Urteil des OLG Oldenburg vom 08.12.1993

OLG Oldenburg: arbeitsfähigkeit, invalidität, unfallversicherung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 198/93
Datum:
08.12.1993
Sachgebiet:
Normen:
AUB § 61 8 II NR 1
Leitsatz:
Kein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung aus der Unfallversicherung trotz ärztlicher Prognose der
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für 3 Jahre, wenn Ende der Beeinträchtigung gleichwohl
abzusehen ist.
Volltext:
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; denn eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
(Invalidität) des Klägers im Sinn des § 8 II Nr. 1 AUB 61 ist nicht bewiesen.
Dauernde Beeinträchtigung ist gegeben, wenn zu erwarten ist oder
feststeht, daß sie lebenslang andauer (vgl. Prölss/Martin, VVG,
25. Aufl., AUB, Anm. 2). Das hat das Landgericht - gestützt auf
das Gutachten des Sachverständigen - mit zutreffenden Erwägungen verneint.
Der Kläger macht mit seinem Rechtsmittel geltend, für die Zubilli-
gung einer Invaliditätsentschädigung reiche es aus, wenn nach
ärztlicher Prognose die Beeinträchtigung wenigstens 3 Jahre andau-
ern werde, und das sei vorliegend angesichts des inzwischen 4 ½
Jahre bestehenden Beschwerdebildes der Fall. Dabei verkennt er in-
des die einschlägige Rechtsprechung, die in der Tat für bestimmte
Fälle auf einen Zeitraum von 3 Jahren abhebt (vgl. RGZ 161, 184,
188; BGH VersR 1965, 505; OLG Hamm VersR 1988, 513, 514). All die-
sen Fällen ist gemeinsam, daß es sich um eine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit handelte, deren Dauer nicht mit einiger Bestimmt-
heit abgesehen werden konnte. Nur für diese Fälle stellt die
Rechtsprechung als Mindestvoraussetzung auf einen Zeitraum von
drei Jahren ab, da die Anspruchsberechtigung "ganz offenbar nicht
während unbegrenzter Zeiträume in der Schwebe bleiben" kann (RGZ
a.a.O., S. 187). Daraus folgt andererseits, daß es auf einen sol-
chen Zeitraum als Grundlage der Prognose der dauernden Arbeitsun-
fähigkeit nicht ankommt, wenn feststeht, daß ihr Ende mit Sicher-
heit abzusehen ist (RGZ a.a.O., S. 188). So ist es hier, denn nach
dem Gutachten des Sachverständigen ist es infolge des Unfalls vom 14.02.1989 nicht zu einem Dauerschaden oder
Verletzungen mit bleibenden Beeinträchtigungen gekommen.