Urteil des OLG Köln vom 22.07.2005
OLG Köln: klage auf künftige leistung, zusatzversicherung, leistungsklage, rente, abschlag, lebensversicherung, beitrag, versicherungsvertrag, vergleich, versicherungsnehmer
Oberlandesgericht Köln, 5 W 76/05
Datum:
22.07.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 W 76/05
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 282/04
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss der 26.
Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. April 2005 - 26 O 282/04 -
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.
Der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich wird auf 92.284,69
EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung durch das
Landgericht hat in der Sache teilweise Erfolg.
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1.
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Hinsichtlich der - zusammen zu bewertenden - Anträge auf Feststellung, dass der
Versicherungsvertrag nicht durch die Anfechtung aufgelöst worden ist, sondern
fortbesteht (Klageanträge zu 1. und 2.), ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte sowohl
die Lebensversicherung als auch die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
angefochten hat. Insoweit sind die Streitwerte getrennt nach Hauptversicherung und
Zusatzversicherung zu ermitteln (BGH, NJW-RR 1992, 608).
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Soweit der Antrag auf Feststellung des Fortbestandes der Lebensversicherung gerichtet
ist, ist der Streitwertbemessung die Versicherungssumme abzüglich 20% zugrunde zu
legen (BGH, aaO). Bei einer Versicherungssumme von hier 34.674,70 EUR macht dies
einen Betrag von 27.739,83 EUR aus. Der Hinweis der Prozessbevollmächtigen des
Klägers auf die Entscheidung BGH, VersR 2001, 600 geht insoweit fehl, weil dort
ersichtlich nur die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung angefochten worden war.
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Was den Antrag auf Feststellung des Fortbestandes der Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung angeht, ist mit Rücksicht auf die zugleich erhobene Leistungsklage
nur 20% des für eine Leistungsklage maßgebenden Wertes anzusetzen. Das entspricht
ständiger Rechtsprechung des Senats, wonach dann, wenn parallel zu einem Antrag
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auf Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsverhältnisses eine
Leistungsklage erhoben ist, ein Abschlag von 80% und nicht lediglich - wie hier vom
Landgericht im Anschluss an die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der
Beklagten angenommen - von 50% vom Wert der Leistungsklage vorzunehmen ist. Dies
beruht auf der Erwägung, dass der Streit um den Eintritt der behaupteten
Berufsunfähigkeit bereits mit dem Leistungsantrag in vollem Umfang erfasst ist, so dass
das Interesse an der Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsvertrages nur
noch im Hinblick auf etwaige künftige Leistungsfälle zu bewerten ist (OLG Köln, Beschl.
v. 22. Oktober 2003 - 5 W 126/03).
Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 2004 (NJW-RR
2005, 259), wonach die Rechtshängigkeit etwaiger Leistungsansprüche für die
Streitwertbemessung des Feststellungsantrages keine Rolle spielen soll, nicht
entgegen. Dort ging es (ebenso wie in der Entscheidung NJW-RR 1990, 1361) zum
einen nicht um die Festsetzung des Gebührenstreitwertes, sondern um die Bestimmung
der Beschwer. Vor allem aber war in beiden Verfahren der Leistungsantrag nicht im
Revisionsverfahren, sondern noch in den unteren Instanzen anhängig. Das mag es
rechtfertigen, ihn bei der Bemessung der Beschwer für die Klage auf Fortbestand des
Versicherungsvertrages außer Acht zu lassen. Ist aber - wie hier - über den
Gebührenstreitwert zu entscheiden und sind die Ansprüche auf Leistung und auf
Feststellung des Vertragsfortbestandes parallel geltend gemacht, muss es sich auf die
Bewertung des Feststellungsantrags auswirken, dass die Leistungsklage das aktuelle
Interesse des Versicherungsnehmer an der Feststellung des Eintritts des
Versicherungsfalls schon voll erfasst. Der Senat sieht daher keinen Anlass, seine
bisherige Rechtsprechung abzuändern.
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Anzusetzen für den Antrag auf Feststellung des Fortbestandes der Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung sind danach 20% vom 3,5-jährigen Rentenbezug (44.730,- EUR)
und von den auf 3,5 Jahre berechneten Beiträgen, von denen der Kläger im
Leistungsfall freizustellen wäre (hier 6.419,30 EUR unter Zugrundelegung der Angabe
der Beklagten, wonach der Beitrag bei monatlich 152,84 EUR liegt). Das ergibt einen
Betrag von 10.229,86 EUR (20% von 51.149,30 EUR). Würde man stattdessen den vom
Kläger angegebenen Monatsbeitrag von 166,97 EUR berücksichtigen, ergäbe sich
keine kostenrelevante Änderung (10.348,55 EUR).
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2.
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Geltend gemachte Leistungsansprüche aus Zeiten vor Anhängigkeit der Klage sind
entsprechend § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG n.F. gesondert zu bewerten. Für einen Zeitraum
von 9 Monaten (August 2003 bis April 2004) macht dies 9.585,- EUR aus.
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3.
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Im übrigen war die Klage auf künftige Leistung gerichtet, so dass gemäß § 9 ZPO der
3,5-fache Jahresbetrag der monatlichen Rente anzusetzen ist (44.730,- EUR). Für einen
Abschlag von 20% besteht keine Veranlassung, weil Leistung und nicht - wie im Fall
BGH, VersR 2001, 600 - nur Feststellung verlangt worden ist.
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4.
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Danach ist der Streitwert wie folgt zu berechnen:
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Feststellung des Vertragsfortbestandes LV: 27.739,83 EUR
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Feststellung des Vertragsfortbestandes BUZ: 10.229,86 EUR
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Rückständige Rentenansprüche: 9.585,00 EUR
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Rente nach Anhängigkeit: 44.730,00 EUR
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92.284,69 EUR
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