Urteil des OLG Oldenburg vom 31.07.1996

OLG Oldenburg: geschwindigkeitsüberschreitung, beweiswürdigung, messung, innerorts, datum, fahrverbot

Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 251/96
Datum:
31.07.1996
Sachgebiet:
Normen:
STVO § 3 ABS 3, BKATV § 1 ABS 1
Leitsatz:
Zur Feststellung einer für die Anordnung eines Fahrverbots relevanten
Geschwindigkeitsüberschreitung
Volltext:
Die Sachrüge greift durch. Nach den Feststellungen ist die Geschwindigkeitsüberschreitung in ihrem Ausmaß mit
einer Laserpistole "nach Abzug des Toleranzwertes" ermittelt worden. Der Anhang zu Nr. 5 der Anlage zu § 1 BKatV
sieht unter lfd. Nr. 5.3.3. die hier getroffenen Regelahndungen vor für Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts
von 31 bis 40 km/h. Mithin liegt der der Betroffenen zur Last gelegte Verkehrsverstoß in seinem Ausmaß genau an
der unteren Grenze des Bereichs, in dem quasi erstmalig als Regelfolge das Fahrverbot auftritt. Bei einer
Überschreitung um nur 30 km/h beschränkt sich die Regelahndung nach Nr. 5.3.2. a.a.O. auf 120,00 DM Geldbuße.
Unter diesen Umständen reicht es nicht aus, daß das Urteil das Meßverfahren und den "Abzug des Toleranzwertes"
mitteilt. Vielmehr hätte es jedenfalls in diesem Grenzfall der Feststellung bedurft, welchen Wert die Messung
ergeben hat und in welcher Höhe ein Sicherheitsabzug vorgenommen worden ist (vgl. BGH NStZ 1993, 592, 594),
um dem Schuldspruch die Grundlage einer ausreichenden Beweiswürdigung zu geben. Da es hieran fehlt, mußte das
Urteil aufgehoben werden.