Urteil des OLG Köln vom 29.04.1994

OLG Köln (sitzung, zeuge, kläger, zustimmung, höhe, gläubiger, geschäftsführer, sicherung, vertrag, absicht)

Oberlandesgericht Köln, 20 U 168/90
Datum:
29.04.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 168/90
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 32 0 37/89
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. März 1990 verkündete
Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, auf die ihnen in § 2 Nr. 7 des zwischen
ihnen und der Firma C. B. GmbH geschlossenen Sicherheiten-
Poolvertrages vom 21. Oktober/ 11. November -16. November/-2.
Dezember/-7. Dezember 1987 aus dem Vermögen der C.B. GmbH
gewährten Sicherungsrechte zu verzichten. Die Kosten des
Rechtsstreits tragen die Beklagten zu je 1/4. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von
jeweils 16.300,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird
gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer
selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder
öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma C. B. GmbH
(Gemeinschuldnerin), die in B.G. ein auf Holzhandel und Holzverarbeitung gerichtetes
Unter-nehmen betrieb und deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer seit
1978 Herr D. B. war.
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Die Beklagten sind die Hausbanken der Gemeinschuldne-rin, die bei den Beklagten
Darlehen von erheblicher Hö-he in Anspruch genommen hat. Die von den Beklagten
ge-währten Kredite waren nur teilweise abgesichert.
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Seit 1981 war der Umsatz des Unternehmens kon-tinuierlich rückläufig. Im Jahre 1981
betrug er etwa 39.600.000,-- DM, im Jahre 1986 nur noch ca. 29.900.000,-- DM. Zum
Jahresende 1986 ergab sich für alle Forderungen der Beklagten zusammen eine
Unterdek-kung von etwa 6.300.000,-- DM. Die für das Jahr 1986 erstellte Steuerbilanz
nebst Gewinn- und Verlustrech-nung wies einen Verlust von 573.000,-- DM aus.
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In einer Sitzung der Banken am 26. Mai 1987, an der auch der Alleingesellschafter und
Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin zumindest zeitweise teilnahm, kam man
überein, das wirtschaftliche Konzept des Geschäftsfüh-rers und das Unternehmen
selbst von einem neutralen Un-ternehmensberater überprüfen zu lassen. Für diese
Auf-gabe wurden über die Westdeutsche Landesbank in Düssel-dorf die Herren K. und
B. gewonnen.
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Im Sommer 1987 gelangte der Unternehmensberater K. zu dem Ergebnis, daß die
Gemeinschuldnerin einen zusätzli-chen Betriebsmittelkredit in Höhe von 1.000.000,--
DM benötigte. Dazu hatte der Unternehmensberater K. unter dem 6./7. August und 7.
September 1987 Planrechnungen zur Einnahmen- und Ausgabenentwicklung des
Unternehmens erstellt. Danach wurde in den Folgemonaten ein kontinu-ierlicher
Rückgang der Ausgaben gegenüber den Einnahmen erwartet und bereits für Januar
1988 ein Einnahmen-/Ausgabenüberschuß von 82.000,-- DM errechnet.
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Den weiteren Kredit in Höhe von 1.000.000,-- DM stell-ten die Beklagten durch eine
jeweilige Erhöhung ihrer Kreditlinien um 250.000,-- DM zur Verfügung.
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Durch Vertrag vom 15./17. September 1987 übereignete die Gemeinschuldnerin der
Beklagten zu 1) sicherungs-halber sämtliche maschinellen Anlagen sowie die
gesamte Betriebs- und Geschäftsausstattung der Betriebsstätte "B.".
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Zwischen dem 21. Oktober und 2. Dezember 1987 unter-zeichneten die Beklagten
einen schriftlich formulierten Sicherheiten-Poolvertrag, der die von ihnen gewährten
Kredite sowie die von der Gemeinschuldnerin und deren Alleingesellschafter
persönlich bestellten Sicherheiten im einzelnen beinhaltet. Sodann heißt es in § 2 des
Vertrages u.a. wie folgt:
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1. Erhält ein Kreditinstitut nach Abschluß die-
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ser Vereinbarung auch nur für eine(n) der in § 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten
Darlehen/Kredite weitere Sicherheiten, so sind diese in den Poolvertrag
einbezogen.
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1. Gewährt ein Kreditinstitut der Firma zusätz-
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liche Kredite und erhält hierfür weitere Si-cherheiten, so sind diese Sicherheiten in
den Poolvertrag einbezogen; ein Verwertungserlös dient vorrangig zur Rückführung
des zusätzli-chen Kredites.
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1. Jedes Kreditinstitut wird die ihm bestellten
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Sicherheiten treuhänderisch für die Pool-Kre-ditinstitute halten.
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Die ganze oder teilweise Freigabe von Sicher-heiten bedarf der Zustimmung der
Kreditinsti-tute.
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1. Über die bisher bestehenden einzelnen Sicher-
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heitenabsprachen hinaus dienen die gemäß § 2 Nr. 1 bis 5 in den Poolvertrag
einbezogenen Sicherheiten zur Sicherung aller bestehenden und künftigen - auch
bedingten oder befri-steten - Ansprüche, die den Kreditinstituten aus der
Geschäftsverbindung (insbesondere aus laufender Rechnung und aus der
Gewährung von Krediten jeder Art), aus Bürgschaften sowie aus Wechseln und aus
abgetretenen oder kraft Gesetzes übergegangenen Forderungen (auch so-weit
diese von Dritten hereingenommen worden sind) gegen die Firma oder/und Herrn
D.B. zu-stehen.
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...
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Zur Poolführerin wurde die Beklagte zu 1) bestellt.
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Am 7. Dezember 1987 stimmten die Gemeinschuldnerin, vertreten durch ihren
Geschäftsführer, und dieser auch persönlich den im Sicherheiten-Poolvertrag
getroffenen Vereinbarungen schriftlich zu und beide erkannten sie auch für sich selbst
als rechtsverbindlich an.
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Am 10. Dezember 1987 unterrichtete der Unternehmens-berater K. die Beklagten
davon, daß das Unternehmen der Gemeinschuldnerin in der Zeit von September bis
einschließlich November 1987 weitere Verluste von fast 500.000,-- DM erlitten hatte.
Aufgrund dieser Mittei-lung lehnten es die Beklagten ab, einen für die Zeit bis Juni
1988 zusätzlich angemeldeten Liquiditätsbedarf in Höhe von 1.377.000,-- DM
nochmals durch Kreditzusa-gen aufzufangen. Daraufhin beantragte der Geschäftsfüh-
rer der Gemeinschuldnerin am 17. Dezember 1987 beim Amtsgericht B.G. die
Eröffnung des Vergleichsverfah-rens. Dem Antrag wurde entsprochen und der Kläger
zum vorläufigen Vergleichsverwalter bestellt. In der Folge-zeit wurde der
Vergleichsantrag zurückgenommen und am 14. Januar 1988 über das Vermögen der
Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet (33 N
7/88, Amtsgericht B.G. ). Zum Konkursverwalter wurde der Kläger ernannt, der zum 14.
Januar 1988 eine Konkursbilanz erstellte, die unter Berücksichtigung von
Masseverbindlichkeiten in Höhe von 2.497.257,36 DM eine Überschuldung der
Gemeinschuldnerin in Höhe von 2.359.884,72 DM auswies. Der Kläger führte das
Unter-nehmen der Gemeinschuldnerin zunächst weiter. Inzwi-schen wurde es
stillgelegt.
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Mit der am 16. Januar 1989 eingegangenen, den Beklagten am 27./30. Januar 1989
zugestellten, auf die §§ 30 Nr. 2, 31 Nr. 1 K0 gestützten Klage verlangt der Kläger von
den Beklagten den Verzicht auf die ihnen in § 2 Nr. 7 des Sicherheiten-Poolvertrages
aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin gewährten (weiteren) Sicherungsrech-te.
Dazu hat er die Auffassung vertreten, die Zustim-mung der Gemeinschuldnerin zu dem
Sicherheiten-Poolver-trag sei eine anfechtbare Rechtshandlung. Die 10-Tages-Frist
des § 30 Nr. 2 KO sei gewahrt. Die Gemeinschuld-nerin habe am Tag der Stellung des
Vergleichsantrages ihre Zahlungen endgültig eingestellt. Mit der Zustim-mung zu dem
Sicherheiten-Poolvertrag habe die Gemein-schuldnerin den Beklagten eine Sicherheit
in Form einer "inkongruenten Deckung" gewährt, weil die Beklagten auf eine solche
Sicherung keinen Anspruch gehabt hätten. Durch diese zusätzliche Sicherung der
Beklagten seien andere Konkursgläubiger benachteiligt worden. Bei einer Verwertung
des Unternehmens als "Going-Concern" sei im günstigsten Falle mit einer
Konkursquote von etwa 70 % zu rechnen.
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Durch die Zustimmung zu dem Sicherheiten-Poolvertrag habe die Gemeinschuldnerin
die Beklagten begünstigt und in der Absicht gehandelt, andere Konkursgläubiger zu
benachteiligen. Sie habe gewußt, daß es für das Unternehmen kein taugliches
Sanierungskonzept gegeben habe. Das gelte auch für die vom Unternehmensberater
K. gemachten Vorschläge, die nicht geeignet gewesen seien, das Unternehmen vor
dem Zusammenbruch zu retten. Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht der
Gemeinschuldnerin hätten die Beklagten gekannt.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagten zu verurteilen, auf die ihnen in § 2 Nr. 7 des zwischen ihnen und der
Fir-ma C. B. GmbH geschlossenen Sicherheiten-Po-olvertrages vom 21.
Oktober/11. November/ 16. November/2. Dezember/7. Dezember 1987 gewähr-ten
Sicherungsrechte zu verzichten,
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und ihm nachzulassen, erforderliche Sicher-heiten durch eine selbstschuldnerische
Bür-schaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen
Sparkasse zu er-bringen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben behauptet, bereits in der Sitzung vom 26. Mai 1987 sei zwischen ihnen und
dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin eine Vereinbarung getroffen worden, die
die Besicherung der Kreditlinien im Sinne der § 1 und 2 des schriftlichen Sicherheiten-
Poolvertrages einschließlich dessen § 2 Nr. 7 zum Gegenstand gehabt habe. In
Abstimmung mit dem Geschäftsführer der Gemein-schuldnerin hätten sie die Bildung
des Sicherheiten-Pools vereinbart. Nur die schriftliche Ausarbeitung des Sicherheiten-
Poolvertrags sei später erfolgt und habe lediglich klarstellende, den Banken-Pool
intern ordnen-de Bedeutung gehabt.
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Der Kläger habe nicht dargetan, daß durch die Sicher-heiten-Poolabrede andere
Konkursgläubiger benachteiligt seien. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung sei die
Gemeinschuldnerin nicht überschuldet gewesen. Nach dem bisherigen Stand der
Dinge sei nicht erkennbar, daß die anderen Konkursgläubiger überhaupt einen
finanziellen Ausfall hinnehmen müßten. In diesem Zusammenhang sei von
Bedeutung, daß der Kläger selbst Masseverbindlich-keiten in Höhe von mehr als
2.000.000,-- DM eingegangen sei.
52
Die Gemeinschuldnerin habe bei ihrer Zustimmung zu dem Sicherheiten-Poolvertrag,
die keine Rechtshandlung im Sinne der Konkursvorschriften sei, nicht in der Absicht
gehandelt, andere Konkursgläubiger zu benachteiligen. Selbst wenn das aber der Fall
gewesen sein sollte, sei jedenfalls ihnen von einer solchen Benachteiligungsab-sicht
nichts bekannt gewesen.
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Das Landgericht hat ein Anfechtungsrecht des Klägers nach § 31 Nr. 1 KO und nach §
30 Nr. 2 KO verneint und deshalb die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird
auf das landgerichtliche Urteil vom 26. März 1990 verwiesen.
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Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt und in
Ergänzung seines erstinstanz-lichen Sachvortrages ausgeführt, er stütze die Klage in
erster Linie auf § 30 Nr. 2 KO. Die anfechtbare Rechts-handlung der
Gemeinschuldnerin sei in der 10-Tages--Frist vor ihrer Zahlungseinstellung erfolgt. Sie
habe dem Sicherheiten-Poolvertrag am 7. Dezember 1987 zuge-stimmt und
spätestens am 17. Dezember 1987 ihre Zahlun-gen eingestellt.
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Darüber hinaus werde die Klage aber auch auf § 31 Nr. 1 KO gestützt.
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Für die Absicht der Gemeinschuldnerin, die anderen Konkursgläubiger zu
benachteiligen, und die Kenntnis der Beklagten davon, spreche die Tatsache, daß es
sich bei dem Sicherheiten-Poolvertrag um ein inkongruentes Sicherungsgeschäft
handele. Durch dieses Rechtsgeschäft seien die anderen Konkursgläubiger
benachteiligt wor-den. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, daß er
insoweit beweisfällig geblieben sei. Bei einer Ge-samtschau seines Sachvortrages
ergebe sich, daß er die objektive Benachteiligung der anderen Konkursgläubiger zu
Beweis gestellt habe. Im einzelnen habe er auf die Konkursbilanz per 14. Januar 1988,
auf seinen Zwischen-bericht von März 1989 und außerdem darauf hingewiesen, daß
eine 100%-ige Befriedigung der Gläubiger nicht zu erwarten sei. Bei dieser Sachlage
sprächen starke Be-weisanzeichen für eine Benachteiligung der übrigen Kon-
kursgläubiger.
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Unrichtig sei, daß ihm die Beweislast für die Gläubi-gerbenachteiligung obliege. Die
Eröffnung des Konkurs-verfahrens führe zu einer Beweislastumkehr, sodaß den
Beweis der Massezulänglichkeit der Anfechtungsgegner zu führen habe. Das gelte
auch für eine Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit. Sonst hätte es der
Gemein-schuldner in der Hand, mit seinen Angaben zum Konkurs-grund die spätere
Beweislastverteilung zu beeinflussen. Bei Konkurseröffnung sei die
Gemeinschuldnerin auch überschuldet gewesen. Schon in ihrem Schreiben vom 18.
Mai 1987 habe sie die Beklagten davon unterrichtet gehabt, daß bei ihr eine
Überschuldung vorliege. Nach der Bilanz zum 31. Dezember 1987, also wenige Tage
vor Konkurseröffnung, habe der durch Eigenkapital nicht gedeckte Fehlbetrag mehr als
10.000.000,-- DM betragen. Danach sei die Gemeinschuldnerin in Höhe von mehreren
Millionen DM überschuldet gewesen sei.
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Die Konkursbilanz per 14. Januar 1988 weise nicht ge-deckte Verbindlichkeiten aus
Lieferungen und Leistungen in Höhe von 2.478.177,55 DM sowie sonstige
Verbindlich-keiten in Höhe von 710.989,65 DM aus. Ausweislich der Konkurstabelle
seien zwischenzeitlich in der Rangklasse 2 (einfache Konkursgläubiger) weitere
Verbindlichkeiten in Höhe von 3.183.646,47 DM anerkannt worden. Außerdem
beständen noch bevorrechtigte Forderungen in einer Ge-samthöhe von über
3.200.000,-- DM.
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Zwischenzeitlich habe er den Konkursstatus per 17. Ja-nuar 1988 auf den 31. August
1990 fortgeschrieben. Aus diesem ergebe sich, daß selbst dann, wenn die Rück-
stellungen in Höhe von 10.000.000,-- DM außer Betracht blieben, für die einfachen
Konkursgläubiger nur eine Quote von maximal 25 % zu erwarten sei.
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Aus dem vorstehenden Zahlenwerk folge, daß die Gemein-schuldnerin seit spätestens
Anfang 1987 nicht mehr habe saniert werden können. Soweit die Beklagten dennoch
weitere Kredite gewährt hätten, sei dies ausschließlich zur Beschaffung bestmöglicher
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Sicherheiten geschehen und habe schließlich in dem Abschluß des Sicherheiten-
Poolvertrages gegipfelt. Unter diesen Umständen seien an die Darlegungslast der
Beklagten zur Entlastung von den starken Beweisanzeichen für eine
Benachteiligungs-absicht der Gemeinschuldnerin einerseits und der Kennt-nis der
Beklagten davon andererseits strengste Anforde-rungen zu stellen.
Der Kläger hat beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, auf die ihnen
in § 2 Nr. 7 des zwischen ihnen und der Firma C.B. GmbH geschlossenen
Sicherheiten-Poolvertrages vom 21. Oktober/11. November/16. November/ 2.
Dezember/7. Dezember 1987 aus dem Vermögen der C.B. GmbH gewährten
Sicherungsrechte zu verzichten,
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und ihm zu gestatten, Sicherheit auch durch eine Bürgschaft einer deutschen
Großbank oder Genossenschaftsbank oder öffentlichen Spar-kasse zu erbringen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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und ihnen bei Anordnung einer Sicherheitslei-stung zu gestatten, die Sicherheit
auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft ei-ner westdeutschen Großbank
oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
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Die Beklagten haben in der Neufassung des Klageantrages eine unzulässige
Klageänderung gesehen, der sie wider-sprochen haben. Vorsorglich haben sie
Verfristung nach § 41 KO eingewandt. In der Sache haben sie bestritten, daß die
Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen spätestens am 17. Dezember 1987 eingestellt
habe. Der betreffende Sachvortrag des Klägers sei weder substantiiert noch
nachvollziehbar.
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Der Sicherheiten-Poolvertrag sei nicht erst am 7. De-zember 1987 wirksam geworden.
Vielmehr seien die Ein-zelheiten des Poolvertrages bereits in der Sitzung am 26. Mai
1987 festgelegt worden.
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Das Landgericht habe die Beweislast für die objektive Gläubigerbenachteiligung
zutreffend beurteilt. Der Klä-ger sei offensichtlich der unrichtigen Meinung, der Hinweis
auf seine Berichte als Konkursverwalter und auf die Bilanzen ersetze die ihm
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obliegende Beweisführung.
Die Eröffnung des Konkursverfahrens nötige nicht gene-rell zu einer
Beweislastumkehr. Vor allem sei es ein sachlicher Unterschied, ob ein Unternehmen
überschuldet oder illiquide sei.
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Die Beweislastverteilung zu Lasten des Klägers sei auch prozessual gerechtfertigt,
weil es dem Konkursverwalter im Vergleich zum Anfechtungsgegner leichter möglich
sei, eine Überschuldung des Gemeinschuldners darzu-legen.
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Hier sei der Unternehmensbestand nicht konkret gefähr-det gewesen. Der Kläger
selbst habe wiederholt in sei-nen Berichten die Fortführungsqualität des
Unternehmens bejaht und sich sogar veranlaßt gesehen, nach Konkur-seröffnung
weitere knapp 2.000.000,-- DM in das Unter-nehmen zu investieren.
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Es stimme nicht, daß ihnen die Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 18. Mai 1987
mitgeteilt habe, sie sei überschuldet. In dem Schreiben sei lediglich von einem
Bilanzverlust für das Jahr 1986 die Rede, und daß nach Aufdeckung von erfolgten
Unterschlagungen mit einem Aufwärtstrend zu rechnen sei.
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Ebenso sei nicht ersichtlich, wie sich aus dem Zahlen-werk in dem Vermerk vom 16.
Mai 1987 ein Überschuldung ergeben solle.
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Die zurückliegende wirtschaftliche Situation der Ge-meinschuldnerin sei auf die
Unterschlagungen durch den Betriebsleiter Rust und auf "Windgeschäfte" zu-
rückzuführen gewesen. Nach Behebung dieser Mißstände habe wieder Gewinn
erwartet werden können, denn das Unternehmen sei in der Substanz gesund
gewesen. Als die Gemeinschuldnerin spätestens ab September 1987 die erweiterten
Kreditlinien in Anspruch genommen habe, sei man allseits der Überzeugung gewesen,
es gehe aufwärts. Die Erhöhung der Kreditlinien sei als Gegenleistung für die
Sicherungsübereignung vom 15./17. September 1987 erfolgt.
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Bei der Gemeinschuldnerin habe im Zusammenhang mit ihrer Zustimmung zu dem
Sicherheiten-Poolvertrag keine Gläubigerbenachteiligungsabsicht bestanden. Von
einer solchen Absicht hätte auch sie keine Kenntnis gehabt.
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Durch Urteil vom 20. September 1991, auf welches im übrigen Bezug genommen wird,
hat der erkennende Senat das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage
entsprochen.
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Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichts-hof durch Urteil vom 12.
November 1992, auf welches im übrigen verwiesen wird, das Senatsurteil vom 20.
Sep-tember 1991 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den Senat zurückverwiesen.
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Der Kläger wiederholt und vertieft seinen bisherigen Sachvortrag und stellt seinen
Berufungsantrag aus dem ersten Berufungsverfahren.
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Die Beklagten stellen ebenfalls ihren Berufungsantrag aus dem ersten
Berufungsverfahren.
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Auch sie wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vor-bringen.
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Der Senat hat Beweis erhoben gemäß den Beschlüssen vom 9. Juli 1993, 20.
September 1993 und 10. November 1993.
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften vom 26.
Oktober 1993 und 4. März 1994 verwiesen.
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Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des beidersei-tigen Vorbringens wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der überreichten Urkunden
Bezug genommen.
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Die Akten 32 O 35/89 LG Köln = 2O U 246/9O OLG Köln lagen vor und waren zur
Ergänzung des Sachvortrages der Parteien Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung ist auch nach der zwischenzeitlich
durchgeführten Beweis-aufnahme begründet.
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Daß die Klage rechtzeitig innerhalb der einjährigen An-fechtungsfrist erhoben und im
Berufungsverfahren nicht geändert worden ist, wurde bereits im ersten Berufungs-urteil
vom 20. September 1991 dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die
betreffenden Ausführun-gen in dem ersten Berufungsurteil verwiesen.
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An der Begründetheit der Klage hat sich durch die in der Zwischenzeit durchgeführte
Beweisaufnahme nichts geändert. Der Kläger verlangt von den Beklagten zu Recht
den Verzicht auf die Rechte, die sie nach § 2 Ziff. 7 des schriftlichen Sicherheiten-
Poolvertrages aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin erworben haben. Insoweit
steht dem Kläger ein Anfechtungsrecht nach § 30 Nr. 2 KO zu.
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Die Gemeinschuldnerin hat den Beklagten in den letzten 10 Tagen vor der Einstellung
ihrer Zahlungen mittels einer Rechtshandlung eine Sicherung gewährt, auf welche die
Beklagten keinen Anspruch hatten.
97
Rechtshandlungen im Sinne von § 30 Nr. 2 KO sind alle Handlungen, die rechtliche
Wirkungen auslösen. Dazu gehören Verfügungen, Willenserklärungen und rechtsge-
schäftsähnliche Handlungen (BGH WM 75, 1182, 1184; Kuhn-Uhlenbruck, KO, 10.
Aufl., zu § 29 KO Rdnr. 6; Kilger, KO, 15. Aufl., zu § 29 KO Anm. 8).
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Die am 7. Dezember 1987 erfolgte Zustimmung der Gemein-schuldnerin zu dem
Sicherheiten-Poolvertrag ist eine solche Rechtshandlung. Das gilt vor allem im
Hinblick auf § 2 Ziffer 7 des Vertrages. Die Zustimmung der Ge-meinschuldnerin zu
dieser Vertragsklausel hat in recht-licher Hinsicht zur Folge, daß die unter § 2 des Ver-
trages aufgeführten Sicherheiten nicht nur der jewei-ligen Sicherungsnehmerin,
sondern sämtlichen Beklagten zur Sicherung ihrer bestehenden und künftigen
Forderun-gen gegen die Gemeinschuldnerin dienen. Gleichzeitig beinhaltet die
Zustimmung der Gemeinschuldnerin zu § 2 Ziffer 7 des Vertrages konkludent einen
Verzicht auf ihren schuldrechtlichen Anspruch, im Falle der Befrie-digung einer der
beklagten Banken von dieser die Rück-gabe der ihr gewährten Sicherheiten zu
verlangen.
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Durch die Erweiterung des Sicherungszweckes im Sinne von § 2 Ziffer 7 des
Sicherheiten-Poolvertrages hat die Gemeinschuldnerin den Beklagten eine
zusätzliche Siche-rung gewährt, die sie nicht beanspruchen konnten.
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Aus Ziffer 19 AGB-Banken ergab sich für die Beklagten kein entsprechender
Anspruch.
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Die Verpflichtung der Gemeinschuldnerin zur Sicher-heitsleistung gemäß Ziffer 19
AGB-Banken ist nach den Vorschriften der §§ 232 ff BGB zu beurteilen. Danach hatten
die Beklagten nur einen Anspruch auf die Bestel-lung einer Sicherheit schlechthin und
die Gemeinschuld-nerin die freie Wahl unter den in Betracht kommenden
Sicherheitsmitteln. Denn die Gemeinschuldnerin schulde-te die einzelnen
Sicherheiten nicht in der Weise, daß sie nur die eine oder andere zu bewirken hatte.
Inso-weit bestand kein Wahlschuldverhältnis. Daraus folgt, daß die Beklagten für die
unter § 2 des Sicherheiten-Poolvertrages aufgeführten Sicherheiten keine Erweite-
rung des Sicherungszweckes im Sinne von § 2 Ziffer 7 des Sicherheiten-Poolvertrages
verlangen konnten.
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Ein Anspruch auf Erweiterung des Sicherungszweckes im Sinne von § 2 Ziffer 7 des
Sicherheiten-Poolvertrages ergab sich für die Beklagte zu 2) auch nicht aus der
"Negativerklärung mit Grundschuldbestellungsver-pflichtung" der Gemeinschuldnerin
vom 3. Oktober 1984. Danach waren die Gemeinschuldnerin und ihr Alleinge-
sellschafter nur verpflichtet, für bestehende und künf-tige Forderungen der Beklagten
zu 2) auf deren jeder-zeit zulässiges Anfordern brieflose, sofort fällige und
vollstreckbare Grundschulden mit 5 % p.a. Zinsen und 5 % Nebenleistungen zu
Gunsten der Beklagten zu 2) auf ihrem jeweiligen Grundbesitz an nächstoffener
Rangstel-le eintragen zu lassen, wobei die Beklagte zu 2), wenn mehrere Grundstücke
vorhanden waren, bestimmen konnte, welches der Grundstücke belastet werden sollte.
Ein An-spruch auf Gewährung einer Sicherheit gem. § 2 Ziffer 7 des Sicherheiten-
Poolvertrages bestand für die Beklagte zu 2) aufgrund dieser Urkunde nicht.
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Vor dem 7. Dezember 1987 hatten die Beklagten auch aus keinem anderen
Rechtsgrund einen Anspruch auf Erweite-rung des Sicherungszwecks für die aus dem
Vermögen der Gemeinschuldnerin bestellten und zukünftig zu bestel-lenden
Sicherheiten in dem Umfang, wie er in § 2 Nr. 7 des schriftlichen Sicherheiten-
Poolvertrages nieder-gelegt ist, und auch die Gemeinschuldnerin hatte in ei-ne solche
Erweiterung des Sicherungszwecks zuvor nicht eingewilligt.
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Die Beklagten haben nicht bewiesen, daß sie bereits in der Sitzung vom 26. Mai 1987
mit dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin eine Vereinbarung getroffen ha-ben,
die die Besicherung der Kreditlinien im Sinne der § 1 und 2 des schriftlichen
Sicherheiten-Poolvertrages einschließlich der Regelung in § 2 Nr. 7 zum Gegenstand
gehabt, und dementsprechend in Abstimmung mit der Gemeinschuldnerin die Bildung
eines Bankenpools und das Einbringen der bisheringen und zukünftigen Sicherheiten
(in diesen Pool) in der Weise vereinbart haben, daß in den damit konstituierten Pool
jene Grundsicherheiten und alle in Zukunft eventuell noch zu gewährenden
Sicherheiten mit ihrer Bestellung eingebracht sind, und daß der Geschäftsführer der
Gemeinschuldnerin die (weiteren) Sicherheiten in Erfüllung der Verpflichtung vom 26.
Mai 1987 und der bereits am 3. Oktober 1984 der Beklagten zu 2) abgegebenen
Erklärung gewährt hat.
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Vielmehr kann aufgrund des Beweisergebnisses nur für bewiesen angesehen werden,
daß die Beklagten in der Sitzung vom 26. Mai 1987 im Zusammenhang mit dem wei-
teren Vorgehen in der Angelegenheit B. übereingekommen sind, daß hinsichtlich der
von der Gemeinschuldnerin und ihrem Alleingesellschafter bereits bestellten und
künftig eventuell noch zu bestellenden Sicherheiten ein Poolvertrag abgeschlossen
werden sollte. Der Vertrag sollte von der Beklagten zu 1) schriftlich ausgear-beitet,
anschließend den übrigen Beklagten übersandt und nach Überprüfung durch deren
Rechtsabteilungen unterzeichnet werden. Das hat die Vernehmung der Zeugen Sch.,
F., H. und He. ergeben.
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Nach der Aussage des Zeugen Sch., derzeit Direktor einer Filiale der Deutschen Bank
in Brandenburg, haben die Beklagten bzw. deren Vertreter in der Sitzung vom 26. Mai
1987 keine Absprachen im Sinne von § 2, ein-schließlich § 2 Ziffer 7 des schriftlichen
Sicherhei-ten-Poolvertrages getroffen, noch haben sie an diesem Tage die
Poolbildung konstitutiv vereinbart, sondern haben lediglich beschlossen, daß die
Banken für den Fall des Gelingens einer Übereinkunft (in der Unter-
nehmensangelegenheit B.) einen Poolvertrag abschließen sollten, wobei vereinbart
wurde, den Vertrag zunächst zu entwerfen, anschließend von den Rechtsabteilungen
abklären zu lassen und dann zu unterzeichnen. Da es für den Zeugen der erste
Vertrag war, der einen derartigen Umfang betraf, sollte juristisch alles korrekt abgefaßt
sein.
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Daß die Beklagten den Abschluß eines Poolvertrages seinerzeit lediglich geplant bzw.
beabsichtigt haben, ergibt sich auch aus der weiteren Aussage des Zeugen, wonach
der Zeuge B., der Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin, über diesen
"Plan" bzw. über diese "Absicht" der Banken informiert wurde.
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Allerdings war der Beschluß der Bankenvertreter, daß die Banken unter der
vorerwähnten Voraussetzung einen Poolvertrag abschließen sollten, wohl kaum
verbindlich. Denn der Zeuge mußte einräumen, daß man sich wahr-scheinlich erneut
hätte zusammensetzen müssen, um über das weitere Vorgehen zu beraten, wenn in
der Folgezeit der Zeuge B. die Bestellung der zugesagten weiteren Si-cherheiten oder
eine der Banken die Unterzeichnung des schriftlichen Poolvertrages verweigert hätte.
109
Die Aussage des Zeugen, wonach die Bankenvertreter in der Sitzung vom 26. Mai
1987 keine verbindliche Pool-abrede getroffen, sondern lediglich beschlossen haben,
daß im Falle einer Übereinkunft in der Unternehmens-angelegenheit B. ein
Poolvertrag abgeschlossen werden sollte, deckt sich mit dem Inhalt des Schreibens
der Beklagten zu 3) an den Zeugen B. vom 3. Juni 1987. Denn auch aus diesem
Schreiben ergibt sich, daß die beklag-ten Banken in der Sitzung vom 26. Mai 1987
lediglich Einigkeit über die Schaffung eines Sicherheiten-Pools erzielt haben, denn die
Einzelheiten der Poolabsprachen sollten erst noch in einem schriftlichen Poolvertrag
festgelegt werden. Dementsprechend hat der Zeuge Sch. erklärt, das vorgenannte
Schreiben, und das Schreiben der Beklagten zu 1) an die Geschäftsleitung der Fa.
C.B. GmbH vom 9. Juni 1987 gäben den damaligen Stand der Verhandlung zutreffend
wieder.
110
In dem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 9. Juni 1987 heißt es allerdings nur, sie
komme zurück auf die Ban-kensitzung vom 26. Mai 1987, in der die prekäre wirt-
schaftliche Situation des Unternehmens erörtert worden sei. Die Kreditlinien seien
111
erschöpft bzw. überzogen, die beteiligten Kreditinstitute seien übereingekommen, daß
eine Sanierung nur möglich sei, wenn alle Banken mitzögen und das Finanzamt die
Steuerforderung stunde bzw. wirtschaftlich tragbare Raten konzediere.
Von einer bereits getroffenen verbindlichen Poolver-einbarung ist keine Rede. Selbst
die Vereinbarung der beklagten Banken, daß für den Fall des Gelingens einer
Übereinkunft in der Unternehmensangelegenheit B. ein Poolvertrag abgeschlossen
werden sollte, ist in dem Schreiben nicht erwähnt. Der Inhalt des Schreibens ist
deshalb ein starkes Indiz dafür, daß es in der Sitzung vom 26. Mai 1987 jedenfalls zu
keiner verbindlichen Poolvereinbarung mit konstitutiver Wirkung gekommen ist. Sonst
hätte nichts näher gelegen, als diese für die beteiligten Banken und die Fa. B. GmbH
wichtige und in ihren rechtlichen Auswirkungen bedeutsame Absprache gegenüber
der Fa. B. GmbH nochmals ausdrücklich zu be-stätigen.
112
Auch die Vernehmung des Zeugen F., derzeit Direktor bei der D. Bank in B., hat nicht
ergeben, daß schon in der Sitzung vom 26. Mai 1987 eine verbindliche Poolabrede mit
konstitutiver Wirkung getroffen worden ist. Nach der Aussage des Zeugen sind die
Vertreter der beklagten Banken lediglich übereingekommen, einen Poolvertrag
abzuschließen und in den zu bildenden Pool bereits bestellte und noch zu stellende
Sicherheiten einzubrin-gen. Zur Verwirklichung dieses Vorhabens ist die zur Pool-
Führerin bestimmte Beklagte zu 1. beauftragt wor-den, einen schriftlichen Poolvertrag
auszuarbeiten und die erarbeitete Vertragsfassung den anderen Banken zur
Genehmigung und etwaiger Korrektur vorzulegen. So ist auch verfahren worden,
wobei von den Rechtsabteilungen einzelner Banken Änderungswünsche geäußert
worden sind, die berücksichtigt wurden bzw. über die verhandelt worden ist. Danach
ist in der Sitzung vom 26. Mai 1987 keine abschließende Vereinbarung über eine
Poolbildung getroffen worden. Diese Frage sollte erst in einem noch
abzuschließenden, schriftlichen Poolvertrag geregelt werden.
113
Soweit der Zeuge bekundet hat, in der Sitzung am 26. Mai 1987 seien bereits die
wichtigsten Details des Pollvertrages abgesprochen worden, kann ihm nicht gefolgt
werden. Denn auf Befragen nach den betreffenden Details konnte er nur den unter § 5
des schriftlichen Sicherheiten-Poolvertrages geregelten "Saldenausgleich" nennen,
obwohl er sich bei seiner Aussage eines von ihm über die Sitzung vom 26. Mai 1987
gefertigten Vermerks bediente, den er allerdings nicht zur Einsichtnahme vorlegen
wollte. Wenn in der Sitzung vom 26. Mai 1987 tatsächlich schon die wichtigsten
Einzelheiten des noch auszuarbeitenden Poolvertrages abgesprochen worden wären,
hätte nichts näher gelegen, als die betreffenden Absprachen in dem Vermerk
festzuhalten, zumal die vom Zeugen vertretene Beklagte zu 1) den schriftlichen Vertrag
erarbeiten sollte und deshalb wissen mußte, ob der Vertragsinhalt möglicherweise
schon teilweise abge-sprochen war. Daß der Zeuge dazu keine näheren Angaben
machen konnte, spricht gegen eine Absprache der wich-tigsten Inhalte des erst noch
auszuarbeiten gewesenen Poolvertrages. Eine solche Festlegung der wichtigsten
Vertragsdetails kann es aber auch deshalb nicht gegeben haben, weil der von der
Beklagten zu 1) erst noch auszuarbeitende Vertrag den übrigen Banken bzw. den
Rechtsabteilungen zur etwaigen Korrektur vorgelegt wer-den sollte, was voraussetzte,
daß der von der Beklagten zu 1) erarbeitete Vertragsinhalt nicht schon teilweise
verbindlich festgelegt, sondern noch abänderbar war, wie es auch tatsächlich gewesen
ist, denn wie der Zeuge selbst ausgesagt hat, sind von den Rechtsabteilungen
einzelner Banken Änderungswünsche geäußert und auch be-rücksichtigt worden.
114
Die Vernehmung des Zeugen H., seinerzeit Kreditsachbe-arbeiter bei der Beklagten zu
3) hat ebenfalls nicht ergeben, daß die Vertreter der beklagten Banken bereits in der
Sitzung vom 26. Mai 1987 eine verbindliche Pool-vereinbarung mit konstitutiver
Wirkung getroffen haben. Vielmehr ist aufgrund der Aussage des Zeugen nur erwie-
sen, daß die Vertreter der beklagten Banken im Zusam-menhang mit dem weiteren
Vorgehen in der Unternehmens-angelegenheit B. eine Gleichstellung aller Banken in
der Frage der Sicherheiten angestrebt haben und zu die-sem Zweck
übereingekommen sind, daß alle Sicherheiten in einen Pool eingebracht und
(deshalb) ein entspre-chender Poolvertrag abgeschlossen werden sollte. Der Vertrag
sollte schriftlich ausgearbeitet und - nachdem er von den Rechtsabteilungen aller
beteiligten Banken unter die Lupe genommen worden war - niedergelegt werden.
115
Soweit der Zeuge dazu bekundet hat, für ihn sei klargewesen, daß damit die
Einbringung der Sicherheiten in einen Pool verabredet bzw. schon abgesprochen war,
ist das angesichts seiner vorangegangenen Aussage so zu verstehen, daß vereinbart
war, die Sicherheiten aufgrund eines noch abzuschließenden Vertrages in einen Pool
einzubringen.
116
Daß es in der Sitzung vom 26. Mai 1987 noch keine Pool-abrede mit konstitutiver
Wirkung gegeben hat, sondern die Poolbildung erst durch einen noch
abzuschließenden Vertrag verwirklicht werden sollte, entspricht dem In-halt des schon
erwähnten, vom Zeugen H. mitunterzeich-neten Schreibens der Beklagten zu 3) an
den Zeugen B. vom 3. Juni 1987. Soweit der Zeuge die Aussagekraft des Schreibens
dadurch abzuschwächen versucht hat, indem er die Wortwahl als "möglicherweise
nicht glücklich" bezeichnet hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn der Inhalt des
Schreibens deckt sich mit der Aussage des Zeugen, wonach lediglich vereinbart
worden ist, daß ein Poolvertrag abgeschlossen werden sollte, um hinsicht-lich der
Sicherheiten eine Gleichstellung aller Banken zu erreichen.
117
Auch die Vernehmung des Zeugen He., kaufmännischer An-gestellter bei der De.
Bank, hat nicht ergeben, daß in der Sitzung vom 26. Mai 1987 die Poolbildung mit kon-
stitutiver Wirkung vereinbart worden ist.
118
Nach der Aussage des Zeugen ging es bei der Besprechung am 26. Mai 1987 auch
um die Sicherung der bereits ge-währten Kredite. An den Sicherheiten sollten die
Banken im Verhältnis ihrer ungesicherten Kreditspitzen betei-ligt werden. Es sollte
deshalb ein gemeinsamer Pool ge-bildet werden. Damit ist auch nach den Angaben
des Zeu-gen He. keine Poolabsprache mit konstitutiver Wirkung erfolgt, sondern die
Poolbildung, mag sie auch eine beschlossene Sache gewesen sein, war nur ein
gemeinsa-mes Vorhaben, das erst noch verwirklicht werden sollte und in der Folgezeit
auch tatsächlich realisiert worden ist, indem der schriftliche Sicherheiten-Poolvertrag
abgeschlossen wurde.
119
Auch die Vernehmung des Zeugen M., Bankdirektor bei der K.K., hat nicht ergeben,
daß in der Sitzung vom 26. Mai 1987 eine Poolvereinbarung mit konstitutiver Wirkung
getroffen worden ist. Nach der Aussage des Zeugen war schon im Rahmen von
Vorüberlegungen festgestellt wor-den, daß mehrere Banken unterschiedliche
Sicherheiten hatten. Deshalb hatte man sich zum Ziel gesetzt, die einzelnen,
bestehenden Sicherheiten transparent zu ma-chen. Es sollte möglichst jede Bank
gleichmäßig von den vorhandenen Sicherheiten profitieren können. Außerdem sollte
ein gleichmäßiger Informationsfluß der verschie-denen Kreditinstitute gesichert
120
werden. Zur Erreichung dieser Ziele ist zwischen den beteiligten Banken bei der
Besprechung am 26. Mai 1987 der Konsens erzielt worden, daß die Sicherheiten in
einen gemeinsamen Pool eingebracht und dazu die Einzelheiten der Poolabsprache
in einem schriftlichen Poolvertrag festgelegt werden sollten, weil ein solcher
Poolvertrag der juristischen Formulierung bedurfte.
Soweit der Zeuge noch erklärt hat, nach seiner Meinung sei bei der Besprechung am
26. Mai 1987 für alle Betei-ligten klar gewesen, daß alle bestehenden Sicherheiten für
alle Kredite gleichmäßig haften sollten, handelt es sich lediglich um die Wiedergabe
eines subjektiven Eindrucks des Zeugen, ohne daß er anzugeben vermochte,
aufgrund welcher Umstände oder Tatsachen er dieser Meinung war. Angesichts der
vorangegangenen Aussage des Zeugen kann die in Rede stehende Erklärung
allenfalls als Beschreibung der Zielvorstellung verstanden werden, die durch den erst
noch abzuschließenden Poolvertrag verwirklicht werden sollte.
121
Die Vernehmung der übrigen Zeugen hat nichts Gegentei-liges ergeben.
122
Der Zeuge P., seinerzeit Steuerberater der späteren Gemeinschuldnerin, hat sich an
Einzelheiten der Sitzung vom 26. Mai 1987 nicht mehr erinnern können. Allerdings
meint er, daß damals über einen Poolvertrag gesprochen worden ist. Näheres konnte
er dazu aber nicht mittei-len. Vor allem konnte er nicht sagen, ob der Poolver-trag
schon in der Sitzung vom 26. Mai 1987 abgeschlos-sen worden ist.
123
Der Zeuge B. hat seiner Aussage zufolge nur zeitweise an den Verhandlungen vom
26. Mai 1987 teilgenommen. Während seiner Anwesenheit soll keine
Poolvereinbarung zustandegekommen sein. Von der Poolvereinbarung will er erst in
der Sitzung vom 10. August 1987 etwas gehört haben. Entgegen dem Inhalt des
Schreibens vom 3. Juni 1987 will er auch zuvor keine mündliche Information über die
getroffene Poolvereinbarung erhalten haben.
124
Der Feststellung, daß die Vertreter der beklagten Banken in der Sitzung vom 26. Mai
1987 keine Poolver-einbarung mit konstitutiver Wirkung vom selben Tage ge-troffen
haben, sondern lediglich übereingekommen sind, daß ein Poolvertrag abgeschlossen
werden sollte, der von der Beklagten zu 1) auszuarbeiten war, anschließend von den
Rechtsabteilungen der Banken überprüft und dann unterzeichnet werden sollte, steht
nicht entgegen, daß im Anschluß an die Sitzung vom 26. Mai 1987 von der Beklagten
zu 3) 250.000,-- DM zu Lasten eines Kontos der Fa. B. GmbH auf deren Konto bei der
Beklagten zu 1) transferiert worden sind und der Zeuge B. die von ihm in der Sitzung
vom 26. Mai 1987 verlangten zusätzlichen Sicherheiten an drei weiteren Grundstücken
- einem Waldgrundstück in H., einem Jagdhaus im W. und an einer
Eigentumswohnung in G. - bestellt hat.
125
Mit der Umschichtung der 250.000,-- DM hat es nach dem Vorbringen der Beklagten zu
1) in dem Parallelrechts-streit 32 0 35/89 LG Köln = 20 U 246/90 OLG Köln fol-gende
Bewandtnis:
126
Eine entsprechende Überziehung des Kontokorrentkredits durch die
Gemeinschuldnerin war ursprünglich bei der Beklagten zu 3) erfolgt. Als sich Anfang
1987 eine Ungleichbehandlung der Banken hinsichtlich der Sicherheitenbestellung
ergeben hat, hat die Beklagte zu 3) den Geschäftsführer der späteren
Gemeinschuldnerin veranlaßt, die von ihr akzeptierte Kreditüberschreitung im
127
Kontokorrent abzubauen, was in der Weise geschehen ist, daß sie in Höhe einer
Belastung von 250.000,-- DM auf ein Konto der späteren Gemeinschuldnerin bei der
Beklagten zu 1) verlagert wurde. In der Sitzung vom 26. Mai 1987 hat sich dann die
Beklagte zu 1) mit der Beklagten zu 3) dahingehend geeinigt, daß die Beklagte zu 3)
die bei ihr abgebaute Kreditüberschreitung mittels einer Erhöhung des
Kontokorrentkredits um 250.000,-- DM wieder aufnahm. Dazu hat absprachegemäß
der Zeuge B. in seiner Eigenschaft als damaliger Geschäftsführer der Fa. B. einen
entsprechenden Scheck zu Lasten des Kontos seiner Firma bei der Beklagten zu 3)
ausgestellt und zu Gunsten des bei der Beklagten zu 1) geführten Kontos der Fa. B.
GmbH zur Gutschrift gebracht. Anlaß für diese finanzielle Umschichtung war der
vorgesehen gewesene Abschluß eines Sicherheiten-Poolvertrages. Denn dessen
Zustandekommen soll angeb-lich Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung zwischen
der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 3) gewesen sein.
Daß die Umschichtung der 250.000,-- DM bereits im unmittelbaren Anschluß an die
Sitzung vom 26. Mai 1987 erfolgt ist, erklärt sich daraus, daß für die beklagten Banken
wohl kein Zweifel bestand, daß es zum Abschluß eines Sicherheiten-Poolvertrages
kommen würde.
128
Die finanzielle Transaktion zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3)
beweist dagegen nicht, daß bereits in der Sitzung vom 26. Mai 1987 eine bindende
Poolvereinbarung mit konstitutiver Wirkung getroffen worden ist. Sie hat insoweit auch
keinen Indizwert.
129
Gleiches gilt für die Bestellung der zusätzlichen Sicherheiten durch den Zeugen B..
Das Waldgrundstück in H., das Grundstück mit dem Jagdhaus im W. und die
Eigentumswohnung in G. hat der Zeuge nicht wegen einer am 26. Mai 1987 mit
konstitutiver Wirkung getroffenen Poolvereinbarung belastet, sondern weil die
beklagten Banken von ihm die Stellung weiterer Sicherheiten ver-langt haben.
Allerdings ist das nicht erst am 10. Au-gust 1987 geschehen, - insoweit irrt sich der
Zeuge - sondern bereits in der Sitzung vom 26. Mai 1987, wie sich aus den Aussagen
der Zeugen F., H. und Sch. ergibt.
130
Die Beklagten haben auch nicht beweisen können, daß der Zeuge B. in seiner
damaligen Eigenschaft als Geschäfts-führer der Fa. B. GmbH bereits am 26. Mai 1987
oder zu einem späteren Zeitpunkt vor dem 7. Dezember 1987 in eine Erweiterung des
Sicherungszweckes der von seiner Firma und von ihm persönlich bestellten
Sicherheiten im Sinne von § 2 Nr. 7 des schriftlichen Sicherheiten-Poolvertrages
eingewilligt hat.
131
An der Besprechung vom 26. Mai 1987 hat der Zeuge B. nur zeitweise teilgenommen.
Seine entsprechende Aussage haben die Zeugen M., He. und Sch. bestätigt.
132
Daß der Zeuge B. auch bereits am 26. Mai 1987 davon unterrichtet worden ist, daß die
beklagten Banken einen Poolvertrag abschließen wollten, ist dagegen nicht sicher.
Insoweit steht die Aussage des Zeugen B. gegen die Aussagen der Zeugen M., F. und
Sch..
133
Der Zeuge B. hat ausgesagt, während seiner Anwesenheit sei keine Poolvereinbarung
zustandegekommen. Von der Poolvereinbarung habe er erst in der Sitzung vom 10.
August 1987 etwas gehört. Entgegen dem Schreiben der Beklagten zu 3) vom 3. Juni
134
1987 habe er auch keine mündlichen Informationen über die Poolvereinbarung er-
halten.
Nach Aussage des Zeugen M. soll es dagegen in der Besprechung vom 26. Mai 1987
zu einem Konsens zwischen den beteiligten Banken und Herrn B. gekommen sein,
daß die Sicherheiten in einen gemeinsamen Pool eingebracht werden sollten. Insoweit
kann dem Zeugen aber nicht gefolgt werden, weil die Vertreter der beklagten Banken
die Übereinkunft, daß die Sicherheiten in einen Pool eingebracht und deshalb die
beklagten Banken einen Poolvertrag abschließen sollten, erwiesenermaßen ohne
Beteiligung des Zeugen B. unter sich getroffen haben. Das steht aufgrund der Aussage
des Zeugen Sch. fest.
135
Die Aussage des Zeugen M. ist auch nicht mit dem schon mehrfach erwähnten, von
ihm mitunterzeichneten Schrei-ben der Beklagten zu 3) an den Zeugen B. vom 3. Juni
1987 in Einklang zu bringen, wonach diesem lediglich mündlich mitgeteilt wurde, daß
sich die Banken hin-sichtlich eines Sicherheitenpools zur Absicherung der
kurzfristigen Kredite haben einigen können, die Einzel-heiten der Poolabsprachen
aber noch in einem schrift-lichen Poolvertrag festgelegt werden sollten, der nach
seiner Fertigstellung auch dem Zeugen B. zur Unter-schrift vorgelegt werden sollte.
136
Mit diesem Schreiben sind auch die Aussagen der Zeugen F. und Sch. schwer zu
vereinbaren, wonach der Zeuge B. in der Sitzung vom 26. Mai 1987 dem
Bankenvorschlag zu-gestimmt haben soll bzw. der Zeuge B. über die Absicht der
Banken (einen Poolvertrag abzuschließen) in der Weise informiert worden sein soll,
daß man ihm gesagt habe, alle Sicherheiten ab 1979, einschließlich der noch zu
stellenden dinglichen Sicherheiten, sollten für alle Forderungen der Banken zur
Verfügung stehen, nicht nur für jeweils die Forderung einer Bank, womit sich der
Zeuge B. einverstanden erklärt habe.
137
Selbst wenn aber der Zeuge B. über den von den Banken beabsichtigten Abschluß
eines Poolvertrages in der vom Zeugen Sch. geschilderten Weise unterrichtet worden
sein sollte, kann sein diesbezügliches Einverständnis nur so gewertet werden, daß er
nichts dagegen hatte, daß die Banken einen Poolvertrag abschließen wollten.
Dagegen kann in der Erklärung des Zeugen weder eine Zustimmung zu einem
solchen Vertrag noch bereits eine Einwilligung in eine Erweiterung des
Sicherungszwecks im Sinne von § 2 Nr. 7 des späteren, schriftlichen Sicherheiten-
Poolvertrages gesehen werden, weil nicht ernsthaft angenommen werden kann, daß
sich der Zeuge bereits an einen Vertrag binden wollte, dessen Einzel-heiten noch gar
nicht feststanden, sondern erst noch ausgearbeitet werden sollten.
138
Die von den Vertretern der beklagten Banken in der Sitzung vom 26. Mai 1987 erzielte
Übereinkunft, daß die Beklagten einen Poolvertrag abschließen sollten, ist erst mit der
Unterzeichnung des schriftlichen Sicher-heiten-Poolvertrages durch die
Bankenvertreter in der Zeit vom 21. Oktober bis 2. Dezember 1987 verwirklicht worden.
Zustandegekommen ist der Vertrag mit der letzten Unterschriftsleistung durch die
Beklagte zu 4) am 2. Dezember 1987.
139
Mit ihrer Zustimmung zu dem schriftlichen Sicherheiten-Poolvertrag am 7. Dezember
1987 mit der darin für die Poolsicherheiten unter § 2 Ziffer 7 vereinbarten Erwei-terung
des Sicherungszweckes hat die Gemeinschuldnerin den Beklagten eine inkongruente
Sicherung gewährt, weil die Beklagten zu diesem Zeitpunkt - aus den oben dar-
140
gelegten Gründen - keinen Anspruch auf eine derartige zusätzliche Sicherheit hatten.
Die Rechtshandlung hat die Gemeinschuldnerin innerhalb von zehn Tagen vor ihrer
Zahlungseinstellung vorgenom-men.
141
Auf den Zeitpunkt der Antragsstellung auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens kann
nicht abgestellt werden, weil § 107 Abs. 1 VergL0, wonach für die Anfechtbarkeit einer
Rechtshandlung dem Antrag auf Eröffnung des Kon-kursverfahrens der Antrag auf
Eröffnung des Vergleichs-verfahrens gleichsteht, nur im Anschlußkonkurs gilt (BGH
KTS, 60, 56; Kilger, KO, 15. Aufl. zu § 30 KO Anm. 18).
142
Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um keinen An-schlußkonkurs, weil die
Gemeinschuldnerin mit Schrift-satz vom 13. Januar 1988 den Vergleichsantrag zurück-
genommen und gleichzeitig Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt hat,
dem am folgenden Tage durch das Amtsgericht B.G. entsprochen wurde.
143
Die Gemeinschuldnerin hat ihre Zahlungen spätestens am 17. Dezember 1987
eingestellt. Dem entsprechenden Sachvortrag des Klägers haben die Beklagten in
erster Instanz nicht widersprochen. Sie haben lediglich eine Stellungnahme dazu
angekündigt, die aber ausgeblieben ist. Soweit die Beklagten den Klagevortrag
neuerdings bestreiten, ist der Senat von dessen Richtigkeit aus mehreren Gründen
überzeugt.
144
In der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 1991 hat der Kläger auf Befragen glaubhaft
erklärt, daß er nach seiner Einsetzung zum vorläufigen Vergleichsverwalter keine
Zahlungen mehr an Gläubiger der Gemeinschuldnerin geleistet hat. Der Kläger ist
durch Beschluß des Amts-gerichts B.G. vom 18. Dezember 1987 zum vorläufigen
Vergleichsverwalter bestellt worden.
145
Am 1O. Dezember 1987 hatte die Gemeinschuldnerin einen zusätzlichen
Liquiditätsbedarf in Höhe von 1.377.OOO,- DM, zu dessen Abdeckung die Beklagten
nicht mehr bereit waren.
146
Die Gemeinschuldnerin hat in ihrer Antragsschrift auf Eröffnung des
Vergleichsverfahrens dem Amtsgericht B.G. selbst mitgeteilt, daß bei ihr am 17.
Dezember 1987 in-folge der Kündigung der Bankkredite Zahlungsunfähigkeit
eingetreten ist.
147
Zwischen der Zustimmung der Gemeinschuldnerin zu dem schriftlichen Sicherheiten-
Poolvertrag am 7. Dezember 1987 und ihrer Zahlungseinstellung am 17. Dezember
1987 lagen genau 10 Tage. Für die Fristberechnung gilt § 187 Abs. 1 BGB, wonach
der Tag der Zustimmung der Gemein-schuldnerin zu dem Sicherheiten-Poolvertrag
nicht mit-gerechnet wird.
148
Durch die Zustimmung der Gemeinschuldnerin zu dem schriftlichen Sicherheiten-
Poolvertrag sind ihre übri-gen Gläubiger benachteiligt worden.
149
Für eine Anfechtung nach § 30 Nr. 2 KO genügt eine mit-telbare
Gläubigerbenachteiligung. Dabei reicht es nach dem Revisionsurteil des
Bundesgerichtshofs vom 12. No-vember 1992 aus, daß die angefochtene
Rechtshandlung erst im weiteren Verlauf der Dinge durch Hinzutreten zusätzlicher
150
Umstände zu einer benachteiligenden wird. Maßgeblicher Zeitpunkt in diesem Sinne
ist die letzte mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.
Schon im ersten Berufungsverfahren hat der Kläger vorgetragen, daß für die nicht
bevorrechtigten Konkurs-gläubiger mit einer Quote von höchstens 25 % gerechnet
werden kann. Dagegen haben die Beklagten schon damals keine durchgreifenden
Einwendungen erhoben. Insoweit hat sich das beiderseitige Vorbringen in der
Zwischen-zeit nicht wesentlich geändert.
151
Nach dem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs spricht bei einer Konkurseröffnung
wegen Zahlungsunfähigkeit zudem der Beweis des ersten Anscheins für die
Unzuläng-lichkeit des Aktivvermögens der Konkursmasse. Deshalb hat der
Anfechtungsgegner, der sich darauf beruft, die Konkursmasse reiche aus, um alle zur
Konkurstabelle festgestellten Forderungen zu decken, Tatsachen zu be-haupten und
zu beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vollständigen
Ausgleichs aller Gläu-bigeransprüche ergibt. Insoweit fehlt es aber an einem
entsprechenden Vorbringen von seiten der Beklagten.
152
Die Benachteilgung der Konkursgläubiger kann beste-hen in einer Verminderung der
Aktivmasse, in einer Vermehrung der Passivmasse, in einer Erschwerung der
Zugriffsmöglichkeit sowie in einer Erschwerung und Ver-kürzung der Verwertbarkeit
eines Vermögensgegenstandes des Gemeinschulderns (Kuhn-Uhlenbruck, KO, 10.
Aufl., zu § 29 KO, Rdnr. 25 a; Kilger, KO, 15. Aufl., zu § 29 KO Anm. 13).
153
Die Zustimmung der Gemeinschuldnerin zu dem schrift-lichen Sicherheiten-
Poolvertrag, insbesondere zu der Erweiterung des Sicherungszweckes gemäß § 2 Ziff.
7 des Vertrages, erschwert unter anderem die Zugriffsmöglich-keit und die Verwertung
von Vermögensgegenständen der Gemeinschuldnerin durch andere
Konkursgläubiger.
154
Besonders deutlich zeigt sich die Benachteiligung der übrigen Gläubiger am Beispiel
des zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten zu 1) geschlosse-nen
Sicherungsübereignungsvertrages vom 15./17. Septem-ber 1987, mit dem die
Gemeinschuldnerin der Beklagten zu 1) die gesamte Ausstattung/Einrichtung des
Betriebs-teils "Britanniahütte" sicherungshalber übereignet hat. Diese
Sicherungsübereignung gehört ebenfalls zu den in den Sicherheiten-Poolvertrag
einbezogenen Sicher-heiten. Aufgrund von § 2 Ziff. 7 des Vertrages kann die Beklagte
zu 1) die ihr sicherungshalber übereignete Betriebsausstattung weiterhin als Sicherheit
für die Forderungen der übrigen Beklagten halten, auch wenn sie das Sicherungsgut
zur Befriedigung eigener Forderungen nicht mehr benötigt. Der Fall ist nunmehr
eingetreten. Die Beklagte zu 1) braucht das Sicherungsgut zur Absicherung eigener
Forderungen nicht mehr, weil der Kläger ihre Forderungen gegen die
Gemeinschuldnerin und gegen deren Alleingesellschafter persönlich inzwischen
getilgt hat. Es bedarf daher keines Eingehens auf die Frage mehr, ob auch durch die
Einbeziehung der gleichen Sicherheiten in den Poolvertrag eine Benachteiligung
eingetreten ist insbesondere, ob die Sicherheiten bereits vor Abschluß des Vertrages
durch aufgelaufene Zinsen erschöpft waren.
155
Daß die Sicherungsübereignung vom 15./17. September 1987 kein der
Konkursanfechtung nach § 30 KO entzogenes Bargeschäft ist, wurde bereits im ersten
Berufungsur-teil vom 20. September 1991 festgestellt und vom Bun-desgerichtshof im
156
Revisionsurteil bestätigt. Zur Ver-meidung von Wiederholungen wird auf die
diesbezüglichen Ausführungen in dem Revisionsurteil verwiesen.
Bei ihrer Zustimmung zu dem schriftlichen Sicherheiten-Poolvertrag hat die
Gemeinschuldnerin in der Absicht gehandelt, die Beklagten vor den übrigen
Gläubigern zu begünstigen. Die Begünstigungsabsicht wird gesetzlich vermutet (BGH
NJW 77, 1884; Kilger, KO, 15. Aufl., zu § 30 KO Anm. 23 c m.w.N.). Diese gesetzliche
Vermutung haben die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht
ausgeräumt. In ihren zahlreichen Schriftsätzen findet sich nirgendwo eine
Stellungnahme zur Frage der Begünstigungsabsicht der Gemeinschuld-nerin.
Immerwieder wird nur erörtert, ob die Gemein-schuldnerin in der Absicht gehandelt hat,
ihre übrigen Gläubiger zu benachteiligen und ob die Beklagten davon Kenntnis hatten.
Benachteiligungs- und Begünstigungsab-sicht sind aber nicht identisch. Bei der
Benachteili-gungsabsicht ist die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg der
Rechtshandlung gewollt, während die Begün-stigungsabsicht von dem Willen
bestimmt wird, einen einzelnen oder mehrere Gläubiger durch eine ihm gewähr-te
Befriedigung oder Sicherung vor anderen zu bevor-zugen.
157
Für die Absicht der Gemeinschuldnerin, durch ihre Zustimmung und ihren Beitritt zu
dem Sicherheiten-Pool-olvertrag die Beklagten gegenüber anderen Gläubigern zu
begünstigen, spricht auch ihre wirtschaftliche Situa-tion zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Sicherheiten-Poolvertrages durch sie. Entgegen den
optimistischen Prognosen des Unternehmensberaters K. in seinen Plan-rechnungen
vom 6./7. August und 7. September 1987 hatte sich die wirtschaftliche Situation der
Gemeinschuld-nerin in den Folgemonaten nicht verbessert. Vielmehr nahmen die
geschäftlichen Verluste stetig zu, so daß sich der Zeuge K. am 10. Dezember 1987
veranlaßt sah, den Beklagten zu offenbaren, daß die Gemeinschuldnerin in den
Monaten September, Oktober und November Verluste in einer Größenordnung von fast
einer halben Million erlitten hatte. Diese überaus negative wirtschaftliche Entwicklung
des Unternehmens war dem Geschäftsführer (Zeugen B.) der Gemeinschuldnerin,
dessen Kenntnisse und Erklärungen sich die Gemeinschuldnerin zurechnen lassen
muß, nicht erst durch die Mitteilung des Zeugen K. am 10. Dezember 1987 bekannt
geworden. Vielmehr kannte er den geschäftlichen Niedergang des Unterneh-mens
aufgrund seiner Geschäftsführertätigkeit schon seit Monaten. Ihm war deshalb auch
bewußt, daß, wenn sich die ungünstige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens
weiter fortsetzte, sein wirtschaftlicher Zusammenbruch abzusehen war. Mit diesem
Bewußtsein, daß es zum wirtschaftlichen Zusammenbruch und damit zum Konkurs
kommen könnte, ist notwendigerweise das Bewußtsein verbunden, daß der Gläubiger,
dem eine von ihm nicht zu beanspruchende Sicherung gewährt wird, in diesem Fall
vor den anderen Gläubigern begünstigt wird, was zur Annahme der
Begünstigungsabsicht im Sinne von § 30 Nr. 2 KO ausreicht (Kilger, KO, 15. Aufl., zu §
30 KO Anm. 21). Die Zustimmung der Gemeinschuldne-rin zu dem Sicherheiten-
Poolvertrag, insbesondere zur Erweiterung des Sicherungszwecks gemäß § 2 Ziff. 7
des Vertrages war eine eindeutige Bevorzugung der Beklagten gegenüber ihren
anderen Gläubigern. Anders wäre es lediglich, wenn der Geschäftsführer der
Gemeinschuld-nerin die volle Überzeugung hätte haben können, daß die
Gemeinschuldnerin in absehbarer Zeit ihre Gläubiger werde voll befriedigen können
oder zumindest die dazu erforderlichen Mittel erlangen werde (BGH NJW 77, 1884;
Kilger, KO, 15. Aufl., zu § 30 KO Anm. 21 m.w.N.). Eine entsprechende Überzeugung
hatte aber der Geschäfts-führer der Beklagten nicht und konnte sie auch nicht haben,
weil die Gemeinschuldnerin in den letzten drei Monaten einen Verlust von fast einer
158
halben Million erlitten hatte und wegen dieser ungünstigen wirtschaft-lichen
Entwicklung des Unternehmens nach den Berechnun-gen des Zeugen K. allein für die
Zeit bis Juni 1988 ein zusätzlicher Liquiditätsbedarf in Höhe von über 1.300.000,00
DM bestand. Bei dieser Sachlage konnte der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin
nicht damit rech-nen, daß diese in absehbarer Zeit über Mittel verfügen würde, die ihr
die Befriedigung ihrer anderen Gläubiger ermöglichten.
Daß die Gemeinschuldnerin bei der Unterzeichnung des schriftlichen Sicherheiten-
Poolvertrages nicht davon ausging, eine in der vorangegangenen Zeit getroffene,
gültige Sicherungsabrede zu erfüllen, ergibt sich aus dem Beweisergebnis. Danach
hat die Gemeinschuldnerin vor dem 7. Dezember 1987 keiner Poolvereinbarung zuge-
stimmt und auch nicht in eine Erweiterung der Siche-rungszwecks der von ihr
bestellten Sicherheiten gemäß § 2 Nr. 7 des schriftlichen Sicherheiten-Poolvertrages
eingewilligt.
159
Für die Kenntnis der Beklagten von der Absicht der Gemeinschuldnerin, sie gegenüber
den anderen Gläubigern zu begünstigen, besteht ebenfalls eine gesetzliche Ver-
mutung. An den von den Beklagten insoweit zu führenden Entlastungsbeweis sind
strenge Anforderungen zu stellen (BGH KTS 62, 55; Kuhn-Uhlenbruck, KO, 10. Aufl.,
zu § 30 KO Rdnr. 59). Der Beweis, daß der Anfechtungs-gegner die
Begünstigungsabsicht des späteren Gemein-schuldners nicht gekannt hat, ist nur
geführt, wenn der Anfechtungsgegner geglaubt hat, der spätere Gemein-schuldner sei
zahlungsfähig gewesen und deshalb sei die Möglichkeit einer Schädigung anderer
Gläubiger ausge-schaltet (BGH WM 69, 968, 969; Kuhn-Uhlenbruck, KO, 10. Aufl., zu §
30 KO Rdnr. 59). Diesen Beweis haben die Beklagten nicht geführt.
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Als Geldinstitute haben die Beklagten Erfahrung in Kreditgeschäften und deren
Sicherung. Sie haben deshalb gewußt, daß sie mit der vereinbarten Erweiterung des
Sicherungszwecks gemäß § 2 Ziff. 7 des schriftlichen Sicherheiten-Poolvertrages der
ihnen von der Gemein-schuldnerin zur Verfügung gestellten Sicherheiten eine
zusätzliche Sicherung erhalten haben, die sie gegenüber den anderen Gläubigern der
Gemeinschuldner begünstigte und für diese nachteilig war. Die Beklagten mögen am
7. Dezember 1987 geglaubt haben, daß die Gemeinschuld-nerin zu diesem Zeitpunkt
(noch) zahlungsfähig war, was auch der Fall war, denn sie hat ihre Zahlungen erst am
17. Dezember 1987 eingestellt. Die Beklagten konnten aber am 7. Dezember 1987
nicht davon ausgehen, daß die Gemeinschuldnerin weiterhin zahlungsfähig bleiben
wird und deshalb die Möglichkeit ausgeschaltet war, daß die übrigen Gläubiger der
Gemeinschuldnerin durch die ihnen - den Beklagten - gewährte zusätzliche Sicherung
gemäß § 2 Ziff. 7 des schriftlichen Sicherheiten-Poolvertra-ges geschädigt wurden.
Denn es war keineswegs sicher, ob die vom Zeugen K. Anfang August bzw. Anfang
Septem-ber 1987 zur Einnahmen- und Ausgabenentwicklung des Unternehmens
erstellten Planrechnungen zutreffend waren und sich dementsprechend die daraus
abgeleiteten gün-stigen Prognosen erfüllen würden. Daß das wahrschein-lich nicht der
Fall sein würde, ließ bereits der unter dem 15. Oktober 1987 von dem Beraterteam
erstellte Untersuchungsbericht befürchten, der den Betriebsteil "Britanniahütte"
eindeutig als Verlustbringer auswies, der die positiven Ergebnisse des Betriebsteils
"Kuhler Busch" überkompensierte. Daraus folgte, daß eine Gesun-dung des
Unternehmens wenig wahrscheinlich war, wenn es nicht alsbald gelang, den
Betriebsteil "Britanniahütte" aus den Verlusten herauszubringen. Daß dies in der Fol-
gezeit, insbesondere bis zum 7. Dezember 1987 gelungen ist, behaupten die
Beklagten selbst nicht. Tatsächlich war das auch nicht der Fall, obwohl der Zeuge K.
161
Anfang September 1987 mit der Fa. Z. Feinpapiere AG, einem Großabnehmer für
Paletten, für alle Palettenlieferungen einen - allerdings jederzeit widerruflichen-
Preiszu-schlag von 20 % vereinbart hatte. Denn das Unternehmen hatte in der
Zwischenzeit seit September 1987 weitere Verluste in Höhe von fast einer halben
Million DM er-litten.
In der Sitzung vom 7. September 1987 mag aufgrund der vom Zeugen K. vorgestellten
Planung und Prognosen Einigkeit darüber bestanden haben, daß eine Sanierung des
Unternehmens erfolgversprechend verlaufen könnte. Nach dem Untersuchungsbericht
des Beraterteams vom 15. Oktober 1987 konnten die Beklagten aber nicht mehr ohne
weiteres davon ausgehen, daß eine Sanierung des Unternehmens gelingen würde,
weil dieses nach wie vor mit Verlusten arbeitete. Sie hätten deshalb Tatsachen
vortragen und erforderlichenfalls beweisen müssen, die sie auch noch am 7.
Dezember 1987 zu glauben berech-tigte, daß das Unternehmen zahlungsfähig bleiben
wird und deshalb die Möglichkeit einer Schädigung anderer Gläubiger durch die in § 2
Ziffer 7 des schriftlichen Sicherheiten-Poolvertrages vereinbarten Erweiterung des
Sicherungszweckes ausgeschlossen war. Damit sind die Voraussetzungen für eine
Anfechtung der Zustimmung der Gemeinschuldnerin zu dem Sicherheiten-Poolvertrag
nach § 30 Nr. 2 KO erfüllt. Die Beklagten sind verpflichtet, das durch die anfechtbare
Rechtshandlung der Gemein-schuldnerin Erlangte zurückzugewähren (§ 37 KO). Für
die in § 2 Ziffer 7 des schriftlichen Sicherheiten-Poolvertrages vereinbarte Erweiterung
des Sicherungs-zwecks bedeutet das, daß die Beklagten hinsichtlich der ihnen von
der Gemeinschuldnerin bestellten Sicherheiten auf diese zusätzliche Sicherung zu
verzichten haben.
162
Das landgerichtliche Urteil war somit in der gesche-henen Weise abzuändern.
163
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 100, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
164
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Beklagten: 1.000.000,00 DM.
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