Urteil des OLG Oldenburg vom 30.01.1990

OLG Oldenburg: scheidung, rechtskraft, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Familiensenat
Typ, AZ:
Urteil, 12 UF 143/89
Datum:
30.01.1990
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Altersruhegeld ist schon im Folgeverfahren Scheidungsunterhalt zu berücksichtigen
Volltext:
Darauf ist das zusätzliche Altersruhegeld, das die Antragsgegnerin aufgrund des Versorgungsausgleichs ab
Rechtskraft der Scheidung und der Versorgungs- ausgleichsentscheidung erhalten wird und das der Senat auf rund
800 DM monatlich schätzt, im Wege der Abzugsmethode anzurechnen. Der Anspruch auf das erhöhte
Altersruhegeld infolge des Versorgungsausgleichs führt in entsprechendem Umfang zum Wegfall des
Unterhaltsanspruchs, er stellt ein Unterhaltssurrogat dar (BGH Z 83, 279 f., = FamRZ 82, 470; BGH FamRZ 88,
1156 f.). Das infolge des Versorgungsausgleichs erhöhte Altersruhegeld ist bereits jetzt auf den nachehelichen
Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin anzurechnen. Die Antragsgegnerin wird das um die im Wege des
Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften erhöhte Altersruhegeld zwar erst nach Bewilligung
nachgezahlt und dann laufend ausgezahlt erhalten.
Anders als in dem Falle, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.3.1983 IV b ZR 358/81 (FamRZ 1983, 574
f.) zugrundeliegt, in dem der Unterhalts- berechtigte einen Antrag auf Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente
gestelt hatte, steht im vorliegenden Falle dem Grunde nach bereits fest, daß die Antragsgegnerin das erhöhte
Altersruhegeld ab Rechtskraft der Scheidung und der Versorgungsausgleichsentscheidung erhalten wird. Sie kann
gemäß § 42 Abs. 1 SGB I vor der Bewilligung bereits einen Vorschuß darauf erlangen. Diese Möglichkeiten zu
nutzen, ist ihr zuzumuten. Daher entfällt ihre Unterhaltsbedürftigkeit bereits vom Zeitpunkt des Eintritts der
Rechtskraft der Scheidung und der Versorgungsausgleichsentscheidung aber in der Höhe, in der ihr Unterhaltsbedarf
durch den Erhöhungsbetrag des Altersruhgeldes gedeckt ist. Das Verbundurteil ist - ausgenommen den
Unterhaltsstreit - inzwischen bereits rechtskräftig.