Urteil des OLG Oldenburg vom 14.02.1996

OLG Oldenburg: fahrzeug, kennzeichen, entwendung, verfügung, diebstahl, versicherung, brand, form, wahrscheinlichkeit, minimal

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 274/95
Datum:
14.02.1996
Sachgebiet:
Normen:
AKB § 12 NR 1 I., AKB § 13, VVG § 61
Leitsatz:
Fahrzeugversicherung: Vorsätzliche Inbrandsetzung bewiesen, wenn Voll- beweis für Entwendung zu
erbringen ist und Fahrzeug ausgebrannt und ohne Kennzeichen an abgelegener Stelle aufgefunden
wird.
Volltext:
Der Kläger hat wegen des behaupteten Diebstahls seines PKW am
Abend des 9.2.1994 keinen Anspruch gemäß §§ 12 Nr. 1 I b, 13 AKB.
Denn er hat den ihm obliegenden Beweis einer bestimmungsgemäßen
Entwendung nicht geführt.
Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger einen Minimal-
sachverhalt zu beweisen vermag, aus dem sich das sog. äußere Bild
eines Diebstahls ergibt. Denn es liegen bereits ausgehend von dem
Vorbringen des Klägers konkrete Tatsachen vor, aus denen sich je-
denfalls die erhebliche Wahrscheinlichkeit ergibt, daß eine be-
stimmungsgemäße Entwendung nicht vorliegt. Danach müßte der be-
hauptete Diebstahl von fachkundigen und planmäßig vorgehenden Die-
ben begangen worden sein. Der Kläger trägt nämlich unter Berufung
auf ein Privatgutachten vom 28.12.1995 vor, der Schließzylinder
des Lenkradschlosses sei nicht, wie von dem Beklagten behauptet,
mit Hilfe eines von ihm zur Verfügung gestellten Originalschlüs-
sels entfernt worden, sondern mit Insiderwissen unter Zuhilfenahme
eines Spezial- oder Bohrwerkzeugs ohne Gewaltanwendung, wobei
gleichzeitig die Diebstahlssicherung entriegelt worden sei; dies
soll zwischen 19.30 Uhr und 22.30 Uhr auf dem Parkstreifen einer
verkehrsreichen Straße in der Innenstadt von O. geschehen sein.
Mit der danach erforderlichen fachkundigen und planmäßigen Vorge-
hensweise wäre es nicht vereinbar, daß das Fahrzeug bereits am
Nachmittag des nächsten Tages ohne amtliches Kennzeichen völlig
ausgebrannt von Mitarbeitern der Forstverwaltung auf einem abgele-
genen, schlecht zugänglichen Waldgrundstück in den Niederlanden
aufgefunden worden ist. Der Kläger müßte danach den sog. Vollbe-
weis für Diebstahl erbringen, wofür ihm ausreichende Beweismittel
jedoch nicht zur Verfügung stehen.
Auch ein Anspruch des Klägers aus §§ 12 Nr. 1 I a, 13 AKB besteht
nicht. Zwar liegt der von der bestimmungsgemäßen Entwendung unab-
hängige Versicherungsfall "Brand" unstreitig vor. Bereits ausge-
hend von dem Vorbringen des Klägers bestehen aber auffällige Be-
sonderheiten, die in ihrer Gesamtschau die Überzeugung des Se-
nats begründen, daß der Kläger den Versicherungsfall i.S.v. § 61
VVG vorsätzlich herbeigeführt hat.
Insoweit ist von indizieller Bedeutung zunächst der - bereits im
Rahmen von § 12 Nr. 1 I b AKB erörterte Umstand -, daß das von dem
Kläger behauptete Diebstahlsgeschehen eine fachkundige und plan-
mäßige Begehung bedingen würde. Diese stünde jedoch im Widerspruch
dazu, daß das Fahrzeug bereits am Tage darauf in vollständig aus-
gebranntem, teilweise verschmolzenem und stark ausgeglühtem Zu-
stand ohne amtliches Kennzeichen auf einem abgelegenen, schlecht
zugänglichen Waldgrundstück in den Niederlanden aufgefunden wordem
ist. Es gibt insbesondere keinen vernünftigen Grund, aus dem ein
Dieb die Nummernschilder entfernt haben sollte (vgl. Senatsurteil
vom 26.6.1991, RuS 1991, 298). Hinzukommt, daß der Kläger beab-
sichtigte, ein kleineres, deutlich preisgünstigeres Fahrzeug zu
erwerben. Seine Bemühungen um einen Verkauf des aus den USA mit-
gebrachten Fahrzeugs, u.a. in Form von zwei Anzeigen im September
und Oktober 1993 in einer bundesweit vertriebenen Autozeitschrift,
waren jedoch ohne Erfolg geblieben. Allein der Kläger, nicht aber
ein etwaiger Dieb hatte also mit Rücksicht auf die Fahrzeugteil-
versicherung bei der Beklagten ein Interesse daran, daß das Fahr-
zeug zu einem abgelegenen, schlecht zugänglichen Waldgrundstück in
den Niederlanden verbracht wurde, wo eine alsbaldige Entdeckung
nicht erwartet werden mußte, und dort durch intensives und voll-
ständiges Ausbrennen sowie durch Entfernen der KFZ