Urteil des OLG Oldenburg vom 14.10.1997

OLG Oldenburg: gesetzliche erbfolge, hof, erbverzicht, beschränkung, rechtsnachfolger, testament, eltern, erbrecht, stufenklage, auskunft

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 62/97
Datum:
14.10.1997
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Keine Einschränkung des Erbverzichts durch Erklärungen gegenüber der Hofesübernehmerin, keine
Erb- und Pflichtteilsansprüche zu stellen.
Volltext:
T a t b e s t a n d
Die Kläger verfolgen im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche nach ihrer am 17.5.1996 verstorbenen Mutter M.
S., verwitwete D., die durch Testament vom 30.5.1968 die Beklagte zu ihrer alleinigen Erbin eingesetzt hat.
Die Mutter der Parteien war als befreite Vorerbin Eigentümerin eines Hofes i.S.d. Höfeordnung. Diesen Hof hat sie
durch notariellen Vertrag vom 8.4.1972 (Nr. 466/72) an die Beklagte übertragen. Durch weiteren notariellen Vertrag
vom gleichen Tage (Nr. 447/72) haben die Kläger dieser Übertragung zugestimmt, wobei vereinbart wurde, daß sie je
einen Betrag von 4.900,- DM erhalten sollten. Weiter heißt es in dem notariellen Vertrag: "Mit der Zahlung der
vorgenannten Beträge erklären
sich die ... (Kläger) für sich und ihre Rechtsnachfolger aus dem Nachlaß ihrer Eltern ... für abgefunden und erklären
ferner, daß sie keine Erb- oder Pflichtteilsansprüche gegen die ... (Erblasserin) und die ... (Beklagte) als
Hofesübernehmerin stellen werden."
Die Kläger haben geltend gemacht, dieser Verzicht beziehe sich lediglich auf Ansprüche gegen die Beklagte als
Hofesübernehmerin. Er erstrecke sich also nicht auf das hoffreie Vermögen, das die Mutter aus ihrer zweiten Ehe
erworben habe.
Demgegenüber hat die Beklagte die Auffassung vertreten, es handele sich um einen umfassenden Erbverzicht. Der
Zusatz "als Hofesübernehmerin" solle sie lediglich als diejenige bezeichnen, die den Hof übernommen habe. Er habe
den Erbverzicht aber in keiner Weise einschränken sollen. Keine der Parteien habe gewußt, daß die Mutter erneut
heiraten und weiteres Vermögen erwerben würde.
Das Landgericht hat dem in der ersten Stufe gestellten Auskunftsantrag stattgegeben und die Beklagte durch
Teilurteil vom 11.6.1997 verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses, über Schenkungen und über den
Wert von zwei Grundstücken zu erteilen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils
und zur Abweisung der Klage insgesamt, da den Klägern erbrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte nicht
zustehen.
Nach dem notariellen Vertrag vom 8.4.1972 (Nr. 447/72) haben die Kläger sich mit der Zahlung von je 4.900,-DM für
sich und ihre Rechtsnachfolger an dem Nachlaß ihrer Eltern für abgefunden erklärt. Darin liegt - soweit der hier
streitige Nachlaß der Mutter betroffen ist - die Erklärung eines entgeltlichen Erbverzichts, die im folgenden von der
Mutter ausdrücklich angenommen worden ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts enthält dieser Erbverzicht
nach § 2346 BGB keinerlei Einschränkungen auf einen Teil des gesetzlichen Erbrechts, insbesondere auch keine
gegenständliche Beschränkung auf das gegenwärtige Vermögen der Mutter. Dafür bestand nach dem unstreitigen
Vorbringen der Parteien überhaupt keine Veranlassung, da zur Zeit des Vertragsabschlusses über das auf die
Beklagte übertragene Hofvermögen hinaus keine weiteren Vermögenswerte vorhanden waren. Im übrigen wäre eine
derartige Beschränkung unzulässig. Denn nach dem BGB gibt es keine unmit-
telbare erbrechtliche Rechtsnachfolge in einzelne Gegenstände (vgl. Staudinger-Schotten, BGB (1997), § 2346 Rn.
41 m.w.N.; MünchKomm-Strobel, BGB, 3. Aufl., § 2346 Rn. 14). Der zwischen den Klägern und ihrer Mutter
vereinbarte Verzicht umfaßte daher das gesam-
te gesetzliche Erbrecht der Kläger, so wie es ohne den Verzicht beim Tode der Mutter bestehen würde. Er erstreckt
sich dementsprechend auf den gesamten Nachlaß, auch soweit es sich um nach dem Vertragsabschluß erworbenes
Vermögen handelt.
Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht beschränkte sich ihr Verzicht auch nicht allein auf ihr mögliches
Hoferbrecht. Ein solcher eingeschränkter Verzicht ist zwar möglich, da sich der Hof einerseits und das hoffreie
Vermögen andererseits kraft Gesetzes unterschiedlich vererben (vgl. Staudinger-Schotten, a.a.O., Rn. 42,
MünchKomm-Strobel, a.a.O., Rn. 18). Er ist aber weder ausdrücklich erklärt noch im Wege der Auslegung der
notariellen Vereinbarung zu entnehmen. Insbe-
sondere kann ein solcher Verzicht nicht aus der Erklärung der Kläger hergeleitet werden, daß sie keine Erb- oder
Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagte als Hofesübernehmerin stellen würden. Denn der Verzichtsvertrag ist nicht
mit dieser, sondern mit der Mutter geschlossen worden. Die weitere Erklärung gegenüber der Beklagten hat allenfalls
Bedeutung im Hinblick auf mögliche Abfindungsansprüche nach der Höfeordnung, die aus der erfolgten Übertragung
des Hofes auf die Be-
klagte resultieren könnten. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß dadurch der mit der Mutter
geschlossene Verzichtsvertrag gegenständlich auf den Hof beschränkt werden sollte.
Soweit die Kläger in der Berufungserwiderung darauf hinweisen, die Erblasserin habe sie über einen Verzicht auf
Abfindungsansprüche aus der Hofübertragung hinaus nicht übergehen wollen, übersehen sie, daß nach dem eigenen
Vorbringen erster Instanz die Beklagte bereits durch Testament der Erblasserin vom 30.5.1968 zur Alleinerbin und
zur weiteren Hoferbin eingesetzt worden ist. Es sollte daher - auch in Ansehung des hoffreien Vermögens - gerade
keine gesetzliche Erbfolge eintreten.