Urteil des OLG Köln vom 28.04.2010

OLG Köln (verhältnis zu, zpo, freie wahl, einstweilige verfügung, erste instanz, höhe, auflage, festsetzung, termin, reisekosten)

Oberlandesgericht Köln, 17 W 60/10
Datum:
28.04.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 60/10
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 760/06
Schlagworte:
Flugreisekosten, Rechtsanwalt
Normen:
§ 91 Abs. 1 ZPO; § 5 Abs. 1 und 3 JVEG, Nr. 7004 VV RVG
Leitsätze:
1. Flugreisekosten des Anwalts sind erstattungsfähig, soweit sie in
einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise in der
1. Wagenklasse stehen.
2. Nimmt der Anwalt anlässlich seiner Reise mehrere Termine wahr und
wird die Festsetzung der Reisekosten deshalb nur quotal beantragt,
kann der Kostenschuldner hiervon nicht dadurch profitieren, dass sich
der Kostengläubiger einen Abzug gefallen lassen müsste, falls die
Kosten für die Flugreise nicht in voller Höhe erstattungsfähig gewesen
wären, wenn der Anwalt nur einen Termin wahrgenommen hätte.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 530,52 €
G r ü n d e
1
I.
2
Die in C. ansässige Antragstellerin beantragte, vertreten durch C. Rechtsanwälte, beim
Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung in einer
wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit gegen die in X. ansässige Antragsgegnerin, die
ihrerseits ebenfalls C. Rechtsanwälte einschaltete. Die Antragstellerin war in zwei
Instanzen erfolgreich. Zu den beiden Terminen zur mündlichen Verhandlung vor dem
Land- bzw. Oberlandesgericht Köln reiste der Prozessbevollmächtigte jeweils mit dem
Flugzeug an. Die entsprechenden Kosten hat sie jeweils auf der Basis des Tarifs für die
3
Business-Class der M. zur Festsetzung angemeldet. Da der Prozessbevollmächtigte der
Antragstellerin vor der Rückreise nach Berlin jeweils weitere Termine wahrgenommen
hat, hat die Antragstellerin die jeweiligen Kosten nur quotal im vorliegenden Rechtsstreit
zur Festsetzung angemeldet.
Der Rechtspfleger hat die Kostenfestsetzung antragsgemäß vorgenommen.
4
Hiergegen richtet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Rechtsmittel.
5
Sie ist der Ansicht, die Kosten für einen Flug in der Buisness-Class seien nicht
erstattungsfähig. Zugrunde zu legen sei der Tarif der Economy-Class. Die Anreise mit
der Bahn sei möglich und billiger gewesen. Auch sei nicht ersichtlich, warum die
Antragstellerin die einstweilige Verfügung nicht beim Landgericht C. oder dem
Landgericht X. beantragt habe.
6
Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie habe die freie Wahl des Gerichtsstandes gehabt,
§§ 32, 35 ZPO. Deshalb könne sie wegen der Anrufung des Landgerichts Köln keine
kostenrechtliche Nachteile haben. Die Kosten für die Business-Class seien auch
deshalb erstattungsfähig, weil ein Ticket der flexiblen Economy-Class, mit dem eine
Umbuchung infolge Terminsverlegung leichter und ohne Mehrkosten möglich sei, nur
86,00 € weniger gekostet hätte. Dies sei bei Buchung eines "Billigfluges" nicht oder nur
verbunden mit erheblichen Mehrkosten möglich. Deshalb sei ein "flexibles" Ticket
zwingend notwendig. Da die Kosten dafür im Vergleich zum Business-Class-Ticket
nicht auffällig höher seien, könne sie die Erstattung dieser Kosten verlangen.
7
Die Antragsgegnerin erwidert, die Buchung auf der Grundlage des flexiblen Economy-
Class-Tarifs wegen der Möglichkeit der Umbuchung sei nicht zwingend erforderlich, da
die dafür anfallenden Kosten innerhalb der gleichen Tarifklasse in der Regel 50,00 €
betrügen. Nur bei voraussichtlich deutlich mehr als einer einmaligen Umbuchung sei
das flexible Economy-Class-Ticket sinnvoll.
8
Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Senat zur Entscheidung vorgelegt.
9
II.
10
Die gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch
ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der
Sache selbst allerdings keinerlei Erfolg. Zu Recht hat der Rechtspfleger die
Reisekosten in der beantragten Höhe festgesetzt.
11
1. Nach der Grundregel des § 91 Abs. 1 ZPO sind nur die Kosten vom Gegner zu
erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung
notwendig waren. Das sind solche Kosten, die eine verständige Prozesspartei als
sachdienlich ansehen durfte. Dabei hat sie die Kosten so niedrig als möglich zu halten,
solange sich dies mit der vollen Wahrung ihrer Rechte vereinbaren lässt. Dieses Gebot
ergibt sich aus § 242 BGB (Zöller/Herget, ZPO, 27. Auflage, § 91 Rn. 12 m. w. N.). Unter
mehreren gleichartigen Maßnahmen ist die kostengünstigste auszuwählen (BGH
BGHReport 2008, 410, 411; OLG Düsseldorf OLGR 2009, 305 = JB 2009, 199; OLG
Frankfurt MDR 2008, 1005 = AGS 2008, 409).
12
Geht es um die Erstattung von Flugreisekosten, so rechtfertigt die Zeitersparnis die
Mehrkosten für eine Flugreise nicht schlechthin, wie sich aus der Verweisung in § 91
Abs. 1 S. 2, 2. Hs. ZPO auf § 5 Abs. 1 und 3 JVEG ergibt. Ausgehend von der
letztgenannten Vorschrift sind Fahrtkosten, die über den Betrag der Bahnkosten
hinausgehen, nur ausnahmsweise erstattungsfähig. Im Falle von Flugkosten hat die
Rechtsprechung Erstattungsfähigkeit nur bei Auslandsreisen sowie nur dann bejaht,
wenn die Mehrkosten einer Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer
Bahnfahrt erster Klasse stehen (BGH, a.a.O., m.w.N.; Madert/Müller-Rabe, in:
Gerold/Schmidt u. a., RVG, 18. Auflage, Nr. 7003, 7004 VV RVG Rn. 30). Auch wenn
das JVEG nur die Reisekosten der Partei betrifft, ist der Rechtsanwalt nicht schlechter
zu stellen als die Partei selbst (Madert/Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 29), aber auch nicht
besser. Letzteres übersieht das OLG Hamburg (AGS 2009, 102 = MDR 2008, 1428
=Rpfleger 2008, 445), das dem Rechtsanwalt einen Anspruch auf die Benutzung der
Business-Class bei entsprechender Kostenerstattung uneingeschränkt zubilligt, da
dieser nur dort während des Fluges uneinsehbar arbeiten könne (zutreffenderweise a.
A.: LG Freiburg NJW 2003, 3359; Madert/Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 31; Schnapp, in: N.
Schneider/Wolf, RVG, 5. Auflage, Nr. 7003 – 7006 VV RVG Rn. 27).
13
Werden für die Economy-Classe unterschiedliche Tarife angeboten, etwa mit oder ohne
Umbuchungszuschlag, so hat der Rechtsanwalt grundsätzlich die billigere Variante zu
wählen. Dies gilt um so mehr, als die Umbuchungsgebühr in jedem Fall nur 50,00 €
beträgt (Madert/Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 32). Eine Pflicht zur Buchung von
"Billigflügen" ohne Umbuchungsmöglichkeit besteht nicht (Madert/Müller-Rabe, a. a. O.,
Rn. 32 a; Schnapp, a. a. O.; Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage, Nr. 7003 – 7006 VV
RVG Rn. 23).
14
2. a)
15
Gemessen an diesen Grundsätzen kommt es bei der Beantwortung der Frage, in
welcher Höhe vorliegend Kosten, die durch die Anreise des Prozessbevollmächtigten
der Antragstellerin von C. zum Termin vor dem Landgericht bzw. Oberlandesgericht
Köln entstanden sind, grundsätzlich gerade nicht darauf an, welcher Tarif der konkreten
Buchung zugrunde liegt. Ausgehend von den (fiktiven) Kosten, die für eine Bahnanreise
in der ersten Wagenklasse von C nach Köln und zurück angefallen wären, ist allein zu
prüfen, ob die konkret entstandenen und zur Erstattung angemeldeten Kosten im
Einzelfall dem Gebot einer möglichst sparsamen Prozessführung gerecht werden.
16
Unbestritten hat die Antragstellerin vorgetragen, dass für eine Bahnfahrt von C. nach
Köln und zurück 361,00 € in der ersten Wagenklasse angefallen wären. Dabei ist aber
zu beachten, dass der Prozessbevollmächtigte vorliegend berechtigt gewesen wäre, per
Bahn schon am Vortag anzureisen. Dieser wäre bei einer reinen Bahnfahrtzeit von mehr
neun Stunden nicht gehalten gewesen, noch am selben Tage nach C. zurückzukehren.
In diesem Fall wären sowohl Übernachtungskosten, die der Senat auf 150,00 € schätzt,
sowie weitere 35,00 € an Tages- und Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG
für den Anreisetag angefallen, so dass insgesamt von fiktiven Kosten in Höhe von
606,00 € (361,00 € + 150,00 € + 60,00 € + 35,00 €) auszugehen ist. Darüber hinaus ist
zu berücksichtigen, dass auch bei einer Bahnanreise Parkgebühren und/oder
Taxikosten angefallen wären.
17
b) Hiernach wären zur Beantwortung der Frage, in welcher Höhe die Antragstellerin
Reisekosten für ihren Prozessbevollmächtigten erstattet verlangen kann, grundsätzlich
18
die tatsächlich angefallenen Kosten in Höhe von 807,65 € (587,65 € Flugkosten, 42,00 €
Parkgebühren, 118,00 € Taxikosten, 60,00 € Abwesenheitsgeld) mit den fiktiv bei einer
Bahnanreise entstandenen auf ihre Angemessenheit hin zu vergleichen.
Es kann jedoch wegen der Besonderheiten des vorliegend zu entscheidenden Falles
dahinstehen, ob dann, wenn die tatsächlichen die fiktiven Kosten um rund 25 %
übersteigen, noch von Angemessenheit auszugehen ist oder nicht. Denn die Klägerin
hat für die erste Instanz lediglich die Festsetzung von 216,74 € beantragt, weil ihr
Prozessbevollmächtigter am Anreisetag zwei weitere Gerichtstermine in Köln und am
Folgetag einen Termin in E. wahrgenommen hat und sodann erst von dort aus die
Rückreise nach C. angetreten hat. Wollte man nun von dem nur anteilsmäßig erstattet
verlangten Betrag weitere Abzüge vornehmen, so würde dies dem Bemühen des
Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, durch eine geschickte Planung Zeit und
vor allem Kosten zu sparen, wovon nicht zuletzt die Antragsgegnerin in erheblichem
Umfang profitiert, zuwider laufen. Deshalb kann die Antragstellerin den zur Festsetzung
angemeldeten Betrag in voller Höhe erstattet verlangen.
19
c)
20
Aus den vorstehend dargelegten Gründen sind auch die Kosten, die dadurch
entstanden sind, dass der Prozessbevollmächtigte den Termin vor dem Berufungssenat
in Köln wahrgenommen und auch insoweit per Flugzeug angereist ist, antragsgemäß
festzusetzen. Die tatsächlich angefallenen in Höhe von 627,57 € wären zwar
grundsätzlich wieder mit den fiktiven Kosten bei Anreise mit der Bahn zu vergleichen.
Da aber lediglich die Hälfte, nämlich 313,78 € zur Festsetzung angemeldet wurden, weil
der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin vor seiner Rückreise nach C. noch einen
Termin in G. wahrgenommen hat, ist aus den oben genannten Gründen ein weiterer
Abzug auch hier nicht vorzunehmen.
21
d) Schließlich gereicht es der Antragstellerin kostenrechtlich auch nicht zum Nachteil,
dass sie zulässigerweise von ihrem Wahlrecht nach § 35 ZPO Gebrauch gemacht hat
(Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 35 Rn. 4 m. w. N.; a. A. Zöller/Herget, § 91 Rn.
13 "Wahl des Gerichtsstandes"). Da der Gesetzgeber diese Möglichkeit eingeräumt hat,
braucht die klagende Partei nach herrschender Ansicht, die auch der Senat in ständiger
Rechtsprechung vertritt, weder den Gerichtsstand zu wählen, in dem geringere Kosten
entstehen (OLG Köln Rpfleger 1992, 222; OLG München JB 1994, 477; Stein/Jonas /
Roth, ZPO, 22. Auflage, § 35 Rn. 5), noch auf die Belange des Beklagten Rücksicht zu
nehmen (OLG Hamm OLGZ 87, 336 = NJW 1987, 138). Insbesondere ist es ihm nicht
verwehrt, Rechtsprechungs- bzw. Qualitätsunterschiede zwischen jeweils zuständigen
Gerichten auszunutzen (OLG Hamburg NJW-RR 2007, 763, 764). Dafür, dass das
Vorgehen der Antragstellerin im Lichte des § 35 ZPO missbräuchlich wäre, ist weder
etwas ersichtlich noch ausreichend dargetan.
22
3.
23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
24