm frei, seinerseits jenes Verfahren durch
einen entsprechenden Antrag in die Wege zu leiten (§ 696 Abs. 1
ZPO).
2.) Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 61 VVG wegen grob fahrläs-
siger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei. Es kann
dabei dahingestellt bleiben, ob das Abstellen des Traktors in der
Scheune als grob fahrlässige Handlung zu qualifizieren ist; ebenso
kann offenbleiben, ob der Sohn des Klägers als dessen Repräsentant
anzusehen ist. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten scheitert be-
reits daran, daß nicht hinreichend sicher feststellbar ist, daß
der Brand der Scheune in ursächlichem Zusammenhang mit dem Abstel-
len des Traktors steht.
Aus dem Gutachten, welches der Sachverständigen R in dem die
Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus der Fahrzeugversiche-
rung betreffenden Rechtsstreit erstellt hat, ergibt sich vielmehr,
daß die Wahrscheinlichkeit sehr gering ist, daß der Brand durch
die heiße Auspuffanlage des Traktors ausgelöst worden ist. Nach
den Ausführungen des Sachverständigen kommt als Brandursache eben-
so gut ein Defekt der elektrischen Anlage des Traktors wie auch
ein Defekt der in der Scheune befindlichen
Leitungen in Betracht.
Allerdings hält die Berufung die Feststellungen des Sachverständi-
gen R nicht für richtig. Einer Einholung eines weiteren Sach-
verständigengutachtens zur Schadensursache im vorliegenden Rechts-
streit bedarf es gleichwohl nicht. Daß das Abstellen des Traktors
mit Sicherheit Brandursache gewesen ist, wird von der Beklagten
jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht mehr unter Beweis ge-
stellt. Sie trägt im Gegenteil selbst vor, daß der Vollbeweis für
eine Ursächlichkeit des Verhaltens des Sohns des Klägers für den
Brand nicht führbar sei; aufgrund des von ihr eingeholten Privat-
gutachtens des Sachverständigen Marten soll das Abstellen des
Traktors jedoch als wahrscheinlichste Brandursache in Erwägung zu
ziehen sein. Ob das zutrifft, ist unerheblich; denn der Versiche-
rer hat im Rahmen des § 61 VVG darzulegen und zu beweisen, daß ein
grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers schadensur-
sächlich und nicht nur wahrscheinlich ursächlich gewesen ist (BGH
VersR 1986, 962, 963; BGH VersR 1989, 841, 842; BGH r + s 1993,
348, 349; Senat OLGR Oldenburg 1995, 114). Nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, kommt ent-
gegen der Auffassung der Berufung dem Versicherer insoweit keine
Beweiserleichterung wie etwa dem Versicherungsnehmer für den Nach-
weis des Eintritts des Versicherungsfalls zugute (z.B. BGH VersR
1989, 841; BGH VersR 1990, 894).
Allerdings kommt auch bei der Feststellung von Brandursachen der
Beweis des ersten Anscheins in Betracht. Dieser setzt jedoch
voraus, daß ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der
allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf
einen bestimmten Geschehensablauf als maßgeblich für den Eintritt
eines bestimmten Erfolgs hinweist (BGH r + s 1991, 171, 172; BGH
r·+ s 1993, 348, 349). An diesen Voraussetzungen fehlt es vorlie-
gend.
Nach dem Vortrag der Beklagten unter Bezugnahme auf das von ihr
eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen M ist der
Traktor als Brandursache nur - wie der Sachverständige formu-
liert - "durchaus wahrscheinlich". Mangels Untersuchung der elek-
trischen Installationen des Gebäudes ist es jedoch - so der Sach-
verständige weiter - unmöglich, diese als Brandursache auszu-
schließen. Dies soll gleichfalls für die Möglichkeit einer Brand-
stiftung durch unbekannte Dritte gelten. Ein typischer Geschehens-
ablauf, den ein allgemeiner Satz entnommen werden könnte, der nach
der Lebenserfahrung den Schluß auf einen bestimmten Ursachenver-
lauf zuließe, liegt danach nicht vor. Denn es gibt keine allgemei-
ne Lebenserfahrung dahin, daß in einem Fall wie dem vorliegenden
das Abstellen des Traktors und nicht die auch von der Beklagten
für möglich gehaltenen anderen Schadensursachen für den eingetre-
tenen Brand kausal gewesen sind.