Urteil des OLG Oldenburg vom 26.06.1990

OLG Oldenburg: urin, bauchfellentzündung, operation, sicherstellung, komplikationen, befund, beweisführung, erleichterung, versorgung, unterlassen

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 23/90
Datum:
26.06.1990
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Ein unvollständiger Verschluß des Harnleiters nach operativer Stein- entfernung mit einer Perforation
des Bauchfellblattes muß keinen Be- handlungsfehler bedeuten.
Volltext:
Zu Recht ist die Kammer auf der Grundlage der eingehenden sachverständigen Beratung zu dem Ergebnis
gekommen, daß ein Verschluß des Harnleiters nach operativer Steinentfernung nicht immer vollständig gelingen,
eine Zieldrainage verstopfen und eine Perforation des Bauchfellblattes bei einer solchen Operation vorkommen kann,
ohne daß daraus - wie hier - den behandelnden Ärzten ein zum Schadensersatz verpflichtender Vorwurf hergeleitet
werden kann.
Den Beklagten kann darüber hinaus nicht angelastet werden, infolge unzureichender Kontrolle der Urinausscheidung
sei der Eintritt von Urin in die Bauchhöhle zu spät bemerkt worden, so daß die daraus entstandenen Beschwerden
nicht immer zu verhindern waren.
Bei der Klägerin sind nach der Operation das Ausscheiden von Unrin kontrolliert und die Mengen in den
Krankenunterlagen festgehalten worden. Zusätzlich sind für den zweiten postoperativen Tag ein Einlauf und für den
dritten das Legen eines Blasenkatheters vermerkt. Daß diese Angaben unzutreffend sind, ist nicht ersichtlich und
wird auch von der Klägerin selbst nicht behauptet. Bei dieser Menge ausgeschiedenen Urins durften die
behandelnden Ärzte so verfahren, wie die vorgegangen sind, ohne den zu fordernden medizinischen
Behandlungsstandard zu verletzen. Das hat der Sachverständige Dr. Otto bei seinen Anhörungen noch einmal
unmißverständlich und nachvollziehbar dargelegt. Für die Beklagten zu 2) und 3) bestand vor dem Auftreten des
Fiebers mit akuten Unterbauchschmerzen kein Anlaß zu weiterer diagnostischer Abklärung. Das gilt auch dann,
wenn die Zieldrainage keinerlei Flüssigkeit abgeliefert hätte oder anders kein Abgang auf natürlichem Weg zu
verzeichnen gewesen wäre. Entscheidend war daserkennbare Ergebnis, daß Urin in ausreichender Menge aus dem
Körper ausgeschieden wurde, was hier der Fall war. In diesem Zusammenhang erhält die Feststellung des
Sachverständigen Dr. Schindler ihre eigentliche Bedeutung, daß aus der fehlenden Flüssigkeitsabführung über die
Zieldrainage nichts zu schließen sei; der Operateur vielmehr davon ausgehen könne, der Harnleiter sei durch die
Naht wieder vollständig verschlossen. Auf die ersten klinisch erkennbaren Anzeichen dieser Komplikation haben die
Beklagten zu 2) und 3) dann aber sachgemäß reagiert. Auf das von den Zeugen Schoolmann und Eichler bekundete
Fehlen von Flüssigkeit in den Drainagebeutel kommt es insoweit nicht einmal an.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der auch vom Sachverständigen insoweit als unzureichend bewerteten
Dokumentation, weil nicht genügend zwischen der Art der Urinabführung über Katheter oder Zieldrainage
unterschieden worden ist. Auf einen Behandlungsfehler deutet dies gemäß den vorstehenden Ausführungen allein
nicht hin. Der Senat hat aber auch keine Bedenken mit dem Sachverständigen und dem Landgericht, die Eintragung
"K-Urin" der Zieldrainage und die "spontan" dem natürlichen Abgang aus der Blase zuzuordnen. Nach den Angaben
der Klägerin selbst ist zunächst kein Blasenkatheter gelegt worden. Damit stimmt die Krankenakte überein, die das
Legen eines solchen Katheters für den 18.08.1983 ausweist. Dann ist es aber nicht rechtsfehlerhaft, daraus auf die
vorgenommene Zuordnung der Ausscheidung zu schließen, die dann wiederum den behandelnden Ärzten keinen
Anlaß zu einer anderen postoperativen Versorgung gab.
Ohne Erfolg versucht die Berufung daraus abzuleiten, es sei erforderlich gewesen, früher als geschehen einen
Blasenkatheter zu legen. Der Sachverständige Dr. Otto hat überzeugend dargelegt, daß bei Operationen der
vorgenommenen Art ein Blasenkatheter grundsätzlich nicht zu legen ist, weil Urin anschließend auf natürlichem Weg
abfließen kann. Ein entsprechender Reiz ist auch von der Klägerin selbst bestätigt worden, nur konnte sie sich an
die Menge nicht mehr erinnern. Auch weist die Krankendokumentation einen "spontanen" Urinabfluß aus. Die
Notwendigkeit für einen Blasenkatheter stellte sich daher den Beklagten zu 2) und 3) nicht, weil sie von einer
Entleerung der Blase ausgehen durften.
Abgesehen davon trifft aber auch die Schlußfolgerung der Klägerin ebensowenig zu, daß ein Blasenkatheter immer
zu legen ist, wenn eine Zieldrainage nichts liefert, wie ihre Ansicht, durch einen Blasenkatheter hätte dem Eintritt
von Urin in die Bauchhöhle entgegengewirkt bzw. die daraus resultierenden Komplikationen (Bauchfellentzündung,
Darmlähmung) verhindert oder zumindest gemindert werden können. Ein solcher Katheter endet in der Blase und
kann daher auch nur für deren Entleerung sorgen, nicht dagegen für einen Abfluß aus dem Bereich des Harnleiters
zwischen Niere und Blase, wo die Komplikation bei der Klägerin aufgetreten ist. Allein das etwaige Ausbleiben von
Flüssigkeit aus der Zieldrainage erforderte - wie ausgeführt - keinen Blasenkatheter. Erfolgt natürlicher Abgang, gibt
es für ihn ebenfalls keinen Grund. Ein Urinstau im Bereich des Harnleiters kann er ohnehin nicht beheben. Sprachen
- wie hier - die Parameter für einen ausreichenden Urinabfluß - auf welchem Weg auch immer - war esjedenfalls nicht
medizinisch fehlerhaft, den Katheter zunächst nicht zu legen. Asl - auch nur prophylaktische - Behandlungsmethode
gegen eine Bauchfellentzündung nach Eintritt von Urin in die Bauchhöhle auch dem Harnleiter kommt dieser
Katheter nach den gegebenen Umständen nicht in Betracht. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen
Überwachung war er - wie dargelegt - nicht frühzeitiger als geschehen zu legen.
Auf die von der Berufung angesprochene Frage, ob es sich bei der in der Bauchhöhe vorgefundenen Flüssigkeit
tatsächlich um Urin gehandelt hat, kommt es danach ebenfalls nicht an. Unzutreffend ist aber die Auffassung, daß
das Unterlassen dieser Befunderhebung zu Lasten der Beklagten geht. Denn dieser Befund war dem
Sachverständigen Dr. Otto zufolge weder aus diagnostischen noch aus therapeutischen Gründen zu erheben. Nur
diesen Zwecken hat aber eine zu fordernde Befunderhebung zu dienen, nicht dagegen der Erleichterung der
Beweisführung in einer möglichen späteren gerichtlichen Auseinandersetzung.