Urteil des OLG Oldenburg vom 27.03.1991

OLG Oldenburg: ordnungswidrigkeit, firma, arbeiter, verantwortlichkeit, beihilfe, geschäftsführer, betriebsleiter, verleiher, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 93/91
Datum:
27.03.1991
Sachgebiet:
Normen:
OWIG § 9 ABS 2 S., OWIG § 14 ABS 1 S 1, AÜG § 1 16 ABS.
Leitsatz:
Zur Teilnahme an unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung durch Mitarbeiter des entleihenden
Unternehmens, die nicht zu den in § 9 OWiG erfaßten Personen gehören.
Volltext:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen von dem Vorwurf freigesprochen,
als verantwortlich handelnder Betriebsleiter Leiharbeiter tätig
werden lassen zu haben, die ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis
überlassen worden waren. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft
ist begründet. Das Amtsgericht hat den Vorgang nicht in der gebotenen
Weise unter dem Gesichtspunkt einer Teilnahme des Betroffenen an
fremder Ordnungswidrigkeit geprüft; darauf kann das Urteil beruhen.
Offenbleiben kann dabei letztlich, ob, wie mit der Rechtsbeschwerde-
begründung vorgetragen wird, für die Ahndung "auf der Entleiher-
seite" nach Artikel 1 § 16 Abs. 1 Nr. 1 a ArbNÜbG keinerlei beson-
dere persönliche Merkmale vorhanden sein müssen oder ob auch die
Eigenschaft als Entleiher nach dieser Bestimmung als ein solches
Merkmal anzusehen ist (Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze,
Anm. 3 und 1 zu § 16 ArbNÜbG). Denn auch wenn der Betroffene nach
der Beurteilung des Amtsgerichts, die nach den festgestellten Tat-
sachen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, nicht mit der
vollständigen oder teilweisen Leitung eines Betriebes im Sinne von
§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG beauftragt war, kann er sich im Sinn von
§ 14 Abs. 1 OWiG an einer Ordnungswidrigkeit einer anderen Person be-
teiligt haben, auf die ein solches besonderes persönliches Merkmal
zutraf. Dies konnte in erster Linie der Zeuge P gewesen sein, der
nach den Feststellungen des Amtsgerichts Geschäftsführer der Firma S
GmbH, also ein vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Per-
son des Handelsrechts nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG war; dem entspricht
nicht nur die Tatsache, daß gegen diesen Zeugen ein rechtskräftig
gewordener Bußgeldbescheid wegen der fraglichen Ordnungswidrigkeit
ergangen ist, sondern auch die Feststellung des Amtsgerichts, daß
dieser Zeuge sich im Bedarfsfall an die Firma W mit dem Wunsch nach
zusätzlichen Arbeitern wandte oder sich selber um Arbeiter kümmerte.
Eine Verantwortlichkeit des Betroffenen wegen Beihilfe zu einer Ord-
nungswidrigkeit des Zeugen P setzt nicht das Vorliegen des besonderen
persönlichen Merkmals als Entleiher in der Person des Betroffenen
voraus.