Urteil des OLG Oldenburg vom 02.04.1993

OLG Oldenburg: ampel, fahrverbot, verkehr, kreuzung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 132/93
Datum:
02.04.1993
Sachgebiet:
Normen:
BKATV § 2 ABS 1 S., STVO § 37 ABS 2, STVO § 49 ABS 3 ., BKATV § 1 ABS 1
Leitsatz:
Zur Anordnung eines Fahrverbots bei Rotlichtverstoß durch Frühstart und zum Vorliegen eines
Regelfalls der Fahrverbotsanordnung nach BKatV sowie den erforderlichen tatgerichtlichen
Feststellungen.
Volltext:
Das Amtsgericht sieht die Regelahndung mit einer Geldbuße von 250
DM und einem einmonatigen Fahrverbot nach Nr. 34.2 der Anlage zu §
1 Abs. 1 BKatV in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKatV, des
sogenannten Bußgeldkataloges, als verwirkt an, weil der Betrof-
fene die Kreuzung überquert habe, als die Ampel für ihn über 34
Sekunden Rotlicht angezeigt habe und damit zugleich deutlich ge-
worden sei, daß ein Phasenwechsel noch nicht eingetreten war.
Diese Ausführungen tragen die Regelahndung nach Nr. 34.2 des
Bußgeldkatalogs durch ein Fahrverbot neben der Geldbuße nicht.
Diese Vorschrift ist, wenn es nicht um die verbotswidrige Fahr-
weise eines extremen Nachzüglers, sondern wie hier eines vor-
schnellen Frühstarters geht, gesetzeskonform einschränkend aus-
zulegen. Sie ist nur dann anzuwenden, wenn die verbotswidrige
Fahrweise des Frühstarters in gleicher Weise abstrakt gefährlich
ist wie die eines Nachzüglers. Das ist nicht nur, aber insbeson-
dere dann der Fall, wenn die anschließend zu erwartende Phase des
gleichzeitigen Rot- und Gelblichts noch längere Zeit aussteht und
wenn folglich die parallel geschaltete Ampel für den Querverkehr
noch im letzten Stadium der Gelblichtphase steht, so daß mit Quer-
verkehr durch Nachzügler noch zu rechnen ist. Dazu bedarf es
jeweils der tatgerichtlichen Feststellung der Ampelschaltung und
des Standorts des Betroffenen, insbesondere darüber, wie lang die
Rotlichtphase für ihn insgesamt und ferner vom Zeitpunkt seines
Überfahrens der Haltelinie ( gegebenenfalls der ersten Induktions-
schleife ) bis zum Umschalten der Ampel auf das gleichzeitige Rot-
und Gelblicht noch war, ferner darüber, welche Farbanzeige im
Zeitpunkt dieses Überfahrens für den Querverkehr galt und wie
lange diese schon andauerte und wie lange sie noch zu laufen
hatte. Diese ( an Hand des Ampelschaltplans vermutlich leicht zu
treffenden ) Feststellungen fehlen bislang. Sie werden auf Grund
einer neuen tatgerichtlichen Hauptverhandlung nachzuholen sein.