Urteil des OLG Oldenburg vom 24.04.1990

OLG Oldenburg: geständnis, bestandteil, behandlung, kaufpreis, leistungsfähigkeit, klageänderung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 142/89
Datum:
24.04.1990
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Gerichtliches Geständnis in der Klageschrift
Volltext:
Abgesehen von den durchgreifenden Bedenken gegen die von Amts wegen in jeder Verfahrenslage zu prüfende
Zulässigkeit in Bezug auf die Sachdienlichkeit der in dem geänderten Klägervortrag liegenden Klageänderung, gegen
die sich der Beklagte stets gewandt hat - §§ 263, 264 ZPO - (vgl. nur Bd. II Bl. 17, 18, 110, 122 d.A.) und den damit
verbundenen die Schlüssigkeit des Klägervortrages in Frage stellenden Widersprüchen, verstieß die
Berücksichtigung des geänderten Klägervorbringens gegen ein gerichtliches Geständnis der Klägerseite zur
Festlegung und Feststellung der jährlichen Umsätze und des daraus resultierenden Kaufpreisanteils.
Zwischen den Parteien bestand seit dem Schreiben vom 05.07.1985 und der damit übersandten überarbeiteten
Aufstellung Einigkeit über die Berücksichtigung jährlicher Umsätze nur aus jeweils einem Jahr und das daraus
ermittelte Teilumsatzvolumen von 145.044,38 DM. Dies haben die Kläger ausdrücklich ihrer Klage zugrundegelegt
und zusätzlich betont, daß die Gründe für diese Einigung über diese Position als berechtigt anerkannt wurden und
werden. Diese bereits vorprozessual festgelegte Anwendung der Kaufpreisabreden im Hinblick auf die
Berücksichtigung jährlicher Umsätze mit jeweils nur einem Abschluß steht mit der Sach- und Rechtslage im
Einklang. Sie trägt nach den besonderen Umständen dieser zu beurteilenden Fallgestaltung dem wirtschaftlichen
Hintergrund nach dem Interesse beider Vertragsparteien Rechnung.
Diesen ging es um einen abstrakten Maßstab für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit der Steuerberaterpraxis vor
allem deswegen, weil der Veräußerer sich weigerte, die Mandantenliste vorzulegen, so daß sich der Erwerber kein
konkretes Bild über den Wert der Praxix machen konnte. Dem gewählten Bezugszeitraum von einem Jahr (1983)
entspricht dann die Berücksichtigung von jeweils einem Abschluß bei den jährlichen Umsätzen. Der Beklagte hat
sich bereits in der Klageerwiderung auf diese Behauptung über die Ermittlung und Höhe dieses den Kaufpreis zum
Teil bestimmenden Umsatzvolumenteils bezogen und sich damit zu eigen und zum Bestandteil seines Vortrages in
der ersten mündlichen Verhandlung gemacht, ohne daß die Kläger bis dahin von ihrem Vorbringen insoweit
abgerückt sind. Vor allem die Schriftsätze vom 13.06. und 01.08.1986 befassen sich mit den jährlichen Umsätzen
nicht, soweit es den von den Klägern geltend gemachten Anspruch betrifft. Lediglich im Hinblick auf die streitige
Behandlung der mehrjährigen Umsätze wird argumentativ auf diese von den Parteien anerkannte Vertragsgestaltung
der jährlichen Umsätze verwiesen. Damit sollte auch nicht - wie die Berufungserwiderung meint - ein Vorbehalt für
die genannte Berücksichtigung der jährlichen Umsätze aufgestellt werden.
Dieses Festhalten beider Parteien an dem bereits vorprozessual ermittelten und für die Kaufpreisbemessung
anerkannten Teilumsatzes 1983 ist als Geständnis im Sinne von § 288 ZPO zu bewerten, das die Kläger mangels
eines entsprechenden Irrtums nicht widerrufen konnten, § 290 ZPO.
Zwar sind die Kläger für den Umsatz 1983 beweisbelastet; Gegenstand eines Geständnisses kann grundsätzlich nur
die Behauptung der Gegenseite sein. Geständniswirkung tritt aber ein, wenn - wie hier - der Gegner die Behauptung
sich zu eigen macht und bis zur mündlichen Verhandlung die andere Partei ihren bisherigen Vortrag insoweit nicht
widerrufen hat (allgemeine Ansicht, vgl. statt aller BGH FamRZ 1978, 333 und neuerdings BGH WM 1989, 1862 =
NJW 1990, 392).
Infolge der Geständniswirkung ist der Teilumsatz 1983 gebildet aus den jährlichen Einzelumsätzen keiner davon
abweichenden Behauptung und daran anschließenden Beweisaufnahme mehr zugänglich gewesen. Die darauf
gestützte Klage ist nicht begründet.