Urteil des OLG Oldenburg vom 07.11.1995

OLG Oldenburg: abklärung, abweisung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 94/95
Datum:
07.11.1995
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 823 ABS 1
Leitsatz:
Schlüssigkeitsvoraussetzungen für den Feststellungsantrag auf Ersatz von Zukunftsschäden
Volltext:
Das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers zu der möglichen behandlungsbedingten gesundheitlichen Entwicklung
und noch entstehenden zukünftigen materiellen Einbußen ist zugegebenermaßen knapp. Die Berufungserwiderung
hat grundsätzlich auch recht, wenn sie betont, daß die jetzt vom Kläger gemachten Angaben bereits früher hätten
erfolgen können. Das rechtfertigt hier aber keine Abweisung des Feststellungsbegehrens zu diesem Zeitpunkt
mangels substantiierten Vortrages.
Für das Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO reicht es aus, daß bei verständiger Würdigung Grund zu der
Annahme besteht, mit ersatzpflichtigen Schäden sei wenigstens zu rechnen (vgl. BGH NJW 1993, 1523; OLG
München NJW 1995, 2422 f), und für die Feststellung der Ersatzpflicht genügt die nicht eben entfernt liegende
Möglichkeit, daß künftig weitere bisher noch nicht erkennbare und voraussehbare Leiden bzw. Schäden auftreten
(BGH NJW-RR 1989, 1367).
Immerhin steht hier dem Grunde nach fest, daß der Kläger einen schweren Herzschaden erlitten hat, für den die
Beklagten einzustehen haben. Die Möglichkeit einer fortschreitenden gesundheitlichen Verschlechterung bei einer
solchen Schädigung liegt nahe. Diese Behauptung ist für sich genommen schlüssig. Ferner ist zu berücksichtigen,
daß an die Substantiierung für dieses Begehren bereits wegen der zwangsläufig bestehenden Unsicherheiten bei
einer solchen Prognose nicht zu hohe Anforderungen zu stellen sind. Hinzukommt, daß nach zutreffender
Auffassung des Landgerichts für die Feststellung, welche Beeinträchtigungen Folge der Fehlbehandlungen sind,
weitere Abklärung notwendig ist. Das Ergebnis dieser Abklärung kann aber auch Einfluß auf die Frage nach der
Entstehungsmöglichkeit behandlungsbedingter Zukunftsschäden - materiell wie immateriell- haben. Solange das
weitere Verfahren diesen Entscheidungsteil beeinflussen kann, bedurfte es nach den gegebenen Gesamtumständen
eines weitergehenden Vortrages des Klägers (noch) nicht, da er dafür (noch) nicht den notwendigen Kenntnisstand
besitzt. Das Landgericht durfte den insoweit zu diesem Zeitpunkt noch schlüssigen Vortrag zu der Möglichkeit von
Zukunftsschäden infolge einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und dadurch bedingter
reduzierter Lehrtätigkeit mit Vermögenseinbußen nicht übergehen.