Urteil des OLG Oldenburg vom 05.11.1984

OLG Oldenburg: unfallversicherer, körperverletzung, schüler, fahrrad, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U 70/84
Datum:
05.11.1984
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 828 ABS 2., RVO § 637, RVO § 1542
Leitsatz:
Haftung eines 15jährigen Schülers, der mit seinem Fahrrad einen Mit- schüler auf dem Weg zum
Schulbus anfährt.
Volltext:
1.) Die Haftung eines 15jährigen Schülers für eine einem Mitschüler
fahrlässig zugefügte Körperverletzung gem. §§ 823 I, 828 II BGB ist
nicht nach § 637 I und IV RVO ausgeschlossen, wenn sich beide Schüler
auf dem Heimweg befanden und der Unfall nicht schulbezogen war.
2.) Dem Übergang des gesetzlichen Schadensersatzanspruchs des Ver-
letzten auf den gesetzlichen Unfallversicherer nach § 1542 Abs. 1
S. 1 RVO steht die Ausnahmeregelung des § 1542 I S. 3 RVO nicht
entgegen, wenn der Unfall nicht durch eine betriebliche (hier:
schulbezogene) Tätigkeit verursacht wurde.