Urteil des OLG Köln vom 12.09.2002

OLG Köln: erlass, grundstück, härte, angriff, haushalt, zivilprozessordnung, strasse, annäherungsverbot, androhung, gewalt

Oberlandesgericht Köln, 14 UF 171/02
Datum:
12.09.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 UF 171/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Königswinter, 7a F 174/02
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Familiengericht Königswinter vom 31. Juli 2002 7a F
174/02 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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I.
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Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind seit 1981 miteinander verheiratet und
haben drei Töchter im Alter von 20, 19 und 14 Jahren. Die Antragstellerin will sich von
dem Antragsgegner trennen. Die Eheleute sind - die Antragstellerin zu 1/4, der
Antragsgegner zu 3/4 - Miteigentümer des Hausgrundstücks B.str. 79. Dort befindet sich
die Ehewohnung. Der Antragsgegner ist manisch-depressiv erkrankt und befindet sich
seit Februar 2002 nach einem Klinikaufenthalt in einer Rehabilitationsmaßnahme, die
voraussichtlich bis Ende Mai 2003 andauern wird. In diesem Zusammenhang bewohnt
er ein ihm zur Verfügung gestelltes Appartement in K.. Den Schlüssel zum Haus B.str.
79 hat er der Antragstellerin im Februar 2002 herausgegeben. Die laufenden Kosten
des Hauses, insbesondere der Finanzierung, werden von der Antragstellerin getragen.
Spätestens seit 1993 kam es zu ehelichen Spannungen, 1997 zu einem Antrag der
Ehefrau auf Wohnungszuweisung, der dann aber zurückgenommen worden ist (7 F
186/97 AG Königswinter).
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Der Antragsgegner beabsichtigte, Anfang August 2002 für zwei Wochen auf das
eheliche Grundstück zurückzukehren, um "technische Maßnahmen" durchzuführen. Die
Antragstellerin hat vorgetragen, eine solche Rückkehr sei für sie und die gemeinsamen
Kinder nicht tragbar, insbesondere im Hinblick auf die psychische Erkrankung des
Antragsgegners und mehrfache Handgreiflichkeiten und Beschimpfungen. Das Haus sei
ihr ganz zuzuweisen, da eine Teilung das Nutzungsrecht der Antragstellerin erschweren
bzw. vereiteln würde. Der weitere Verbleib des Antragsgegners im ehelichen Haushalt
stelle eine unbillige Härte in Sinne von § 1371 b BGB dar, wobei auch das Wohl der im
Haushalt lebenden Kinder zu berücksichtigen sei.
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Mit Antrag vom 22. Juli 2002 hat die Antragstellerin das Wohnungszuweisungsverfahren
eingeleitet und beantragt,
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ihr und den gemeinsamen Kindern das Einfamilienhaus B.str. 79 B. H. zur
alleinigen Benutzung zuzuweisen und dem Antragsgegner aufzugeben, das
Hausgrundstück nicht mehr zu betreten,
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im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner gemäß § 1361b BGB in
Verbindung mit § 621 g ZPO aufgegeben, bis zur Entscheidung über den
Hauptsacheantrag, das Haus nicht mehr zu betreten,
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die Antragstellerin zu ermächtigen, sich zur Durchsetzung der einstweiligen
Anordnung der Hilfe des Gerichtsvollziehers bedienen, der sich seinerseits der
Hilfe der Polizei bedienen könne,
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für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Betretungsverbot ein Ordnungsgeld
von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben
werden könne, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten anzudrohen.
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Der Antragsgegner hat beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Seit 10 Jahren sei es nicht mehr zu Handgreiflichkeiten gekommen, mit Ausnahme einer
Ohrfeige 1997, als die Antragstellerin gemeinsames Eigentum beiseite geschafft habe.
Seine Erkrankung trete zyklisch auf; gemäß Bescheinigung des Diplom-Psychologen H.
vom 31.07.2002 sei er so unter Kontrolle, dass keine reale Gefahr für die Familie
bestehe.
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Nach mündlicher Verhandlung hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss
dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in vollem Umfang entsprochen
und ergänzend dem Antragsgegner untersagt, sich dem Grundstück B.strasse 79 auf
mehr als 50 Meter zu nähern. Die antragsgemäß erfolgte Androhung von Ordnungsgeld,
ersatzweise Ordnungshaft, ist auf das Annäherungsverbot erstreckt worden. Diese
ergänzenden Anordnungen hat das Amtsgericht mit der Anwendung von § 1 I Nr. 2 des
Gewaltschutzgesetzes begründet. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den
angefochten Beschluss verwiesen.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der das
Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
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II.
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Die Beschwerde ist in formeller Hinsicht unbedenklich, insbesondere gemäß §§ 621g
Satz 2, 620c Satz 1 ZPO statthaft, da das Amtsgericht nach mündlicher Verhandlung
über einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung entschieden hat.
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In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung
im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
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1. Allerdings hat das Amtsgericht seine Entscheidung zu Unrecht auf das
Gewaltschutzgesetz (GewSchG) gestützt.
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Die formelle Grundlage für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in diesem
Rahmen ergibt sich nicht unmittelbar aus § 621g ZPO. Anders als im Zusammenhang
mit Ehesachen - dort geregelt in § 620 Nr. 9 ZPO - sieht die Zivilprozessordnung für
selbständige Verfahren nach dem GewSchG den Erlass einstweiliger Anordnungen
unmittelbar nicht vor, im Katalog des § 621g ZPO sind diese Verfahren nicht enthalten.
Vielmehr ergibt sich die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes aus § 64b III FGG,
welche Vorschrift dann allerdings wieder auf die entsprechende Geltung der §§ 620a bis
620g ZPO verweist. Erforderlich ist danach in formeller Hinsicht ein entsprechendes
Hauptsacheverfahren nach dem GewSchG, was wiederum einen dahingehenden
Antrag der betroffenen Partei voraussetzt, § 1 GewSchG. Ein Antrag ist weiterhin für den
Erlass der einstweiligen Anordnung als solcher erforderlich. Im vorliegenden Fall gibt es
aber weder ein entsprechendes Hauptsacheverfahren noch - insoweit - einen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung. Soweit das Amtsgericht in diesem
Zusammenhang meint, "in Erweiterung des Antrags" Maßnahmen nach dem GewSchG
ergreifen zu können, wird verkannt, dass einstweilige Anordnungen in selbständigen
Familiensachen nur hinsichtlich des gleichen Verfahrensgegenstandes wie das
Hauptsacheverfahren erlassen werden dürfen (vgl. Zöller/Philippi, Zivilprozeßordnung,
23. Aufl. 2002, Rdn. 2 zu § 621g).
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Abgesehen von diesen formellen Bedenken sind aber auch die materiellen
Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem GewSchG nicht gegeben. Das Amtsgericht
hat weder einen Angriff des Antragsgegners im Sinne von § 1 Abs. 1 GewSchG - einen
zeitnahen Angriff behauptet die Antragstellerin selbst nicht - noch eine Drohung im
Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG festgestellt; auch die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewSchG sind nicht gegeben.
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2. Die vorstehenden Erwägungen führen indes nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil
die getroffenen Anordnungen allein schon im Rahmen des
Wohnungszuweisungsverfahrens nach §§ 1361b Abs. 1 BGB, 15, 18a HausratsVO,
621g, 621 Abs. 1 Nr. 7, 890, 892 ZPO gerechtfertigt sind.
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Wenn auch - wie von der Beschwerde gerügt - einzelne Formulierungen aus der
Begründung des angefochtenen Beschlusses zweifelhaft erscheinen, so hat das
Amtsgericht doch im Kern zutreffend darauf abgestellt, dass bei der beabsichtigten
vorübergehenden Rückkehr des Antragsgegners auf das Grundstück erhebliche
Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten drohen. Andererseits erscheinen auch
dem Senat die von dem Antragsgegner vorgebrachten Gründe für seinen Wunsch nach
vorübergehender Rückkehr wenig überzeugend, weswegen die Schlussfolgerung des
Amtsgerichts, der Antragsgegner sei tatsächlich nur auf Provokation und die
Herbeiführung von Konfliktsituationen aus, nahe liegt. Die Voraussetzung der
"unbilligen Härte" im Sinne von § 1361b Abs. 1 BGB (nach der Reform dieser Vorschrift
bedarf es nicht mehr einer "schweren" Härte) ist daher nach der erforderlichen
vorläufigen Prüfung im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gegeben.
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Nach § 15 HausratsVO - die Vorschrift gilt gemäß § 18a HausratsVO auf für
Entscheidungen nach § 1361b BGB - hat das Gericht die für die Durchführung einer
Wohnungszuweisung erforderlichen Anordnungen zu treffen. Dazu kann auch das
Verbot an einen Ehegatten gehören, die Wohnung wieder zu betreten (Schwab,
Zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten bei häuslicher Gewalt, FamRZ 1999, 1317ff [1322];
OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 1185). Ebenso ist das Verbot, sich der Ehewohnung auf
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eine bestimmte Distanz hin zu nähern, noch von § 1361b BGB gedeckt (Schwab, a.a.O.)
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
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Beschwerdewert: 2.000 EUR, § 30 II KostO
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