Urteil des OLG Oldenburg vom 20.04.2004

OLG Oldenburg: bauunternehmer, haus, ausführung, gefahr, bauherr, bauwerk, versicherungsschutz, gebäude, abgrenzung, begriff

Gericht:
OLG Oldenburg, 03. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 3 W 5/04
Datum:
20.04.2004
Sachgebiet:
Normen:
AHB 4 Abs 1 Nr 5, BBR Nr 1
Leitsatz:
1. Die Grenzen der Gefahren des täglichen Lebens, für die eine Privathaftpflichtversicherung
einzustehen hat, sind dann überschritten, wenn die fragliche Tätigkeit wegen der mit ihr verbundenen
Gefahren von einem durchschnittlichen verständigen und geschickten Laien vernünftigerweise nicht
mehr ausgeübt würde.
2. Dies ist der Fall, wenn unter Einsatz eines Baggers eine unmittelbar an ein Gebäude anschließende
2,50 m tiefe und 50 qm große Baugrube ausgehoben wird.
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
Geschäftsnummer: 3 W 5/04
4 O 1242/03 LG Aurich
Beschluss
In dem Rechtsstreit
C... ,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ... ,
gegen
... Versicherung AG vertreten durch den Vorstand, ... ,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ... ,
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 20. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Aurich vom 9. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich
vom 9. Januar 2004, durch welchen sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung
zurückgewiesen wurde, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Der Antragsteller macht Ansprüche aus dem mit der Antragsgegnerin geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag
geltend. Er begehrt die Feststellung, dass diese für die als Folge von Ausschachtungsarbeiten an dem Haus seines
Sohnes entstandenen Schäden eintrittspflichtig sei. Der Antragsteller hatte Mitte Juni 2003 mit einem Bagger
Auskofferungsarbeiten für einen beabsichtigten Anbau vorgenommen, dessen Gesamtwert er mit 20.000 - 25.000,
Euro beziffert hat. Nachdem am 20. Juni 2003 die Bodenplatte gegossen worden war, ist das Haus ab dem 23. Juni
2003 in Schieflage geraten. Als Folge hiervon rutschte der hintere Giebel weg und es entstanden Risse im Haus.
Die Antragsgegnerin hält sich nicht für eintrittsverpflichtet. Sie ist der Auffassung, dass der Antragsteller keine
Ansprüche aus der abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherung geltend machen könne, da er die Arbeiten wie ein
Bauunternehmer ausgeführt habe. Auch handele es sich nicht um eine Gefahr des täglichen Lebens, sondern
vielmehr um die Folge einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. Dieses Risiko sei gemäß Ziff.1.2.3.
der geltenden BBR von den versicherten Gefahren ausgenommen. Überdies habe der Antragsteller selbst
eingeräumt, über keinerlei Fachkenntnisse hinsichtlich des Umgangs mit Baggern zu verfügen. Unabhängig hiervon
bestehe jedoch Leistungsfreiheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB, da es sich entweder um einen Senkungsschaden
oder jedenfalls um eine Erdrutschung im Sinne dieser Bestimmung handele.
Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass
die von dem Antragsteller durchgeführten Aushubarbeiten als ungewöhnlich und gefährlich zu qualifizieren und daher
von dem Umfang der versicherten Gefahren ausgenommen seien.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässigen, in der Sache jedoch
erfolglosen sofortigen Beschwerde.
II. Der Antragsteller kann die Antragsgegnerin nicht aus dem mit dieser geschlossenen
Privathaftpflichtversicherungsvertrag in Anspruch nehmen.
1. Soweit die Antragsgegnerin ihre Leistungsverweigerung allerdings damit begründet, dass der Antragsteller bei
Ausführung der Arbeiten nicht als Privatperson, sondern vielmehr als Bauunternehmer gehandelt habe, und der
eingetretene Schaden daher allenfalls von einer Betriebshaftversicherung, nicht aber von der abgeschlossenen
Privathaftpflichtversicherung gedeckt sein könne, ist dem nicht zu folgen. Der Antragsteller hat die Baumaßnahmen
nicht als gewerblicher Bauunternehmer, sondern vielmehr als Privater für seinen Sohn und letztlich auch eigennützig
erbracht, da geplant war, dass er und seine Ehefrau in das fertige Haus einziehen sollten.
Grundsätzlich unterfällt auch die Tätigkeit des Antragstellers als Bauherr oder Bauunternehmer grundsätzlich dem
Versicherungsschutz. Gemäß Ziff. 3.3. BBR ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr sowie aus der Ausführung
von Bauarbeiten in Eigenleistung (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch, Grabearbeiten) bis zu der im
Versicherungsschein genannten veranschlagten Bausumme mitversichert. In dem durch die Antragsgegnerin
ausgefertigten Versicherungsschein vom 21. Juni 2002 ist diese Bausumme mit 25.000, Euro beziffert. Die
Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass sich die Gesamtbausumme nach Mitteilung des Antragstellers auf 20.000,
bis 25.000, Euro belaufe, so dass nach gegenwärtigem Stand davon auszugehen ist, dass die Betragsgrenze
gewahrt ist. Sollte dies tatsächlich nicht der Fall sein, so entfiele allerdings eine Mitversicherung und die
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung griffen ein (vgl. Späte, a.a.O., BBR, Rdnr. 25; Voit in Prölss/Martin,
VVG, 26. Auflg., Privathaftpfl. Nr. 1, Rdnr. 23).
2. Die Antragsgegnerin kann sich weiter auch nicht auf eine Leistungsfreiheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB stützen.
Ein Senkungsschaden im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn Bodenschichten aus irgendwelchen Gründen ihr
Volumen verringern, dadurch ihre Festigkeit und Tragfähigkeit verlieren und infolgedessen zusammensinken (vgl.
Späte, AHB, § 4 Rdnr. 92 ff.; Littbarski, AHB, § 4 Rdnr. 141 ff., jeweils m.w.N.). Zwar kann es auch beim Ausheben
einer Baugrube zu Senkungsschäden kommen (so z.B. AG Wiesbaden, ZfS 1985, 29), doch erfordern diese –
ebenso wie Erdrutschungen – sinnlich wahrnehmbare Vorgänge. Der Ausschlusstatbestand ist demnach nicht erfüllt,
wenn als Folge von Auskofferungsarbeiten ohne sichtbare Veränderung eine lediglich messbare Verformung des
Bodens eintritt, die durch die Störung der bodenmechanischen Verhältnisse zum Reißen des Mauerwerks oder zum
Abrutschen von Teilen desselben führt (vgl. Späte, a.a.O. unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, VersR 1968, 162).
Dass durch die Ausschachtungsarbeiten außerhalb der an dem Bauwerk feststellbaren Zerstörungen visuell
wahrnehmbare Bodenveränderungen hervorgerufen wurden, sei es als Senkung oder Erdrutschung, trägt weder die
Antragsgegnerin vor, noch ist dies aus dem Akteninhalt ersichtlich. Derartige Bodenveränderungen lassen sich auch
anhand der dem Senat vorliegenden Lichtbilder nicht erkennen.
3. Wie das Landgericht aber zutreffend angenommen hat, kann sich die Antragsgegnerin mit Erfolg darauf berufen,
dass der Schaden als Folge einer von dem Versicherungsschutz ausgenommenen ungewöhnlichen und gefährlichen
Beschäftigung des Antragstellers eingetreten ist, Ziff. 1.2.3. BBR.
Die Geltung der Klausel ist zwar auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen die schadenstiftende
Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits
ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender
Handlungen in sich birgt (vgl. BGH VersR 56, 283; OLG Hamm VersR 73, 1134). Ein solcher Fall ist vorliegend
jedoch gegeben. Die von dem Antragsteller ausgeführte Baumaßnahme ist als ungewöhnlich und auch als gefährlich
im Sinne der Ausschlussklausel zu qualifizieren.
In der vorhandenen Rechtsprechung zum Begriff des „Ungewöhnlichen“ ist eine Tendenz erkennbar, bei der
erforderlichen Abgrenzung auf den Umfang der üblicherweise von Heimwerkern im „do it yourself“ – Verfahren
erbrachten Bauleistungen abzustellen und dabei auch die Verfügbarkeit verwendeter Werkzeuge in Baumärkten,
Versandhandel oder im Rahmen der gewerblichen Vermietung von Werkzeugen und Bauzubehör in Betracht zu
ziehen (vgl. OLG Hamm, a.a.O., S. 1123; LG Berlin, ZfS 83, 374, 375; LG Braunschweig VersR 1966, 482). Dabei
kommt häufig auch die Erwägung zum Tragen, dass sich der Tätigkeitsumfang von Heimwerkern in der
Vergangenheit mehr und mehr ausgeweitet habe und auch technisch schwierige und anspruchsvolle Arbeiten aus
Kosten und Zeitersparnisgründen zunehmend selbst ausgeführt würden.
Die Frage, ob eine Heimwerkertätigkeit als ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung angesehen werden muss,
kann allerdings auch unter Rückgriff auf derartige Erwägungen nicht generell beantwortet werden. Die notwendige
Differenzierung hat vielmehr danach zu erfolgen, was nach heutiger Verkehrsauffassung allgemein und nicht nur in
Einzelfällen noch als gewöhnliche Betätigung im Rahmen eines Privathaushalts angesehen werden kann, wobei der
Durchschnittsbürger, nicht aber die Gepflogenheiten bestimmter Kreise als Maßstab zu dienen haben. Die Grenzen
der Gefahren des täglichen Lebens, für die die Antragsgegnerin einzustehen hat, sind nach Auffassung des Senats
jedenfalls dann erreicht, wenn die fragliche Tätigkeit wegen der mit ihr verbundenen Gefahren von einem
durchschnittlich verständigen und geschickten Laien vernünftigerweise nicht mehr ausgeübt würde (vgl. Späte,
a.a.O., Rdnr. 18 unter Hinweis auf Wussow, WJ 1982, 82 sowie LG Braunschweig, VersR 1966, 482; LG Berlin ZfS
1983,374).
Der Einsatz eines Baggers zur Auskofferung großflächiger und kellertiefer Baugruben ist mit dem Bild des
Heimwerkers nicht vereinbar. Der Umfang und die Umstände der Maßnahme sprengen zudem – auch unabhängig
von ihrer konkreten Ausführung mittels Baggereinsatz – ersichtlich den Rahmen dessen, was ein durchschnittlich
verständiger und geschickter Laie ohne Hinzuziehung von Fachkräften vernünftigerweise in Eigenarbeit zu leisten
übernimmt. Im Hinblick darauf, dass sich die ausgehobene, 2,50 m tiefe Grube unmittelbar an das geschädigte
Bauwerk anschließt, musste sich überdies aufdrängen, dass aus der Durchführung der Maßnahme Gefahren für die
Bausubstanz folgen können. Dies gilt vorliegend umso mehr, als das geschädigte Gebäude nach den Angaben des
Antragstellers kein ordentliches Fundament aufweist und deshalb bereits zuvor die Eckpunkte des Hauses mit
Punktfundamenten gesichert worden waren.
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