Urteil des OLG Oldenburg vom 23.10.1995

OLG Oldenburg: befragung, marihuana, herausgabe, verwertungsverbot, straftat, freiheit, strafverfahren, datum, zollkontrolle

Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 331/95
Datum:
23.10.1995
Sachgebiet:
Normen:
STPO § 136 A, STPO § 136
Leitsatz:
Die Befragung einreisender Personen im Rahmen der Zollkontrolle ist keine Vernehmung. Selbst
belastende Erklärungen und Handlungen dieser Personen hierbei sind im Strafverfahren verwertbar.
Volltext:
Die Verfahrensrüge ist auch begründet. Entgegen seiner Annahme mußte das Landgericht die Aussage des Zeugen
J. verwerten. Dabei kann dahinstehen, ob die anfängliche Befragung des Angeklagten durch den Zeugen nach Be-
täubungsmitteln und Waffen, die zur Herausgabe von zwei Tüten Marihuana führte, einer Vernehmung im Sinne des
§ 163 a Abs. 4 StPO entsprach. Der Senat geht davon nicht aus. Der Zeuge J. handelte nach dem Inhalt seiner
Aussage vielmehr in Wahrnehmung der ihm im Rahmen seiner Aufgabe mögli-
chen Kontrolle einreisender Persnen. Deren Folge war zunächst die Aus-
händigung von zwei Tüten Marihuana durch den Angeklagten. Es ist nicht
ersichtlich, daß der Zeuge den Angeklagten bereits als Täter einer kon-
kret in Betracht kommenden Straftat angesprochen hat.
Lag mithin zunächst keine Vernehmung des Angeklagten durch den Zeugen J. vor, stand der Verwertung seiner
Aussage auch kein aus der Verletzung des § 163 a StPO herzuleitendes Verwertungsverbot entgegen. Ein außer-
halb der Regelung der §§ 163 a Abs. 4; 136 a StPO liegendes Beweisver- wertungsverbot ist unter den vorliegenden
Voraussetzungen nicht erkenn-
bar (vgl. dazu BGHSt 40, 211, 215 ff). Bei dem erlaubten Vorgehen des Zeugen J. ist die Freiheit der
Willensentschließung des Angeklagten bei der anfänglichen Herausgabe zwei Tüten Marihuana nicht in unzulässiger
Weise beschränkt worden, mag es sich dabei um eine Erklärung oder um ein in anderer Weise selbst belastendes
tatsächliches Verhalten des Ange- klagten gehandelt haben.
Bei der weiteren Befragung des Angeklagten durch den Zeugen J., die zur Herausgabe weiterer Mengen Marihuana
führte, handelt es sich hingegen um eine Vernehmung im Sinne des § 163 a Abs. 4 StPO. Der Verteidiger hat der
Verwertung der Aussage des Zeugen hierzu nicht widersprochen. Das Landgericht hätte die Aussage deswegen
verwerten müssen, BGHSt 38, 214, 225. Das würde auch für die anfängliche Befragung des Angeklagten durch den
Zeugen gelten, sähe man darin abweichend von der Bewertung des Senats bereits eine Vernehmung.